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   FG München, 23.05.2001 - 9 K 5141/98   

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FG München, 23.05.2001 - 9 K 5141/98 (https://dejure.org/2001,5157)
FG München, Entscheidung vom 23.05.2001 - 9 K 5141/98 (https://dejure.org/2001,5157)
FG München, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 9 K 5141/98 (https://dejure.org/2001,5157)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückstellungsfähigkeit des in Zusammenhang mit der Lagerung von nach gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen entstandenen Mietaufwands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückstellungsfähigkeit des in Zusammenhang mit der Lagerung von nach gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen entstandenen Mietaufwands

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellungsfähigkeit des in Zusammenhang mit der Lagerung von nach gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen entstandenen Mietaufwands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zur Zulässigkeit von Rückstellungen für die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zur Zulässigkeit von Rückstellungen für die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1357
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.03.1992 - I R 69/91

    Eigenständige Rückstellung durch Vorjahresbuchung

    Auszug aus FG München, 23.05.2001 - 9 K 5141/98
    öffentlich-rechtliche Verpflichtungen könnten nach der Rechtsprechung Grundlage einer Rückstellung sein, wenn sie hinreichend konkretisiert seien und ihre Verletzung mit Sanktionen bedroht sei (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1992, BStBl II 1992, 1010; R 31 c Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuerrichtlinien - EStR - 1996).

    Die Vorschrift sei vom BFH im Falle der Verpflichtung zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle des Vorjahres ausdrücklich als Sanktionsandrohung herangezogen worden (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1992, BStBl II 1992, 1010).

    Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Bestehen einer dem Betrage nach Ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann -, ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag und dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. BFH - Urteile vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BStBl II 1992, 600; vom 25. März 1992 I R 69/91, BStBl II 1992, 1010).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BStBl II 600; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 1010; jeweils m.w.N.).

    Das Gesetz schreibe ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln innerhalb eines begrenzten Zeitraumes vor; denn § 146 Abs. 1 AO schreibe eine vollständige Verbuchung ausdrücklich vor (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1992, 1010).

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus FG München, 23.05.2001 - 9 K 5141/98
    Die hinreichende Konkretisierung erfordere bei Verpflichtungen, die unmittelbar auf Gesetz beruhten, dass das Gesetz ein inhaltlich bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreibe (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993, BStBl II 1993, 891).

    Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Bestehen einer dem Betrage nach Ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann -, ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag und dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. BFH - Urteile vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BStBl II 1992, 600; vom 25. März 1992 I R 69/91, BStBl II 1992, 1010).

    Diese Rechtsprechung setzt für das Bestehen einer Verbindlichkeit den Anspruch eines Dritten voraus (BFH - Urteil in BStBl II 1993, 891).

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91

    1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und

    Auszug aus FG München, 23.05.2001 - 9 K 5141/98
    Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Bestehen einer dem Betrage nach Ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann -, ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag und dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. BFH - Urteile vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BStBl II 1992, 600; vom 25. März 1992 I R 69/91, BStBl II 1992, 1010).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BStBl II 600; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 1010; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79

    Bildung einer Rückstellung - Rekultivierungsaufwendung - Abgrabungsgesetz

    Auszug aus FG München, 23.05.2001 - 9 K 5141/98
    Die Verpflichtung muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen (vgl. BFH - Urteil 19. Mai 1983 IV R 205/79, BStBl II 1983, 670).

    Dies setzt allerdings einen entsprechenden konkreten Gesetzesbefehl voraus (BFH-Urteil in BStBl II 1983, 670).

  • BFH, 08.11.2000 - I R 6/96

    Keine Rückstellung für Abfallentsorgung

    Auszug aus FG München, 23.05.2001 - 9 K 5141/98
    Fehlt es daran, liegt bereits dem Grunde nach keine Verbindlichkeit im genannten Sinne vor (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. November 2000 I R 6/96, BFH/NV 2001, 519 ).
  • BFH, 03.05.1983 - VIII R 100/81

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten und keine Rückstellung wegen Übernahme

    Auszug aus FG München, 23.05.2001 - 9 K 5141/98
    Zudem ist nach der Rechtsprechung für die Rückstellung auf Grund einer sich aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann (BFH-Urteile vom 20. März 1980 IV R 89/79, BStBl II 1980, 297; vom 3. Mai 1983 VIII R 100/81, BStBl II 1983, 572).
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 89/79

