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   FG München, 27.05.2009 - 9 K 859/08   

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FG München, 27.05.2009 - 9 K 859/08 (https://dejure.org/2009,19847)
FG München, Entscheidung vom 27.05.2009 - 9 K 859/08 (https://dejure.org/2009,19847)
FG München, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 9 K 859/08 (https://dejure.org/2009,19847)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Werbungskosten: Flügel als Arbeitsmittel einer Musiklehrerin

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen Flügel sowie die Aufwendungen für das Stimmen eines Flügels als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Flügel als Arbeitsmittel einer Musiklehrerin

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Flügel für 30,000 EUR als Arbeitsmittel einer vollzeitlichen Musiklehrerin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Flügel für 30,000 EUR als Arbeitsmittel einer vollzeitlichen Musiklehrerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Werbungskosten - Flügel als Arbeitsmittel einer Musiklehrerin

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Musikinstrument

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1447
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.10.1986 - VI R 193/83

    Anforderungen an gerichtliche Begründung für Zulassung von Reparaturaufwendungen

    Auszug aus FG München, 27.05.2009 - 9 K 859/08
    Erst unter Berücksichtigung der hierdurch ermittelten, beruflichen Nutzung des Instruments lässt sich das Verhältnis zur verbleibenden, privaten Nutzungsmöglichkeit ableiten, um entscheiden zu können, ob letztere als nur unbedeutend gewertet werden kann (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1986 VI R 193/83, BFH/NV 1987, 88).
  • BFH, 21.11.1986 - VI R 137/83

    Werbungskosten - Diplom-Pädagoge - Erzieher - Sportgeräte - Sportkleidung -

    Auszug aus FG München, 27.05.2009 - 9 K 859/08
    Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wonach neben den in § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Aufwendungen auch solche, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, nicht als Betriebsausgaben den Gewinn mindern dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, gilt allerdings über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Bereich der Werbungskosten (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1977 VI R 182/75, BStBl II 1977, 464 und vom 21. November 1986 VI R 137/83, BStBl II 1987, 262; vgl. auch Schmidt/- Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 9 Rz. 170 ff. und § 12 Rz. 12).
  • BFH, 21.10.1988 - VI R 18/86

    Konzertflügel der Dozentin an einem Konservatorium kann Arbeitsmittel i. S. des §

    Auszug aus FG München, 27.05.2009 - 9 K 859/08
    Im Fall einer Dozentin an einem städtischen Konservatorium und Korrepetitorin für Examenskandidaten auf dem Gebiet der Musik hat der BFH einen neuen Flügel als Arbeitsmittel anerkannt (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1988 VI R 18/86, BStBl II 1989, 356).
  • BFH, 18.02.1977 - VI R 182/75

    Häuslicher Schreibtisch eines Studienrats als Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1

    Auszug aus FG München, 27.05.2009 - 9 K 859/08
    Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wonach neben den in § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Aufwendungen auch solche, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, nicht als Betriebsausgaben den Gewinn mindern dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, gilt allerdings über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Bereich der Werbungskosten (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1977 VI R 182/75, BStBl II 1977, 464 und vom 21. November 1986 VI R 137/83, BStBl II 1987, 262; vgl. auch Schmidt/- Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 9 Rz. 170 ff. und § 12 Rz. 12).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG München, 27.05.2009 - 9 K 859/08
    Nach dem zu dieser Vorschrift ergangenen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) ist für die Einordnung eines Gegenstandes als Arbeitsmittel grundsätzlich der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend.
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