Rechtsprechung
   FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14804
FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02 (https://dejure.org/2006,14804)
FG München, Entscheidung vom 08.11.2006 - 9 K 4233/02 (https://dejure.org/2006,14804)
FG München, Entscheidung vom 08. November 2006 - 9 K 4233/02 (https://dejure.org/2006,14804)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,14804) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts; Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Italien; Rechtsformwechsel der KG in die GmbH als Betriebsveräußerung in Form eines Tauschs der Kommanditanteile gegen Anteile an der Kapitalgesellschaft; ...

  • Judicialis

    DBA I Art. 13 Abs. 2; ; DBA I Art. 24 Abs. 3 Buchst. a; ; DBA I Art. 7 Abs. 1; ; EStG § 16; ; EStG § 34 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA-Italien: Keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts

  • rechtsportal.de

    DBA-Italien: Keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    DBA-Italien: Keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 356
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.08.1997 - I R 127/95

    Kanada: Zur Auslegung von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada

    Auszug aus FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02
    Zudem könne entsprechend dem BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BStBl II 1998, 58 für abkommensrechtliche Zwecke der Gesamtgewinn aus seiner mitunternehmerischen Beteiligung an der KG, der sich aus dem laufenden Gewinn und dem im Rahmen des Formwechsels angefallenen Veräußerungsgewinn zusammensetze, für die Frage, ob sein Gewinnanteil im Quellenstaat besteuert werde, nicht in seine Bestandteile zerlegt werden.

    c) Unbeschadet der Frage, ob Art. 13 Abs. 2 DBA Italien angesichts seiner Anknüpfung an Art. 7 DBA Italien auf der Grundlage des Gedankens, das Besteuerungsrecht für laufende Einkünfte und Veräußerungseinkünfte demselben Vertragsstaat zuzuweisen, sowie aufgrund der Tatsache, dass die entsprechende nationale Regelung des § 16 EStG rechtssystematisch nur eine Klarstellung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften darstellt und allenfalls hinsichtlich der Höhe konstitutiv wirkt (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 6), überhaupt einen eigenständigen und von der genannten Vorschrift abweichenden Inhalt entwickeln kann (Wassermeyer, a.a.O., Art. 13 MA Rz. 7 andererseits aber Art. 7 MA Rz. 162) und deshalb bereits Art. 7 DBA Italien aufgrund der Formulierung in Art. 7 Abs. 1 DBA Italien ("nur") ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat für den streitigen Gewinn ausschließt (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1997 I R 127/95, BStBl II 1998, 58; Wassermeyer, a.a.O., vor Art. 6 - 22 MA Rz. 12 a.E.), steht der Republik Italien das Besteuerungsrecht für diesen Gewinn jedenfalls nach Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 DBA Italien zu.

    d) Ebenso kann es nach Auffassung des Senats für die Entscheidung dahinstehen, ob im Streitfall eine unzulässige Zerlegung des Gesamtgewinns i.S. des BFH in BStBl II 1998, 58 deshalb vorliegt, weil nicht die Personengesellschaften als solche, sondern deren Gesellschafter nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 1 Rz. 13) und daher - entgegen der Ansicht des Beklagten - hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus der Personengesellschaft (laufender Gewinn) und der aufschiebenden Behandlung der stillen Reserven aus der Veräußerung beim Kläger keine unterschiedlichen Sachverhalte bei verschiedenen Steuersubjekten gegeben sind.

    Er hat die Frage nach dem Verständnis der Norm als einer sog. "subject-to-tax-Klausel" aber in seinem Urteil in BStBl II 1998, 58 ausdrücklich offen gelassen.

  • BFH, 17.12.2003 - I R 14/02

    Keine Rückfallklausel in Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981

    Auszug aus FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02
    In diesem Zusammenhang spiele es auch keine Rolle, dass der durch den Formwechsel entstandene Veräußerungsgewinn im Rahmen der Schlussbesteuerung der Kommanditisten der italienischen KG im Rahmen des DBA Italien in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerpflichtig sei, denn der Bundesrepublik Deutschland stehe - wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2003 I R 14/02, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2004, 260 ergebe - für den Umwandlungs-/Veräußerungsgewinn aus der Umwandlung der KG in die GmbH kein Besteuerungsrecht nach § 16 EStG aus Ziffer 16 Buchstabe d des Protokolls zu Art. 24 Abs. 3 Buchstabe a DBA Italien zu.

