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   FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 5397/04 K   

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https://dejure.org/2008,17804
FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 5397/04 K (https://dejure.org/2008,17804)
FG Münster, Entscheidung vom 26.08.2008 - 9 K 5397/04 K (https://dejure.org/2008,17804)
FG Münster, Entscheidung vom 26. August 2008 - 9 K 5397/04 K (https://dejure.org/2008,17804)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Verrechnung von laufenden Verlusten der übertragenden Gesellschaft aus dem Verschmelzungsjahr bereits mit den eigenen laufenden Einkünften der übernehmenden Gesellschaft; Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 S. 4 Umwandlungsgesetz (UmwStG) 1995; Auslegung ...

  • Judicialis

    UmwStG § 12 Abs. 2 S. 4; ; UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2; ; InvZulG 1999/2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2
    Verlustabzug nach Verschmelzung und nachfolgender Veräußerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umwandlungssteuergesetz: - Verlustabzug nach Verschmelzung und nachfolgender Veräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 2006
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 5397/04
    Die unterschiedliche Behandlung von Fällen der Einzelrechtsnachfolge einerseits und der Gesamtrechtsnachfolge andererseits ist sachgerecht; sie beruht darauf, dass der Gesamtrechtsnachfolger - jedenfalls nach der bis zum Ergehen des BFH-Beschlusses vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 (BStBl II 2008, 608) ganz überwiegend vertretenen Auffassung - umfassend in die steuerrechtliche Position des Rechtsvorgängers eintritt.
  • BFH, 10.05.2006 - II R 71/04

    Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bei

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 5397/04
    Jedenfalls der Rechtsprechung wäre eine derartige Normauslegung durch den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verwehrt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Mai 2006 II R 71/04, BFHE 213, 118, BStBl II 2006, 602, unter II.1.b, zur einer vergleichbaren Problematik bei der Nachversteuerungsregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes), soweit sich nicht aus dem erkennbaren Gesetzeszweck etwas anderes ergibt, was hier indes nicht der Fall ist.
  • BFH, 31.05.2005 - I R 68/03

    Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 26 Abs.6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 5397/04
    Auf die von Rechtsprechung und Finanzverwaltung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zu der Frage, ob ein laufender Verlust der übertragenden Gesellschaft aus dem Verschmelzungsjahr bereits mit den eigenen laufenden Einkünften der übernehmenden Gesellschaft verrechnet werden kann (bejahend BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380, unter C.2.b; verneinend BMF-Schreiben vom 7. April 2006, BStBl. I 2006, 344), kommt es danach für die Entscheidung des Streitfalls nicht mehr an.
  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 5397/04
    Zu der durch dasselbe Gesetz aufgehobenen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. hat das BVerfG entschieden, dass das Änderungsgesetz zwar wegen der Überschreitung der Mitwirkungsbefugnisse des Vermittlungsausschusses in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist, aber dennoch gültig bleibt, weil die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend herausgearbeitet waren (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, DStR 2008, 556).
  • BFH, 27.05.2009 - I R 94/08

    Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

    Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (FG Münster, Urteil vom 26. August 2008 9 K 5397/04 K); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 2006 abgedruckt.
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