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   FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99   

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https://dejure.org/2004,9453
FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99 (https://dejure.org/2004,9453)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.04.2004 - 9 K 573/99 (https://dejure.org/2004,9453)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. April 2004 - 9 K 573/99 (https://dejure.org/2004,9453)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Die GbR als Klägerin im Gewinnfeststellungsverfahren - Zahlung eines Einmalbetrags zur Auflösung eines Lizenzvertrags als verdeckte Gewinnausschüttung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO; § 40 Abs. 2 FGO; § 57 Nr. 1 FGO; § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
    Klagebefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei Geltendmachung von Rechten ihrer Gesellschafter im Wege der Prozessstandschaft; Selbstbetroffenheit einer GbR durch Feststellungen in einem die Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich und gesondert ...

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind in finanzgerichtlichen Verfahren klagebefugt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
    Gewinnfeststellung; Klagebefugnis; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; BGB -Gesellschaft; Prozessstandschaft - Klagebefugnis einer GbR im Gewinnfeststellungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Klagebefugnis einer GbR im Gewinnfeststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klagebefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei Geltendmachung von Rechten ihrer Gesellschafter im Wege der Prozessstandschaft; Selbstbetroffenheit einer GbR durch Feststellungen in einem die Einkünfte der Personengesellschaft einheitlich und gesondert ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1236
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 05.12.1995 - VIII R 67/94

    Anforderungen an einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99
    Auch wenn die Gesetzesformulierung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, genau wie § 48 Abs. 1 FGO a.F., missverständlich ist - nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 FGO ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) klagebefugt - ist tatsächlich die Gesellschaft klagebefugt, die von ihrem vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten wird (vgl. Beschluss des BFH vom 13. Dezember 1979, IV B 79/79 BStBl II 1980, 329 m.w.Nw., Urteil des BFH vom 5. Dezember 1995 VIII R 67/94 BFH/NV 1996, 485).

    An dieser Rechtslage hat auch die Änderung des § 48 FGO nichts geändert (Urteil des BFH vom 5. Dezember 1995 VIII R 67/94 BFH/NV 1996, 485) (vgl. hierzu auch Dumke in Schwarz FGO § 48 Rz. 16, Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 17. Oktober 2001 2 K 762/00).

    Der VIII. Senat selbst stimmt in einer neueren Entscheidung im übrigen mit der Rechtsprechung des IV. Senat insoweit überein, dass § 48 Abs. 1 FGO alter und neuer Fassung dahingehend auszulegen ist, dass grundsätzlich die Personengesellschaft befugt ist, einen Rechtsbehelf für ihre Gesellschafter einzulegen (Urteil des BFH vom 5. Dezember 1995 VIII R 67/94 BFH/NV 1996, 485).

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 13/99

    Klage durch GbR-Gesellschafter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99
    Nachdem der damalige Berichterstatter die Ansicht vertreten hatte, die Klägerin/GbR sei im Feststellungsverfahren nicht selbst klagebefugt, die Klage möglicherweise also unzulässig, erklärte der Prozessbevollmächtigte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. August 1999, IV R 13/99 BStBl II 2000, 85, wonach die Klage aller Gesellschafter als sowohl im Namen der Gesellschaft als auch ihrer Mitglieder erhoben gelte, die Klage sei von beiden Gesellschaftern eingelegt worden.

    Neben der erklärten Rücknahme erfolgte in dem Schreiben zunächst der Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung, nach der die Gesellschaft durchaus selbst klagebefugt ist, der BFH durch Auslegung sogar zu dem Ergebnis kommt, dass die Klage nicht nur im Namen der Gesellschafter sondern auch im Namen der Gesellschaft erhoben wurde (Urteil des BFH vom 22. September 1999 XI R 98/97 BStBl. II 2000, 85).