    Im Urteil in BStBl II 2004, 260 hat er die in BStBl II 1992, 660 zum DBA Kanada geäußerte Rechtsauffassung ausdrücklich aufgegeben.

    Da das DBA Italien 1989 einschließlich des Schlussprotokolls in Aufbau und Struktur hinsichtlich der Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Auffassung des Senats dem DBA Kanada 1981 vergleichbar ist, sind die im Urteil in BStBl II 2004, 260 genannten Gründe auf das DBA Italien übertragbar.

  • BFH, 04.12.1996 - II B 116/96

    Grunderwerbsteuerpflicht bei formwechselnder Umwandlung von Kapital- in

    Auszug aus FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02
    Ein Vermögensübergang finde - wie auch der BFH in seinem Urteil vom 04. Dezember 1996 II R 16/96, BStBl II 1997, 661 entschieden habe - in diesen Fällen nicht statt.

    Der Hinweis des Beklagten auf das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 661 greift demgegenüber nicht durch.

    Die vom BFH in BStBl II 1997, 661 genannten Grundsätze sind daher nach Ansicht des Senats nicht auf den Streitfall übertragbar.

  • BFH, 05.02.1992 - I R 158/90

    Anteilige Steuerbefreiung von Jubiläumszuwendung bei Auslandstätigkeit

    Auszug aus FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02
    Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 5. Februar 1992 I R 158/90, BStBl II 1992, 660 zum DBA Kanada 1981 ausgeführt, dass der in Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981 genannte andere Vertragsstaat nur dann als Quellenstaat anzusehen sei, wenn dort eine tatsächliche Besteuerung der streitigen Einkünfte stattfinde.

    Im Urteil in BStBl II 2004, 260 hat er die in BStBl II 1992, 660 zum DBA Kanada geäußerte Rechtsauffassung ausdrücklich aufgegeben.

  • FG München, 05.10.2000 - 7 V 3797/00

    Formwechselnde Umwandlung einer KG in eine GmbH (Buchwertansatz?)

    Auszug aus FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02
    Auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) München vom 05. Oktober 2000, 7 V 3797/00, EFG 2001, 32 werde hingewiesen.

    Die Kapitalgesellschaft ist dagegen ein selbständiges Steuersubjekt, so dass steuerrechtlich ein Betriebsvermögenswechsel stattfindet (FG München in EFG 2001, 32 sowie Urteil vom 23. März 2004 7 K 4036/01, EFG 2004, 1334; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 38/04, BStBl II 2006, 568).

  • BFH, 09.06.1993 - I R 81/92

    Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch die in §

    Auszug aus FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02
    Der Progressionsvorbehalt des DBA kann deswegen § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht entgegenstehen, soweit diese Vorschrift die Einbeziehung außerordentlicher Einkünfte in die Berechnung des Steuersatzes ausschließt (BFH-Urteil vom 9. Juni 1993 I R 81/92, BStBl II 1993, 790).
  • BFH, 19.10.2005 - I R 38/04

    Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden Umwandlung nach § 25 UmwStG

    Auszug aus FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02
    Die Kapitalgesellschaft ist dagegen ein selbständiges Steuersubjekt, so dass steuerrechtlich ein Betriebsvermögenswechsel stattfindet (FG München in EFG 2001, 32 sowie Urteil vom 23. März 2004 7 K 4036/01, EFG 2004, 1334; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 38/04, BStBl II 2006, 568).
  • FG München, 23.03.2004 - 7 K 4036/01

    Teilwertansatz bei formwechselnder Umwandlung nach § 25 UmwStG ; Abzug der der

    Auszug aus FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02
    Die Kapitalgesellschaft ist dagegen ein selbständiges Steuersubjekt, so dass steuerrechtlich ein Betriebsvermögenswechsel stattfindet (FG München in EFG 2001, 32 sowie Urteil vom 23. März 2004 7 K 4036/01, EFG 2004, 1334; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 38/04, BStBl II 2006, 568).
  • BFH, 16.10.1996 - II R 16/96
    Auszug aus FG München, 08.11.2006 - 9 K 4233/02
    Ein Vermögensübergang finde - wie auch der BFH in seinem Urteil vom 04. Dezember 1996 II R 16/96, BStBl II 1997, 661 entschieden habe - in diesen Fällen nicht statt.
  • BFH, 17.10.2007 - I R 96/06

    DBA-Italien 1989: Sog. Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen

    Das Finanzgericht (FG) München gab ihr durch Urteil vom 8. November 2006 9 K 4233/02 statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 356 veröffentlicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht