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   FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07   

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FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07 (https://dejure.org/2009,34871)
FG Köln, Entscheidung vom 05.06.2009 - 9 K 4279/07 (https://dejure.org/2009,34871)
FG Köln, Entscheidung vom 05. Juni 2009 - 9 K 4279/07 (https://dejure.org/2009,34871)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine erwerbsmindernde Berücksichtigung einer zur Weitergabe verpflichtenden Schenkung; Zulässigkeit der erwerbsmindernden Berücksichtigung einer zur Weitergabe verpflichtenden Schenkung; Abschlusses zweier separater Notarverträge und Zuwendung mehrerer Gegenstände als ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: - Einheitlichkeit einer Schenkung ,Verpflichtung zur Weiterübertragung, Gegenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Erwerbsminderung durch bedingte Übertragungsverpflichtung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 17.02.1993 - II R 72/90

    Besteuerung einer Schenkung aufgrund einer vertraglichen Weiterschenkungsklausel

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07
    Im Unterschied zum Streitfall, in dem durch den Vertrag zugunsten Dritter die Forderung der Kinder und die dieser entsprechende Verpflichtung des Klägers bereits begründet gewesen seien, habe in dem der BFH-Entscheidung vom 17. Februar 1993 II R 72/90 (BStBl II 1993, 523) zugrunde liegenden Sachverhalt die Schenkung noch vollzogen werden müssen.

    Insoweit werde auf das BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 II R 72/90 (BStBl II 1993, 523 ff) verwiesen.

    Zwar handelt es sich bei der gewählten Vertragsgestaltung im Zuwendungsverhältnis der Mutter des Klägers zu diesem um eine (gemischte) Schenkung mit Weiterschenk- bzw. Vererbungsklausel, die nach der Rechtsprechung des BFH wie eine Schenkung unter Leistungsauflage (§ 525 BGB) zu behandeln ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 II R 72/90, BStBl II 1993, 523, sowie Meincke, ErbStG, Kommentar, § 7 Rz. 67 und 69) mit der Folge, dass der Bedachte - wie bei einer gemischten Schenkung - im Umfang der ihm auferlegten Leistungspflichten nicht i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist (BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87, BStBl II 1989, 524, 526).

    aa) Die in beiden Notarverträgen vom 27. Oktober 2005 vereinbarte, in Urkunde Nr. xxx als "weitere Gegenleistung" (B.II.7), in Urkunde Nr. xxx als "Auflage" (C.2.) bezeichnete Verpflichtung des Klägers, den ihm übertragenen Grundbesitz unentgeltlich auf seine Kinder weiter zu übertragen, stellt eine Weiterschenk- bzw. Vererbklausel dar, aufgrund derer die Zuwendung seiner Mutter an ihn unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Qualifikation im Einzelnen wie eine Schenkung unter (Leistungs-) Auflage zu behandeln ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 II R 72/90, BStBl II 1993, 523, und Meincke, ErbStG, Kommentar, § 7 Rz. 69).

    Wird aber ein schenkungsteuerrechtlich relevanter Erwerb der Kinder gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erst in dem Zeitpunkt erfasst, in dem der Kläger seine ihm auferlegte Weiterübertragungspflicht erfüllt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 II R 72/90, BStBl II 1993, 523), ist es dogmatisch zwingend und konsequent, auch die dem Forderungsrecht der Kinder entsprechende spiegelbildliche Verpflichtung ihres Vaters bei der Besteuerung seines Erwerbs (noch) außer Acht zu lassen.

  • BFH, 27.06.2007 - II R 30/05

    Berliner Testament: Verzicht der Schlusserben auf Geltendmachung der Pflichtteile

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Abzug einer dem Erben obliegenden Verpflichtung als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG voraus, dass sie für den Verpflichteten im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 i.V.m. § 11 ErbStG) tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFH/NV 2007, 1773, 1774, Kapp / Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 10 Rz. 71 ff, m.w.N., und Meincke, ErbStG, Kommentar, § 10 Rz. 31).

    An einer wirtschaftlichen Belastung fehlt es nach höchstrichterlicher Auffassung, wenn der Schuldner davon ausgehen kann, die Verpflichtung unter normalen Umständen nicht selbst erfüllen zu müssen (BFH-Urteil vom 27. Juni 2007 II R 30/05, BFH/NV 1773, 1774, m.w.N.).

