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   FG Münster, 17.09.1998 - 9 K 8064/97 K   

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https://dejure.org/1998,9594
FG Münster, 17.09.1998 - 9 K 8064/97 K (https://dejure.org/1998,9594)
FG Münster, Entscheidung vom 17.09.1998 - 9 K 8064/97 K (https://dejure.org/1998,9594)
FG Münster, Entscheidung vom 17. September 1998 - 9 K 8064/97 K (https://dejure.org/1998,9594)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen an Pensionäre; Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen an Pensionäre als ungewisse Verbindlichkeit; Wirtschaftliche Verursachung der Aufwendungen für Beihilfegewährung vor dem Bilanzstichtag; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 63
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 05.04.2006 - I R 46/04

    Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art - Bilanzänderung wegen nicht

    Erst in der Zeit seit Ende 1998 haben mehrere FG im Sinne einer Zulassung derartiger Rückstellungen entschieden (FG Münster, Urteil vom 17. September 1998 9 K 8064/97 K, EFG 1999, 63; FG Nürnberg, Urteil vom 18. April 2000 I 156/95, EFG 2000, 1306).
  • FG Nürnberg, 18.04.2000 - I 156/95

    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen

    Die Ansicht des Finanzgerichts Münster in seinem Urteil vom 17. September 1998 9 K 8064/97 K ( EFG 1999, 63), das wirtschaftlich wesentliche Tatbestandsmerkmal für das Entstehen der Verbindlichkeit zur Beihilfegewährung sei der Eintritt der Mitarbeiter in die Dienste des Kreditinstituts und die bis zum Ausscheiden als Pensionär erbrachte Arbeitsleistung, könne nicht geteilt werden.

    Dem stehe auch das Nachholungsverbot nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht entgegen, weil die Bildung einer zulässigen Rückstellung bis zum Ergehen des Urteils des Finanzgerichts Münster vom 17. September 1998 (a. a. O.) auf Veranlassung der Finanzverwaltung unterblieben sei.

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. September 1998 (a. a. O.) hat eine Rückstellungspflicht für künftige Beihilfezahlungen an Pensionäre bejaht; es hat indessen nicht entsprechend dem Sachverhalt der vorliegenden Streitsache darüber entschieden, wie eine Verpflichtung zur Beihilfegewährung gegenüber aktiven Mitarbeitern nach deren Eintritt in den Ruhestand zu behandeln ist.

    Damit ist ihr Anspruch auf Beihilfe und die Verpflichtung der Klägerin, diese zu leisten, wirtschaftlich entstanden, während der tatsächliche Eintritt des Beihilfefalles, etwa infolge Erkrankung eines Arbeitnehmers, nicht als wesentlich für die wirtschaftliche Verursachung erscheint (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. September 1998, a. a. O.).

  • BFH, 17.07.2008 - I R 85/07

    Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung

    Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der künftige Aufwand für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Gegenstand einer Rückstellung sein kann, war seinerzeit streitig; die Finanzverwaltung hielt eine solche Rückstellung für unzulässig, während mehrere FG die später vom BFH bestätigte Rückstellungspflicht befürwortet hatten (FG Münster, Urteil vom 17. September 1998 9 K 8064/97 K, EFG 1999, 63; FG Nürnberg, Urteil vom 18. April 2000 I 156/95, EFG 2000, 1306).
  • FG Münster, 15.05.2000 - 9 K 859/00

    Bildung einer Rückstellung für Beihilfeverpflichtungen an Pensionäre

    Zwar habe das Finanzgericht Münster in dem rechtskräftigen Urteil vom 17.09.1998 9 K 8064/97 F, EFG 1999, 63 in einem gleichgelagerten Fall die Auffassung vertreten, eine öffentlich-rechtliche Sparkasse müsse für die Verpflichtung, ihren Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung bilden.

    Demzufolge habe auch das Finanzgericht Münster in einem gleichgelagerten Fall die Auffassung vertreten, eine öffentlich-rechtliche Sparkasse müsse für die Verpflichtung, ihren Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung bilden (Finanzgericht Münster, rechtskräftiges Urteil vom 17.09.1998 9 K 8064/97 F, EFG 1999, 63).

  • BFH, 16.12.2008 - I R 54/08

    Bildung einer Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von

    Im Ansatz zu Recht wendet das FA allerdings ein, dass in den Entscheidungsgründen dieses Urteils zum Beleg für die Unklarheit der Rechtslage zwei finanzgerichtliche Urteile zitiert worden sind (FG Münster, Urteil vom 17. September 1998 9 K 8064/97 K, EFG 1999, 63; FG Nürnberg, Urteil vom 18. April 2000 I 156/95, EFG 2000, 1306), die sich nicht mit der Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für die zukünftige Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen befasst haben.
  • FG Köln, 20.09.2000 - 4 K 7517/94

    Keine Rückstellung für künftige Beihilfeleistungen

    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des FG Münster vom 17. September 1998 IX K 8064/97K, EFG 1999, 63.

    Zu Recht vertrete die OFD München in der Verfügung vom 2. Juni 1999 die Ansicht, dass die Entscheidung des FG Münster vom 17. September 1998 9 K 8064/97K, EFG 1999, 63 unzutreffend sei.

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