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   FG Münster, 21.12.2011 - 9 K 3802/08 K, G, F, Zerl   

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https://dejure.org/2011,47429
FG Münster, 21.12.2011 - 9 K 3802/08 K, G, F, Zerl (https://dejure.org/2011,47429)
FG Münster, Entscheidung vom 21.12.2011 - 9 K 3802/08 K, G, F, Zerl (https://dejure.org/2011,47429)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 9 K 3802/08 K, G, F, Zerl (https://dejure.org/2011,47429)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewinnrealisierung und Rückstellungspflicht bei Vereinnahmung von Vermittlerprovisionen in Höhe von sog. stornobehafteten Beträgen

  • Betriebs-Berater

    Risikobehaftete Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers

  • Betriebs-Berater

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung vereinnahmter Provisionszahlungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnrealisierung: - Vor Entstehung eines Provisionsanspruchs erbrachte Aufwendungen zu aktivieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung)

    Behandlung risikobehafteter Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur steuerlichen Behandlung risikobehafteter Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Risikobehaftete Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Risikobehaftete Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Behandlung risikobehafteter Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FG Münster zur Behandlung risikobehafteter Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers - Provisionen mit Stornohaftung sind nicht als Einnahme zu erfassen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1018
  • BB 2012, 1121
  • EFG 2012, 1286
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.03.2010 - X R 28/08

    Bilanzielle Behandlung von Provisionszahlungen gemäß vertraglicher Vereinbarungen

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2011 - 9 K 3802/08
    Angesichts dieser vertraglichen Gestaltung sei nach der BFH-Rechtsprechung (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17.3.2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033) noch nicht von einer Gewinnrealisierung bezüglich der stornobehafteten Beträge auszugehen.

    Nach einer neueren Entscheidung des BFH zum Provisionsanspruch von Versicherungsvertretern (BFH-Urteil vom 17.3.2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033) kommt es dort zur Gewinnrealisierung, sobald der Provisionsanspruch entstanden ist; (erst) zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch zu aktivieren.

    Hierbei kann auch die Zahlung von Provisionsvorschüssen vereinbart werden, die dann als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren sind (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2033; anders offenbar noch BFH-Urteil vom 21.10.1971 IV 305/65, BStBl II 1972, 274, wonach die Koppelung der Provision an die Zahlung von Folgeprämien eine Gewinnrealisierung nicht hindere; siehe auch BFH-Urteil vom 14.10.1999 IV R 12/99, BStBl II 2000, 25, unter 1.a, in dem für einen Assekuradeur evtl. lediglich auf den Abschluss des vermittelten Vertrags abgestellt wird).

    Auch wenn eine solche Aktivierung im o.g. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2033 nicht ausdrücklich angesprochen wird, hält der Senat sie für die vorliegende Konstellation für geboten.

  • BFH, 25.08.1955 - IV 510/53 U

    Bilanzierung von Provisionsforderungen des HV

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2011 - 9 K 3802/08
    Auch der BFH hat in seiner älteren Rechtsprechung eine Aktivierung der eigenen Aufwendungen eines Handelsvertreters für Bilanzstichtage angenommen, an denen für seinen Provisionsanspruch mangels Ausführung des vermittelten Geschäfts noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.8.1955 IV 510/53 U, BStBl III 1955, 307).

    Ausgeschieden werden könnten evtl. zudem solche Aufwendungen, die das Jahresergebnis nicht wesentlich verändern (vgl. BFH-Urteil in BStBl III 1955, 307).

  • ArbG Stuttgart, 17.01.2005 - 19 Ca 3152/04

    Betriebliche Altersversorgung - Informationspflicht des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2011 - 9 K 3802/08
    Hierzu führte die Klägerin die Urteile des ArbG Stuttgart vom 17.1.2005 (19 Ca 3152/04, BetrAV 2005, 692) und des LAG München vom 15.3.2007 (4 Sa 1152/06, ZIP 2007, 978) an.
  • BFH, 28.10.2009 - I R 28/08

    Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht - Verletzung der

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2011 - 9 K 3802/08
    Nicht für überzeugend hält der Senat die möglicherweise eine andere Beurteilung nahelegenden Ausführungen des BFH in dessen Urteil vom 28.10.2009 I R 28/08 (BFH/NV 2010, 432, unter B.I.2.c bb ccc).
  • LAG München, 15.03.2007 - 4 Sa 1152/06

    Entgeltumwandlung

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2011 - 9 K 3802/08
    Hierzu führte die Klägerin die Urteile des ArbG Stuttgart vom 17.1.2005 (19 Ca 3152/04, BetrAV 2005, 692) und des LAG München vom 15.3.2007 (4 Sa 1152/06, ZIP 2007, 978) an.
  • BFH, 14.10.1999 - IV R 12/99

    Gewinnrealisierung bei Provisionen eines Assekuradeurs

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2011 - 9 K 3802/08
    Hierbei kann auch die Zahlung von Provisionsvorschüssen vereinbart werden, die dann als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren sind (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2033; anders offenbar noch BFH-Urteil vom 21.10.1971 IV 305/65, BStBl II 1972, 274, wonach die Koppelung der Provision an die Zahlung von Folgeprämien eine Gewinnrealisierung nicht hindere; siehe auch BFH-Urteil vom 14.10.1999 IV R 12/99, BStBl II 2000, 25, unter 1.a, in dem für einen Assekuradeur evtl. lediglich auf den Abschluss des vermittelten Vertrags abgestellt wird).
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 17/09

    Entgeltumwandung - gezillmerter Versicherungstarif

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2011 - 9 K 3802/08
    Während des Klageverfahrens hat das BAG mit Urteil vom 15.9.2009 (3 AZR 17/09, ZIP 2009, 2401) entschieden, dass die Verwendung gezillmerter Tarife im Rahmen der Entgeltumwandlung zwar der Rechtskontrolle nicht standhalte, dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersvorsorge führe.
  • FG Münster, 28.04.2016 - 9 K 843/14

    Entstehen einer körperschaftsteuerlichen Gewinnrealisierung durch

    Auf die vorgenannten Abrechnungsunterlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (siehe Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.7.2011 in der Gerichtsakte 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl).

    Für die vermittelten Versicherungsverträge der F hat die Klägerin hierzu Bestätigungen der F über die jeweils stornobehafteten Beträge bzw. die "unverdienten Provisionen" für die einzelnen Streitjahre eingereicht (siehe Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.7.2011 in der Gerichtsakte 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl).

    Hiergegen richtete sich die Klägerin mit ihrer Klage (9 K 3802/08 K,G,F,Zerl), über die der Senat mit Urteil vom 21.12.2011 entschied, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hatte, dass sich die Klage nicht auf den Zerlegungsbescheid beziehe.

    Die Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1286 abgedruckt.

    Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen K. Wegen der Einzelheiten seiner Aussagen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2011 (Bl. 175 ff. der Gerichtsakte 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl) und vom 28.4.2016 (9 K 843/14 K,G,F,Zerl) Bezug genommen.

    Dass die Courtagevereinbarung für die Vergütung nicht allein entscheidend sein kann, zeigt sich --wie der Senat bereits im Urteil vom 21.12.2011 9 K 3802/14 K,G,F, Zerl, EFG 2012, 1286, unter I.2.a, ausgeführt hat-- allein schon daran, dass sie zu dem Produkt "H" keine Regelung enthält.

    Schließlich hat der Senat auch nicht verkannt, dass auch im Klageverfahren (9 K 3802/08 K,G,F,Zerl) zunächst die Frage der Rückstellungsbildung streitig war.

    Soweit bezüglich der Provisionen der F noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist, sind nach Auffassung des Senats jedoch die auf die entsprechenden Vermittlungsleistungen entfallenden Aufwendungen der Klägerin als "unfertige Leistungen" (vgl. § 266 Abs. 2 B.I.2. HGB) zu aktivieren (dem Senatsurteil in EFG 2012, 1286 insoweit zustimmend Krumm in Blümich, § 5 EStG Rz. 740 Stichwort "Unfertige Leistungen und unfertige Erzeugnisse").

  • FG Niedersachsen, 12.01.2016 - 13 K 12/15

    Einkommensteuerliche Aktivierung von im wirtschaftlichen Zusammenhang mit am

    Der Prüfer verwies auf das Urteil des FG Münster vom 21. Dezember 2011 (Az. 9 K 380/08 K, G, F, Zerl, EFG 2012, 1286).

    Mit am 2. Juli 2014 eingegangenem Einspruch trugen die Kläger vor, dass der BFH mit Urteil vom 9. Oktober 2013 (Az. I R 15/12) das Urteil des FG Münster vom 21. Dezember 2011 - 9 K 3802/08 aufgehoben habe.

    Dagegen gibt es für schwebende Geschäfte keinen allgemeinen Grundsatz einer Nettorealisation im Zeitpunkt der Beendigung des Schwebezustands, der zur Konsequenz hätte, dass die in Wirtschaftsjahren vor der Gewinnrealisierung entstandenen und wirtschaftlich verursachten Aufwendungen nicht aufwandswirksam erfasst werden dürften sondern immer aktiv abgegrenzt werden müssten (ebenso: Schulz in Herrmann/ Heuer/ Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, § 5 Rz. 1490; Schiffers in Korn, Einkommensteuergesetz, § 5 Rz. 349; Döllerer, BB 1974, 1541 (1542); Geschwendtner, DStZ 1995, 417 (420); anderer Ansicht dagegen Weber-Grellet, BB 2003, 37 (41); Schmidt/ Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 34. Auflage § 5, Rz. 270, Stichwort: "Unfertige Erzeugnisse": Stornierung von Aufwand im Rahmen von schwebenden Geschäften; Krumm in Blümich, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, § 5 EStG, Rz. 740, Stichwort: "Unfertige Leistungen"; Urteil des FG Münster vom 21. Dezember 2011 - 9 K 3802/08 K, GG, F, Zerl, EFG 2012, 1286).

  • BFH, 29.08.2018 - XI R 32/16

    Zur Passivierung stornobehafteter Vermittlungsprovisionen und Aktivierung des

    Das FG gab der anschließenden Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2011 9 K 3802/08 K,G,F, Zerl (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1286) teilweise statt.

    Auf die Revisionen der Klägerin und des FA hob der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des FG in EFG 2012, 1286 durch Urteil vom 9. Oktober 2013 I R 15/12 (BFH/NV 2014, 907) auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

  • BFH, 09.10.2013 - I R 15/12

    Auslegung von Provisionsabreden - Grenzen der Bindung an Feststellung des FG

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des FG Münster vom 21. Dezember 2011  9 K 3802/08 K,G,F,Zerl verwiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1286).
  • FG München, 16.01.2017 - 7 K 337/15

    Versteuerung der Provisionen eines Versicherungsvertreters

    Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren reichte der Kläger geänderte Bilanzen ein und trug vor, dass nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Dezember 2011 (9 K 3802/08) Provisionen eines Versicherungsmaklers mit dem Risiko einer Stornohaftung nicht als Einnahmen zu erfassen seien.
  • FG Niedersachsen, 21.11.2012 - 2 K 38/12

    Streitwertberechnung i.R.d. Erreichens einer bindenden Feststellung eines

    Urteil des FG Münster vom 21. Dezember 2011, 9 K 3802/08, EFG 2012, 1286ff.; Hoffmann in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, Rn. 1082ff. zu §§ 4,5; Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 31. Aufl., Rz. 270, Stichwort Provisionen" zu § 5).
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