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   FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08 K   

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FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08 K (https://dejure.org/2011,17357)
FG Münster, Entscheidung vom 15.06.2011 - 9 K 501/08 K (https://dejure.org/2011,17357)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - 9 K 501/08 K (https://dejure.org/2011,17357)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung von Finanzierungskosten für die eigenen Räumlichkeiten bei der Bewertung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung von Finanzierungskosten für eigene Räumlichkeiten bei Rückstellungen für gesetzlicheAufbewahrungspflichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bei Kreditinstitut

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzen: - Höhe der Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bei Kreditinstitut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Einbeziehung von Finanzierungskosten für Räumlichkeiten einer Bank in eine Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b) EStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2927
  • EFG 2011, 2137
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 11.02.1988 - IV R 191/85

    Berücksichtigung von Einzelkosten bei der Drohverlustrückstellung

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08
    Des Weiteren habe der BFH (Urteil vom 11.2.1988 IV R 191/85, BStBl II 1988, 661) bereits Zinsaufwendungen als Einzelkosten in die Bewertung einer Drohverlustrückstellung einbezogen.

    Es kann dahinstehen, ob dieser Betrag für die im Streitfall in Rede stehende Sachleistungsverpflichtung in Form der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen die für die Aufbewahrung erforderlichen Vollkosten umfasst (so BFH-Urteil in BStBl II 2003, 131, unter II.3.; allgemein von "Kosten" sprechend BFH-Urteil in BStBl II 2011, 794, unter II.1.a; siehe dagegen das vom FA angeführte BFH-Urteil vom 24.11.1983 IX R 22/81, BStBl II 1984, 301, unter 2.b: Ansatz nur der betriebsinternen Einzelkosten für eine Rückstellung betreffend die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses und der Erstellung von betrieblichen Steuererklärungen; außerdem BFH-Urteil vom 11.2.1988 IV R 191/85, BStBl II 1988, 661, unter 2., wonach die Einbeziehung von Gemeinkosten in Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen in der Rechtsprechung des BFH unterschiedlich beurteilt werde).

    Gemeinkosten i.S.d. vorgenannten Vorschrift sind demgegenüber diejenigen voraussichtlichen Aufwendungen, bei denen eine solche Zurechnung nur mittelbar (insbesondere über eine Schlüsselung) möglich ist, etwa weil sie nur zum Teil für die Erbringung der Sachleistungsverpflichtung bzw. ggf. auch für die Erbringung mehrerer Sachleistungsverpflichtungen gemeinsam anfallen (vgl. hierzu noch zur früheren Rechtslage BFH-Urteil in BStBl II 1988, 661, unter 2., zu einer Drohverlustrückstellung, aber unter Anwendung der für eine Verbindlichkeitenrückstellung geltenden Grundsätze; außerdem Kiesel/Görner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1174).

    So hat der BFH in einer Entscheidung zur früheren Rechtslage voraussichtliche Zinsaufwendungen aus Darlehen, die für die Anschaffung eines vercharterten Schiffes verwendet worden waren, als Einzelkosten der dort geschuldeten Nutzungsüberlassung angesehen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1988, 661, unter 2., zu einer Drohverlustrückstellung, aber unter Anwendung der für eine Verbindlichkeitenrückstellung geltenden Grundsätze).

  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08
    Für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (vgl. § 257 HGB, § 147 der Abgabenordnung --AO--) ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 1. Fall HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG zu bilden (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2002 VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131; vom 18.1.2011 X R 14/09, BStBl II 2011, 794).

    Rückstellungen sind nach dem im Streitfall noch anwendbaren § 253 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz 3. Fall HGB a.F. (ausdrücklich nunmehr § 253 Abs. 1 Satz 1 2. Fall HGB i.d.F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes --BilMoG--), der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, grundsätzlich mit dem Betrag zu bewerten, der nach vernünftiger kaufmännischer Auffassung voraussichtlich zur Erfüllung der ungewissen Verbindlichkeit notwendig ist (vgl. etwa BFH-Urteil in BStBl II 2003, 131, unter II.3.; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 28. Aufl, § 5 Rz 421).

    Es kann dahinstehen, ob dieser Betrag für die im Streitfall in Rede stehende Sachleistungsverpflichtung in Form der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen die für die Aufbewahrung erforderlichen Vollkosten umfasst (so BFH-Urteil in BStBl II 2003, 131, unter II.3.; allgemein von "Kosten" sprechend BFH-Urteil in BStBl II 2011, 794, unter II.1.a; siehe dagegen das vom FA angeführte BFH-Urteil vom 24.11.1983 IX R 22/81, BStBl II 1984, 301, unter 2.b: Ansatz nur der betriebsinternen Einzelkosten für eine Rückstellung betreffend die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses und der Erstellung von betrieblichen Steuererklärungen; außerdem BFH-Urteil vom 11.2.1988 IV R 191/85, BStBl II 1988, 661, unter 2., wonach die Einbeziehung von Gemeinkosten in Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen in der Rechtsprechung des BFH unterschiedlich beurteilt werde).