  • BFH, 08.02.2006 - II R 38/04

    Bei gemischter Schenkung aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07
    Aus der Anwendung der Grundsätze zur gemischten Schenkung folgt jedoch zugleich, dass die dem Kläger auferlegte Verpflichtung, das Eigentum an den von ihm erworbenen Grundstücken im Zeitpunkt seines Todes auf seine Kinder (weiter) zu übertragen, als aufschiebend bedingte Leistungsauflage gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG nur und erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn diese Bedingung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BStBl II 2006, 475, 476, sowie Kapp / Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 7 Rz. 60) und die Auflage zudem für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BStBl. II 2004, 234, 236, Meincke, ErbStG, Kommentar, § 1 Rz. 27 und § 10 Rz. 31, und Moench, ErbStG, Kommentar, § 7 Rz. 61a, m.w.N.).

    (1) Unter einer aufschiebenden Bedingung i.S. des § 158 BGB stehende Gegenleistungspflichten bzw. wie diese zu behandelnde Leistungsauflagen des Bedachten sind bei der Ermittlung seiner Bereicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie bei der Steuerfestsetzung oder während eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens bereits infolge Bedingungseintritts entstanden sind (BFH-Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BStBl. II 2006, 475, 476).

  • BFH, 08.10.2003 - II R 46/01

    Zahlung zur Abwendung des Pflichtteilsherausgabeanspruchs

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07
    Aus der Anwendung der Grundsätze zur gemischten Schenkung folgt jedoch zugleich, dass die dem Kläger auferlegte Verpflichtung, das Eigentum an den von ihm erworbenen Grundstücken im Zeitpunkt seines Todes auf seine Kinder (weiter) zu übertragen, als aufschiebend bedingte Leistungsauflage gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG nur und erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn diese Bedingung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BStBl II 2006, 475, 476, sowie Kapp / Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 7 Rz. 60) und die Auflage zudem für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BStBl. II 2004, 234, 236, Meincke, ErbStG, Kommentar, § 1 Rz. 27 und § 10 Rz. 31, und Moench, ErbStG, Kommentar, § 7 Rz. 61a, m.w.N.).

    Diese zu § 10 Abs. 5 ErbStG und mithin zu den Erwerben von Todes (§ 3 ErbStG) wegen ergangene Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 46/01 (BStBl II 2004, 234, 236) auch auf Erwerbe durch Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) ausgedehnt.

  • BFH, 12.04.1989 - II R 37/87

    Besteuerung einer Auflagenschenkung

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07
    Zwar handelt es sich bei der gewählten Vertragsgestaltung im Zuwendungsverhältnis der Mutter des Klägers zu diesem um eine (gemischte) Schenkung mit Weiterschenk- bzw. Vererbungsklausel, die nach der Rechtsprechung des BFH wie eine Schenkung unter Leistungsauflage (§ 525 BGB) zu behandeln ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 II R 72/90, BStBl II 1993, 523, sowie Meincke, ErbStG, Kommentar, § 7 Rz. 67 und 69) mit der Folge, dass der Bedachte - wie bei einer gemischten Schenkung - im Umfang der ihm auferlegten Leistungspflichten nicht i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist (BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87, BStBl II 1989, 524, 526).

    (2) Ungeachtet dieser bürgerlich-rechtlichen Einordnung der Auflagenschenkung als Vollschenkung vertritt der BFH seit seiner Grundsatzentscheidung vom 12. April 1989 (II R 37/87, BStBl II 1989, 524) eine differenzierende Auffassung insofern, als er zwischen Duldungs- und Nutzungsauflagen einerseits sowie Leistungsauflagen andererseits unterscheidet und denjenigen, dem Aufwendungen auferlegt sind, die ihn zu einer Leistung verpflichten (Leistungsauflage), insoweit - wie bei einer gemischten Schenkung - nicht als bereichert i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ansieht (vgl. auch R. 17 Abs. 1 ErbStR 2003, und Moench, ErbStG, Kommentar, § 7 Rz. 61).

  • FG München, 24.11.1999 - 4 K 1952/96

    Kein Erlass wegen § 6 ErbStG - Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i. S.

