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   FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07 K   

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FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07 K (https://dejure.org/2008,4172)
FG Münster, Entscheidung vom 02.12.2008 - 9 K 4216/07 K (https://dejure.org/2008,4172)
FG Münster, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - 9 K 4216/07 K (https://dejure.org/2008,4172)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung von Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden durch einen Versicherungsmakler; Erfüllungsrückstände aus schwebenden Geschäften als ungewisse Verbindlichkeiten; Voraussetzungen einer Rückstellung

  • Betriebs-Berater

    Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden auch bei Geringfügigkeit

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 5 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1
    Rückstellung für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellungen: - Rückstellung für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Ausführliche Zusammenfassung)

    Nachbetreuungsaufwand - Rückstellungen für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden bilden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 435
  • EFG 2009, 136
  • EFG 2009, 454
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07
    Der Einspruch, den die Klägerin vor allem mit der Zulassung der Rückstellungsbildung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866) begründete, blieb in diesem Punkt ohne Erfolg.

    In diesem Zusammenhang hat der BFH bereits entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der rechtlich auch zur künftigen Betreuung vermittelter Vertragsverhältnisse verpflichtet ist, hierfür aber keine Bestandspflegevergütung erhält, eine entsprechende Rückstellung zu bilden hat (BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866).

    Diese Tätigkeiten sind auch eindeutig trennbar von Werbemaßnahmen, die auf die Erlangung neuer Vertragsabschlüsse gerichtet sind und für die keine Rückstellung gebildet werden dürfte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, unter II.1.b, am Ende).

  • BFH, 18.01.1995 - I R 44/94

    Bilanz - Rückstellung

    Auszug aus FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07
    (1) In dem genannten BMF-Schreiben ist ausschließlich das BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 I R 44/94 (BFHE 177, 61, BStBl II 1995, 742, unter II.5.) erwähnt.

    Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass nicht der Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern die Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 I R 44/94, BFHE 177, 61, BStBl II 1995, 742, unter II.5., betr. die einzelnen Jahresabrechnungen eines Versorgungsunternehmens).

  • BFH, 15.11.1960 - I 189/60 U

    Anwendung der Grundsätze der dynamischen Bilanz auf sich auf das Ergebnis des

    Auszug aus FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07
    (3) Letztlich verweisen die beiden vorgenannten BFH-Entscheidungen auf das BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/60 U (BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48).

    Auch in dem unter aa (3) bereits angeführten BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/60 U (BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48) ist die Bildung einer Rückstellung für die künftige Einlösung von Rabattmarkenheften zugelassen worden, obwohl pro Heft lediglich 3 DM auszuzahlen waren und sich die Wesentlichkeit erst aus der Summe der - jeweils nur geringfügigen - Einzelverpflichtungen ergab.

  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 134/80

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Abrechnung von Bauleistungen in Höhe der

    Auszug aus FG Münster, 02.12.2008 - 9 K 4216/07
    (2) Verfolgt man die Verweise in dem genannten BFH-Urteil zurück, zeigt sich, dass auch das BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VIII R 134/80 (BFHE 147, 8, BStBl II 1986, 788, unter II.3.) keine tragenden Aussagen zu der hier interessierenden Fragen enthält.
  • FG Münster, 08.09.2010 - 6 K 1533/07

    Erfüllungsrückstand in Bezug auf Betreuung bereits abgeschlossener

    Auch die Finanzgerichte haben sich der skizzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in einer Vielzahl von Fällen im Grundsatz angeschlossen, auch wenn die Judikate naturgemäß unterschiedliche Ausführungen zum Nachweis und zum Umfang der Betreuungspflichten im jeweiligen Einzelfall enthalten (vgl. etwa FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 09.02.2007, 2 V 233/06, juris; FG Münster, Beschluss v. 01.06.2007, 11 V 1382/07 E, juris; FG Münster, Urteil v. 13.09.2007, 12 K 6087/04 E, EFG 2007, 1931; FG Niedersachsen, Beschluss v. 21.12.2007, 9 V 309/06, juris; FG München, Urteil v. 27.02.2008, 10 K 1237/07, EFG 2008, 931; FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.05.2008, 8 V 1535/08, EFG 2008, 1543; FG Niedersachsen, Beschluss v. 24.07.2008, 15 V 43/08, juris; FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454; FG München, Urteil v. 16.12.2008, 10 K 1954/07, EFG 2009, 562; FG Hessen, Urteil v. 12.02.2009, 1 K 24/08, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2010, 6 K 1570/07, juris).

    Zunächst lässt sich weder den gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches noch denen des Einkommensteuergesetzes eine Begrenzung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen (nur) auf "wesentliche Verpflichtungen" entnehmen (dazu ausführlich FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454).

