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   VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01   

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VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01 (https://dejure.org/2002,11345)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2002 - 9 K 778/01 (https://dejure.org/2002,11345)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. April 2002 - 9 K 778/01 (https://dejure.org/2002,11345)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anfechtung einer Wahl zur Vollversammlung der IHK

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlage eines Wahlmangels bei der Wahl zur Vollversammlung einer IHK; Einordnung der Entscheidung des Wahlausschusses der IHK als Verwaltungsakt; Präklusion von Einsprüchen in einem Wahlprüfungsverfahren; Anforderungen an eine Rüge im Wahlanfechtungsverfahren; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00

    Anfechtung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01
    Die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung der Beklagten begehrt, dass die Wahl zur Vollversammlung der IHK Karlsruhe für die Wahlperiode 2001 bis 2005 ungültig ist, ist als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.05.2001 - 14 S 1238/00 -).

    Gleichwohl ist § 16 WahlO letztlich als Präklusionsregelung zu verstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001 - 14 S 1238/00 zu der vergleichbaren Regelung in § 101 Abs. 3 HWO; siehe auch BVerwG, Beschl.v. 12.01.1989, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 32).

    Die zeitliche Beschränkung des Vorbringens in Wahlprüfungsangelegenheiten gehört zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens und ist mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.; OVG Thüringen, Beschl.v. 20.06.1996, DVBL 1997, 1293; siehe auch BVerfGE 40, 11, 30; E 66, 369, 380; Hess.VGH, Urt.v. 05.03.1985, ESVGH 35, 317).

    Wegen der genannten Besonderheiten des Wahlanfechtungsverfahrens und insbesondere im Hinblick auf den Beschleunigungsgedanken steht dem Verständnis von § 16 Wahlordnung als Präklusionsvorschrift auch das Fehlen einer Belehrung über die dem Gesetzeswortlaut selbst nicht ohne Weiteres zu entnehmende Präklusion verspäteter Rügen von Wahlfehlern nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.; VG Gera, Urt.v. 23.01.1996, 2 K 10/95).

    Da dieses Wahlprüfungssystem bei Wahlen zu politischen Gebietskörperschaften einhellig als verfassungskonform und mit den Demokratiegrundsätzen aus Art. 20 GG vereinbar angesehen wird, besteht kein Anhaltspunkt dafür, ein solches Wahlprüfungssystem einschließlich seiner Vorschriften über eine Einspruchsfrist und die Präklusion verspätet vorgebrachter Rügen könne abweichend davon etwa verfassungswidrig sein, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um Wahlen zu einer Selbstverwaltungskörperschaft handelt (VG Berlin, Urt.v. 04.11.1981 - 4 A 162.80; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.).

    Denn das amtliche Einspruchsrecht bzw. die Prüfung der objektiv rechtlichen Gültigkeit der Wahl durch das Wahlprüfungsorgan von Amts wegen (§ 15 Abs. 2 WahlO), das über größere Informations- und Ermittlungsmöglichkeiten verfügt, gewährleistet jedenfalls, dass die Aufdeckung erheblicher Wahlfehler nicht an der Unkenntnis einzelner Bürger scheitert, die zu einer substantiierten Anfechtung nicht in der Lage sind (BVerfGE 89, 291, 308 f.; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.).

    Die mithin vorliegende und verfassungsgemäße Präklusionswirkung des § 16 WahlO beschränkt auch den Umfang der im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzustellenden Kontrolle (ständ. Rechtspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001 a.a.O., OVG Thüringen, Beschl.v. 20.06.1996, a.a.O., OVG Rheinl.-Pfalz, Urt.v. 04.06.1991, NVwZ-RR 1991, 659).

    Denn auch bei der Eröffnung des Wahlprüfungsverfahrens durch substantiierte, fristgemäße Rügen wird der Prüfungsrahmen nur durch diese bestimmt und kann nicht etwa durch nachträgliche, außerhalb der Frist im eröffneten Prüfungsverfahren vorgebrachte Rügen erweitert werden (BVerfGE 16, 130; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.).

    Maßgeblich ist im Wahlanfechtungsverfahren insoweit der unmissverständliche Inhalt der Rüge und der erklärte, vernünftig zu würdigende Wille des Einspruchsführers unter Berücksichtigung seines gesamten Einspruchsvorbringens (BVerfGE 40, 30, VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.).

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01
    Bei einer solchen Auslegung dürfen bezüglich der Substantiierungspflichten des Einspruchsführers keine unzumutbar hohen Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 85, 148, 159).

    Abgesehen davon wäre ein Fehler bei der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich, da sich sein diesbezüglicher Wahlmangel auf die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht ausgewirkt haben könnte (BVerfG, Beschl. v. 12.12.1991, NVwZ 1992, 257; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.04.1968 - I 542/67 - zu § 32 KomWG; VG Stuttgart, Urt. v. 29.06.2000 - 9 K 1682/00 - Frentzel/Jäckel/Junge, a.a.O. § 5 Rd.Ziff. 82 u. 87).