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07
    Sie ist der Besteuerung selbst dann zugrunde zu legen, wenn sie vermeidbar und durch eine andere Gestaltung zu ersetzen gewesen wäre, die zu einer erheblich niedrigeren Steuerlast geführt hätte (FG München vom 24. November 1999 IV K 1952/96, EFG 2000, 280, und Kapp / Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 6 Rz. 11 a.E.).
  • FG München, 24.11.1999 - 4 K 72/97

    Abtrennung von Vorerbschaft und Nießbrauchsvermächtnis

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07
    Dabei ist die Frage, ob Vorerbschaft oder Nießbrauch vorliegt, nicht nach wirtschaftlichen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (FG München vom 24. November 1999 IV K 72/97, EFG 2000, 279, Kapp / Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 6 Rz. 11, m.w.N.).
  • BGH, 23.09.1983 - V ZR 67/82

    Zur Rückforderung einer Zweckschenkung

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07
    Die Auflage kann sowohl im Interesse des Schenkers als auch des Beschenkten oder eines Dritten liegen (BGH-Urteil vom 23. September 1983 VII ZR 212/82, NJW 1984, 233).
  • BFH, 10.02.1982 - II R 3/80

    Eine Darlehensforderung ist nur dann über dem Nennwert zu bewerten, wenn der

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07
    Allerdings kann eine einheitliche Schenkung auch in zwei oder mehreren Akten vollzogen werden (BFH-Urteile vom 10. Februar 1982 II R 3/80, BStBl II 1982, 351, 352, und vom 10. März 1970 II 83/62, BStBl II 1970, 562, 563).
  • BFH, 10.03.1970 - II 83/62

    Unterbeteiligter - Stiller Gesellschafter - Unterbeteiligung - Vermögensquote -

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07
    Allerdings kann eine einheitliche Schenkung auch in zwei oder mehreren Akten vollzogen werden (BFH-Urteile vom 10. Februar 1982 II R 3/80, BStBl II 1982, 351, 352, und vom 10. März 1970 II 83/62, BStBl II 1970, 562, 563).
  • BFH, 10.09.1986 - II R 81/84

    Freigebige Zuwendung bei auffälligem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung

  • BFH, 17.10.2001 - II R 60/99

    Schenkung - Gemischte oder reine Schenkung?

  • BFH, 19.10.2007 - II B 107/06

    Vorliegen einer gemischten Schenkung bei Übernahme von Verbindlichkeiten des

  • BFH, 22.10.1980 - II R 73/77

    Schenkung - Abgrenzung zur Schenkung unter Auflage - Forderung gegen Dritte

  • FG München, 05.02.2001 - 4 V 3339/00

    Annahme einer gemischen Schenkung bei groben Missverhältnis zwischen Leistung und

  • BGH, 29.09.1983 - VII ZR 212/82

    Statthaftigkeit - Revision - Kostenentscheidung - Berufungsurteil -

  • BFH, 29.09.2021 - IX R 11/19

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

    Zivilrechtlich wird die Schenkung unter Auflage als Vollschenkung betrachtet (s. insbesondere Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1959 - V ZR 140/58, BGHZ 30, 120, unter 2., zur Auferlegung der Verpflichtung, die Schulden des Schenkers zu übernehmen oder sie für ihn zu bezahlen; s.a. schon Urteil des Reichsgerichts vom 07.03.1905 - VII 336/04, RGZ 60, 238, 240; s. ferner BFH-Urteil vom 12.04.1989 - II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 3.a; FG Köln, Urteil vom 05.06.2009 - 9 K 4279/07, Erbschaft-Steuerberater --ErbStB-- 2009, 297; Staudinger/Chiusi (2021), zu § 525 BGB Rz 42; Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz 40, 46).
  • FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17

    § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Als aufschiebend bedingte Leistungsauflage gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG sind solche Verpflichtungen nur und erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Bedingung tatsächlich eingetreten ist (BFH-Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BStBl II 2006, 475, 476 sowie Geck in Kapp /Ebeling, ErbStG, Kommentar, Loseblatt, Stand August 2017, § 7 Rdnr. 60) und die Auflage zudem für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BStBl II 2004, 234, 236; Urteil des FG Köln vom 5. Juni 2009 9 K 4279/07, Erbschaftsteuerberater - ErbStB - 2009, 297).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2022 - 3 K 273/20

    Gemischte Schenkung bei teilentgeltlicher Darlehensgewährung - Bemessung des

    Jedenfalls bei einem Auseinanderklaffen zwischen Verkehrswert von Leistung und Gegenleistung über 51 v. H. ist davon auszugehen, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich ist und der Wertunterschied dem Zuwendenden bewusst ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 05. Juni 2009 9 K 4279/07, juris m. w. N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2022 - 3 K 273/20

    Festsetzung der Schenkungsteuer für eine gemischte freigebige Zuwendung unter

    Jedenfalls bei einem Auseinanderklaffen zwischen Verkehrswert von Leistung und Gegenleistung über 51 v. H. ist davon auszugehen, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich ist und der Wertunterschied dem Zuwendenden bewusst ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 05. Juni 2009 9 K 4279/07, juris m. w. N.).
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