    Dem - offensichtlich hinter dem Nichtanwendungserlass des BMF stehenden - Anliegen der Finanzverwaltung, eine durch den Ansatz unrealistisch hoher Rückstellungen drohende Erosion des Steueraufkommens zu vermeiden, ist durch entsprechende Anforderungen an den Sachvortrag der Steuerpflichtigen zur Art und zum Umfang ihrer Betreuungsleistungen Rechnung zu tragen (zutreffend: FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454).

    Im Hinblick auf den Umfang des Erfüllungsrückstandes (Zeitaufwand der Betreuung pro Vertrag und Jahr) steht dem Finanzgericht gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO eine eigene Schätzungsbefugnis zu (vgl. FG Münster, Urteil v. 13.09.2007, 12 K 6087/04 E, EFG 2007, 1931; FG Niedersachsen, Beschluss v. 21.12.2007, 9 V 309/06, juris; FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2010, 6 K 1579/07, juris).

    Vergleichbare Prognosen bewegen sich im Korridor von 20 Minuten pro Vertrag und Jahr (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2010, 6 K 1570/07, juris), über 20 Minuten pro Vertrag und Jahr zuzüglich 27 Minuten auf die Vertragsgesamtlaufzeit (so FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454) bis hin zu einer Mitarbeiterstunde pro Vertrag und Jahr (vgl. FG Münster, Urteil v. 13.09.2007, 12 K 6087/04 E, EFG 2007, 1931; FG München, Urteil v. 16.12.2008, 10 K 1954/07, EFG 2009, 562).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 1571/07

    Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand bei Versicherungsverträgen, für die keine

    Das FG Münster hat mit Urteil vom 02.12.2008 - 9 K 4216/07 K (EFG 2009, 136) für den dort entschiedenen Fall einen Betreuungsaufwand je Vertrag von 20 Minuten jährlich und zusätzlich 27 Minuten bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit angenommen, jedoch ausdrücklich auf die besonderen Verhältnisse hingewiesen, die es nicht zulassen, diese Werte unbesehen auf andere Fälle zu übertragen.

    Das FG Münster hat in seinem Urteil 9 K 4216/07 K 20 Minuten an Nachbetreuungsaufwand angesetzt und dabei betont, dass im dortigen Streitfall besondere Umstände vorlagen, die es nicht zulassen, diese Werte unbesehen auf andere Fälle zu übertragen.

    Auch wegen der Diskrepanz zu den Feststellungen des FG Münster im Urteil 9 K 4216/07 U ergeben sich Zweifel an dem aufgrund der Aufstellung gefundenen Ergebnis.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 1570/07

    Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand bei Versicherungsverträgen, für die keine

    Das FG Münster hat mit Urteil vom 02.12.2008 - 9 K 4216/07 K (EFG 2009, 136) für den dort entschiedenen Fall einen Betreuungsaufwand je Vertrag von 20 Minuten jährlich und zusätzlich 27 Minuten bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit angenommen, jedoch ausdrücklich auf die besonderen Verhältnisse hingewiesen, die es nicht zuließen, diese Werte unbesehen auf andere Fälle zu übertragen.

    Das FG Münster hat in seinem Urteil 9 K 4216/07 K 20 Minuten an Nachbetreuungsaufwand angesetzt und dabei betont, dass im dortigen Streitfall besondere Umstände vorlagen, die es nicht zulassen, diese Werte unbesehen auf andere Fälle zu übertragen.

    Auch wegen der Diskrepanz zu den Feststellungen des FG Münster im Urteil 9 K 4216/07 U ergeben sich Zweifel an dem aufgrund der Aufstellung gefundenen Ergebnis.

  • BFH, 19.07.2011 - X R 8/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

    Im Anschluss an das Urteil des FG Münster vom 2. Dezember 2008  9 K 4216/07 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 454) schätzte das FG den Nachbetreuungsaufwand auf 20 Minuten je Vertrag und Jahr.
  • BFH, 08.11.2011 - X B 221/10

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

    Die von den Klägern benannten Urteile des FG Münster vom 2. Dezember 2008  9 K 4216/07 K (EFG 2009, 454) und des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2010, 1592 betreffen jeweils Gestaltungen, in denen dem Versicherungsvertreter lediglich eine Abschlussprovision, aber keine Folgeprovision gezahlt wurde.
  • BFH, 19.07.2011 - X R 9/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

    Im Anschluss an das Urteil des FG Münster vom 2. Dezember 2008  9 K 4216/07 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 454) schätzte das FG den Nachbetreuungsaufwand auf 20 Minuten je Vertrag und Jahr.
  • FG Hessen, 12.02.2009 - 1 K 24/08

    Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH durch das Urteil in BStBl II 2006, 866, entschieden, dass Versicherungsvertreter, die vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern zugleich auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhalten, für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden haben (ebenso z.B. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts - FG - vom 09.02.2007 2 V 233/06, Juris, Urteil des FG Münster vom 02.12.2008 9 K 4216/07 K, Juris).
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