  • BFH, 29.03.2000 - I R 15/99

    Berücksichtigung von Refinanzierungskosten bei der Ermittlung ausländischer

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08
    Ein weiteres BFH-Urteil (vom 29.3.2000 I R 15/99, BStBl II 2000, 577) zur Zuordnung von Refinanzierungskosten eines Kreditinstituts zur Ermittlung ausländischer Einkünfte i.S.v. § 34c, § 34d EStG a.F. stünde dieser Beurteilung nicht entgegen.

    In einem anderen Zusammenhang, nämlich bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach § 26 Abs. 1 und 6 KStG i.V.m. § 34c, § 34d Nr. 6 EStG i.d.F. vor dem Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.5.2003 (BGBl I 2003, 660) hat auch der BFH es unter Hinweis auf das allgemeine Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG) ebenfalls nicht für möglich gehalten, die bei einem Kreditinstitut (vermutlich in ähnlicher Weise wie im Streitfall) angefallenen Finanzierungsaufwendungen unabhängig von einem tatsächlichen Verwendungszusammenhang als anteilig durch die ausländischen Einnahmen veranlasst anzusehen und diesen zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 29.3.2000 I R 15/99, BStBl II 2000, 577).

  • BFH, 24.11.1983 - IV R 22/81

    Betriebssteuern - Steuererklärung - Rückstellung - Gewinnfeststellung -

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08
    So habe der BFH mit Urteil vom 24.11.1983 (IV R 22/81, BStBl II 1984, 301) angenommen, dass in die Rückstellung für die Erstellung von Betriebssteuern betreffenden Steuererklärungen bei eigener Erledigung lediglich die betriebsinternen Einzelkosten einzubeziehen seien.

    Es kann dahinstehen, ob dieser Betrag für die im Streitfall in Rede stehende Sachleistungsverpflichtung in Form der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen die für die Aufbewahrung erforderlichen Vollkosten umfasst (so BFH-Urteil in BStBl II 2003, 131, unter II.3.; allgemein von "Kosten" sprechend BFH-Urteil in BStBl II 2011, 794, unter II.1.a; siehe dagegen das vom FA angeführte BFH-Urteil vom 24.11.1983 IX R 22/81, BStBl II 1984, 301, unter 2.b: Ansatz nur der betriebsinternen Einzelkosten für eine Rückstellung betreffend die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses und der Erstellung von betrieblichen Steuererklärungen; außerdem BFH-Urteil vom 11.2.1988 IV R 191/85, BStBl II 1988, 661, unter 2., wonach die Einbeziehung von Gemeinkosten in Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen in der Rechtsprechung des BFH unterschiedlich beurteilt werde).

  • BFH, 18.01.2011 - X R 14/09

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtlich

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08
    Ergänzend verweist sie auf weitere Entscheidungen, in denen davon ausgegangen werde, dass Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen mit den Vollkosten zu bewerten seien (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.8.2007 6 K 8269/04 B, EFG 2008, 195, bestätigt durch BFH-Urteil vom 16.12.2008 I R 54/08, BFH/NV 2009, 746; FG Niedersachsen, Urteil vom 21.1.2009 3 K 12371/07, EFG 2009, 1004, inzwischen bestätigt durch BFH-Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662).

    Für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (vgl. § 257 HGB, § 147 der Abgabenordnung --AO--) ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 1. Fall HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG zu bilden (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2002 VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131; vom 18.1.2011 X R 14/09, BStBl II 2011, 794).

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08
    Diese Regelung berücksichtige, dass Banken wirtschaftlich nur Durchlaufstellen des Geld- und Kreditverkehrs seien und deshalb das Passiv- und Aktivgeschäft artmäßig in etwa übereinstimme bzw. der Fremdmitteleinsatz bei ihnen typischerweise besonders hoch sei (Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 12.10.1976 1 BvR 197/73, BVerfGE 42, 374, 385).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 33/02