  • BVerwG, 22.09.1998 - 4 B 88.98

    Immissionsschutzrecht - Geräuschimmissionen durch Regen auf benachbarte

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01
    Dass ein Rechtsbehelf überflüssig wird, wenn über ihn nicht oder unrichtig belehrt wird, ist dort nicht bestimmt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.07.1998, NVwZ-RR 1999, 431).

    Ein in der Nichtdurchführung des Widerspruchsverfahrens liegender Fehler wird durch ein solches Verhalten nach ständiger Rechtsprechung geheilt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.07.1998, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, NVwZ-RR 1995, 90).

  • VG Berlin, 04.11.1981 - 4 A 162.80
    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01
    Da dieses Wahlprüfungssystem bei Wahlen zu politischen Gebietskörperschaften einhellig als verfassungskonform und mit den Demokratiegrundsätzen aus Art. 20 GG vereinbar angesehen wird, besteht kein Anhaltspunkt dafür, ein solches Wahlprüfungssystem einschließlich seiner Vorschriften über eine Einspruchsfrist und die Präklusion verspätet vorgebrachter Rügen könne abweichend davon etwa verfassungswidrig sein, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um Wahlen zu einer Selbstverwaltungskörperschaft handelt (VG Berlin, Urt.v. 04.11.1981 - 4 A 162.80; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95

    Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer: Wahlprüfung - gerichtliche

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01
    Bei Zurückweisung des Einspruchs steht dem Einsprechenden damit die Verpflichtungsklage zu (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.12.1997 - 9 S 785/95, VBlBW 1998, 229 zur gleichlautenden Vorschrift der Handwerkskammer).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1991 - 7 A 12657/90

    Gültigkeit einer Kommunalwahl; Zurückweisung eines Einspruchs; Anfechtungsklage

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01
    Die mithin vorliegende und verfassungsgemäße Präklusionswirkung des § 16 WahlO beschränkt auch den Umfang der im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzustellenden Kontrolle (ständ. Rechtspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001 a.a.O., OVG Thüringen, Beschl.v. 20.06.1996, a.a.O., OVG Rheinl.-Pfalz, Urt.v. 04.06.1991, NVwZ-RR 1991, 659).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1985 - 8 S 768/84

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01
    Die zeitliche Beschränkung des Vorbringens in Wahlprüfungsangelegenheiten gehört zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens und ist mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.; OVG Thüringen, Beschl.v. 20.06.1996, DVBL 1997, 1293; siehe auch BVerfGE 40, 11, 30; E 66, 369, 380; Hess.VGH, Urt.v. 05.03.1985, ESVGH 35, 317).
  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01
    Die zeitliche Beschränkung des Vorbringens in Wahlprüfungsangelegenheiten gehört zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens und ist mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.; OVG Thüringen, Beschl.v. 20.06.1996, DVBL 1997, 1293; siehe auch BVerfGE 40, 11, 30; E 66, 369, 380; Hess.VGH, Urt.v. 05.03.1985, ESVGH 35, 317).
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 2.93

    Ausbildungsförderung - Karenzzeit - Beginn - Darlehnsschuld -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01
    Ein in der Nichtdurchführung des Widerspruchsverfahrens liegender Fehler wird durch ein solches Verhalten nach ständiger Rechtsprechung geheilt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.07.1998, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, NVwZ-RR 1995, 90).
  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus VG Karlsruhe, 11.04.2002 - 9 K 778/01
    Denn auch bei der Eröffnung des Wahlprüfungsverfahrens durch substantiierte, fristgemäße Rügen wird der Prüfungsrahmen nur durch diese bestimmt und kann nicht etwa durch nachträgliche, außerhalb der Frist im eröffneten Prüfungsverfahren vorgebrachte Rügen erweitert werden (BVerfGE 16, 130; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 08.05.2001, a.a.O.).
  • VG Gera, 23.01.1996 - 2 K 10/95

    Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Anfechtung einer Kreistagswahl

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.1991 - 7 A 12059/90

    Gemeinderatswahl ; Wahlausschuß ; Kommunalaufsichtsbehörde; Zurückweisung eines

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 - 8 A 2398/02

    Ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer hat als juristische Person auf der

    VG Karlsruhe Urteil vom 11.4.2002 - 9 K 778/01 -, juris; Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 5 Rdnr. 77. .
  • VG Düsseldorf, 16.03.2011 - 20 K 25/10
    Diese ist nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 C 21/01 - OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 2398/02 - VG Karlsruhe, Urteil vom 11. April 2002 - 9 K 778/01 - zit. jeweils nach juris, statthaft in Verfahren, in denen die Verpflichtung zum Erlass eines die Ungültigkeit der Wahl feststellenden Verwaltungsaktes in einem förmlich geregelten Wahlprüfungsverfahren erstrebt wird.
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