    Rückstellung für gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses

    Auszug aus FG München, 23.05.2001 - 9 K 5141/98
    Zudem ist nach der Rechtsprechung für die Rückstellung auf Grund einer sich aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann (BFH-Urteile vom 20. März 1980 IV R 89/79, BStBl II 1980, 297; vom 3. Mai 1983 VIII R 100/81, BStBl II 1983, 572).
  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1357 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 23.01.2008 - I R 40/07

    Bilanzberichtigung und Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung von Rückstellungen

    Vor Ergehen jenes Urteils gab es indessen keinen verfestigten Meinungsstand des Inhalts, dass Aufwendungen der genannten Art durch eine Rückstellung zu berücksichtigen seien; vielmehr hatte das FG München die Bildung eines Passivpostens für solche Aufwendungen noch im Jahr 2001 für unzulässig erachtet (FG München, Urteil vom 23. Mai 2001 9 K 5141/98, EFG 2001, 1357).
  • BFH, 16.12.2008 - I R 54/08

    Bildung einer Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von

    Tatsächlich gab es vor dem BFH-Urteil in BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131 --soweit ersichtlich-- nur das diesem vorausgegangene Urteil des FG München vom 23. Mai 2001 9 K 5141/98 (EFG 2001, 1357), welches die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung in Übereinstimmung mit der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung verneint hatte (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669).

    Aus dem Umstand, dass es auf finanzgerichtlicher Ebene nur das ablehnende Urteil des FG München in EFG 2001, 1357, jedoch keine die Rückstellung im Sinne der späteren BFH-Rechtsprechung bejahende Entscheidung gegeben hat, folgt nichts Gegenteiliges; denn eine unklare Rechtslage kann auch gegeben sein, wenn zu der Rechtsfrage keine divergierenden finanzgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind.

  • FG Köln, 21.03.2007 - 13 K 4358/06

    Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung aufgrund einer erst nach dem

    Diese Erkenntnismöglichkeit sei aber bereits durch das Urteil des FG München vom 23.5.2001 (9 K 5141/98, EFG 2001, 1357) gegeben gewesen, wiewohl mit dieser später durch den BFH korrigierten Entscheidung die streitbefangene Verpflichtung zur Rückstellungsbildung noch abgelehnt worden sei.

    Vor der erstmaligen höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage durch das Urteil des BFH vom 19.8.2002 VIII R 30/01 (BStBl II 2003, 131) hatte das Finanzgericht München als Vorinstanz in seinem Urteil vom 23.5.2001 9 K 5141/98 (EFG 2001, 1357) eine handelsrechtliche Passivierungspflicht noch mangels hinreichender Konkretisierung der aus § 257 HGB, 147 AO folgenden Aufbewahrungsverpflichtung abgelehnt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 8269/04

    Bildung einer Rückstellung wegen Aufbewahrungsverpflichtung: Bilanzberichtigung,

    Vor der erstmaligen höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage durch das Urteil des BFH vom 19. August 2002 VIII R 30/01 hatte das FG München als Vorinstanz in seinem Urteil vom 23. Mai 2001 9 K 5141/98, EFG 2001, 1357 eine Pflicht zur Bildung einer entsprechenden Rückstellung im Sinne von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG 2000 noch mangels hinreichender Konkretisierung der aus § …
  • FG Nürnberg, 12.06.2008 - IV 229/05

    Bindung an eine tatsächliche Verständigung - Halbteilungsgrundsatz

    Vor Ergehen des BFH-Urteils vom 19.08.2002 (in BStBl. II 2003, 131) wurde die Bildung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nicht als zulässig angesehen (vgl. das dem BFH-Urteil vom 19.08.2002 vorausgegangene Urteil des FG-München vom 23.05.2001 9 K 5141/98, EFG 2001, 1357).
  • FG München, 11.09.2007 - 6 K 2869/05

    Bildung von Rückstellungen für zukünftige Kosten der Aufbewahrung von

    Insbesondere wie das Urteil des FG München vom 23. Mai 2001 9 K 5141/98 (EFG 2001, 1357) zeigt, widersprach es im Zeitpunkt der Bilanzerstellungen nicht der kaufmännischen Sorgfalt, den entsprechenden Bilanzposten nicht zu bilden.
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