    Mehrere Sportveranstaltungen eines nicht steuerbefreiten Vereins

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08
    Möglicherweise sind bei der Klägerin als nach § 1, §§ 238 ff., §§ 340 ff HGB, § 1 KWG buchführungsverpflichteter (siehe auch BFH-Urteil vom 20.1.1993 I R 115/91, BStBl II 1993, 373, unter II. 1.) und damit unter die im Streitjahr noch geltende Fassung des § 8 Abs. 2 KStG fallender Körperschaft sogar sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben anzusehen und ist allenfalls eine Nichtabziehbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen (vgl. zur fehlenden außerbetrieblichen Sphäre von Kapitalgesellschaften BFH-Urteil vom 4.12.1996 I R 54/96, DStR 1997, 492; zuletzt BFH-Urteil vom 22.8.2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 961; hiervon offenbar auch bei sonstigen Körperschaften im Umfang der nach HGB bestehenden Buchführungspflicht ausgehend BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 33/02, DStRE 2004, 335).
  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08
    Möglicherweise sind bei der Klägerin als nach § 1, §§ 238 ff., §§ 340 ff HGB, § 1 KWG buchführungsverpflichteter (siehe auch BFH-Urteil vom 20.1.1993 I R 115/91, BStBl II 1993, 373, unter II. 1.) und damit unter die im Streitjahr noch geltende Fassung des § 8 Abs. 2 KStG fallender Körperschaft sogar sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben anzusehen und ist allenfalls eine Nichtabziehbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen (vgl. zur fehlenden außerbetrieblichen Sphäre von Kapitalgesellschaften BFH-Urteil vom 4.12.1996 I R 54/96, DStR 1997, 492; zuletzt BFH-Urteil vom 22.8.2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 961; hiervon offenbar auch bei sonstigen Körperschaften im Umfang der nach HGB bestehenden Buchführungspflicht ausgehend BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 33/02, DStRE 2004, 335).
  • BFH, 22.04.1998 - I R 54/96

    Pauschalbesteuerung von Schiff- und Luftfahrtunternehmen

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08
    Möglicherweise sind bei der Klägerin als nach § 1, §§ 238 ff., §§ 340 ff HGB, § 1 KWG buchführungsverpflichteter (siehe auch BFH-Urteil vom 20.1.1993 I R 115/91, BStBl II 1993, 373, unter II. 1.) und damit unter die im Streitjahr noch geltende Fassung des § 8 Abs. 2 KStG fallender Körperschaft sogar sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben anzusehen und ist allenfalls eine Nichtabziehbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen (vgl. zur fehlenden außerbetrieblichen Sphäre von Kapitalgesellschaften BFH-Urteil vom 4.12.1996 I R 54/96, DStR 1997, 492; zuletzt BFH-Urteil vom 22.8.2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 961; hiervon offenbar auch bei sonstigen Körperschaften im Umfang der nach HGB bestehenden Buchführungspflicht ausgehend BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 33/02, DStRE 2004, 335).
  • BFH, 20.01.1993 - I R 115/91

    Keine Rückstellung für künftigen Zinsaufwand bei Sparverträgen mit steigender

    Auszug aus FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08
    Möglicherweise sind bei der Klägerin als nach § 1, §§ 238 ff., §§ 340 ff HGB, § 1 KWG buchführungsverpflichteter (siehe auch BFH-Urteil vom 20.1.1993 I R 115/91, BStBl II 1993, 373, unter II. 1.) und damit unter die im Streitjahr noch geltende Fassung des § 8 Abs. 2 KStG fallender Körperschaft sogar sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben anzusehen und ist allenfalls eine Nichtabziehbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen (vgl. zur fehlenden außerbetrieblichen Sphäre von Kapitalgesellschaften BFH-Urteil vom 4.12.1996 I R 54/96, DStR 1997, 492; zuletzt BFH-Urteil vom 22.8.2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 961; hiervon offenbar auch bei sonstigen Körperschaften im Umfang der nach HGB bestehenden Buchführungspflicht ausgehend BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 33/02, DStRE 2004, 335).
  • BFH, 19.01.1972 - I 114/65

    Krankenversicherungsunternehmen - Negative Alterungsrückstellungen - Positive

  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft -

  • FG Niedersachsen, 21.01.2009 - 3 K 12371/07

    Berechnung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach §

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 8269/04

    Bildung einer Rückstellung wegen Aufbewahrungsverpflichtung: Bilanzberichtigung,

  • BFH, 16.12.2008 - I R 54/08

    Bildung einer Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von

  • BFH, 16.09.1958 - I 351/56 U

    Rechtmäßigkeit der einkommensteuerlichen Behandlung einer GmbH & Co. KG als

  • BFH, 11.10.2012 - I R 66/11

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen -

    Die Klage gegen die hiernach ergangene und in der Folgezeit mehrfach geänderte Körperschaftsteuerfestsetzung wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen (FG Münster, Urteil vom 15. Juni 2011  9 K 501/08 K, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 2137).
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