  • BFH, 19.01.1972 - II B 26/69

    Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß - Unwirksame Klagerücknahme - Abhilfe der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99
    Da die Rücknahmeerklärung als Prozesshandlung nicht unter einer Bedingung ergehen darf (Beschluss des BFH vom 19. Januar 1972 II B 26/69 BStBl II 1972, 352, Koch in Gräber FGO § 72 Rz. 10 m.w.Nw.), ist sie ohne Wirkung.
  • BFH, 17.02.1993 - I R 3/92

    Zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn eine GmbH ohne Beteiligung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99
    Die Vermögensminderung bzw. die verhinderte Vermögensmehrung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Urteil des BFH vom 17. Februar 1993 I R 3/92 BStBl. II 1993, 457).
  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 203/81

    Feststellungsbescheid - Klage - Gesellschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99
    (Vgl. Urteil des BFH vom 6. Dezember 1983 VIII R 203/81 BStBl II 1984, 318).
  • BFH, 19.05.2000 - VIII B 98/99

    Rechtsbehelfsbefugnis, § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO a.F.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99
    Mit dieser Vorschrift erhält der vertretungsberechtigte Gesellschafter kein eigenes Recht zur Klage, sondern er handelt in "Prozessstandschaft" für die Gesellschaft, die wiederum in "Prozessstandschaft" die rechtlichen Interessen ihrer Gesellschafter wahrnimmt (Beschluss des BFH vom 19. Mai 2000 VIII B 98/99 BFH/NV 2000, 1444).
  • FG Brandenburg, 17.10.2001 - 2 K 762/00

    Klagebefugnis bei Gesamtvertretungs- und Gesamtgeschäftsführungsbefugnis für eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99
    An dieser Rechtslage hat auch die Änderung des § 48 FGO nichts geändert (Urteil des BFH vom 5. Dezember 1995 VIII R 67/94 BFH/NV 1996, 485) (vgl. hierzu auch Dumke in Schwarz FGO § 48 Rz. 16, Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 17. Oktober 2001 2 K 762/00).
  • BFH, 13.12.1979 - IV B 79/79

    Personengesellschaft - Einheitliche Gewinnfeststellung - Prozeßbevollmächtiger -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99
    Auch wenn die Gesetzesformulierung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, genau wie § 48 Abs. 1 FGO a.F., missverständlich ist - nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 FGO ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) klagebefugt - ist tatsächlich die Gesellschaft klagebefugt, die von ihrem vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten wird (vgl. Beschluss des BFH vom 13. Dezember 1979, IV B 79/79 BStBl II 1980, 329 m.w.Nw., Urteil des BFH vom 5. Dezember 1995 VIII R 67/94 BFH/NV 1996, 485).
  • BFH, 02.12.1982 - IV R 72/79

    Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in den Betriebsvermögensvergleich nach §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99
    Auch der IV. Senat des BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass zumindest gewerblich oder freiberuflich tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts klagebefugt sind (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1982 IV R 72/79 BStBl II 1983, 215 und vom 24. März 1983 IV R 123/80 BStBl II 1983, 598, der Senat geht ohne weitere Prüfung von der Zulässigkeit der Klagen der gewerblich bzw. freiberuflich tätigen GbR's aus und prüft sofort die Begründetheit der Klagen).
  • BFH, 24.03.1983 - IV R 123/80

    Personenhandelsgesellschaft - Typisches Fremdgeschäft - Gewinnermittlung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.04.2004 - 9 K 573/99
    Auch der IV. Senat des BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass zumindest gewerblich oder freiberuflich tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts klagebefugt sind (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1982 IV R 72/79 BStBl II 1983, 215 und vom 24. März 1983 IV R 123/80 BStBl II 1983, 598, der Senat geht ohne weitere Prüfung von der Zulässigkeit der Klagen der gewerblich bzw. freiberuflich tätigen GbR's aus und prüft sofort die Begründetheit der Klagen).
  • BFH, 22.09.1999 - XI R 98/97

    Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung: Anwartschaften

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