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   FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10   

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https://dejure.org/2013,51694
FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10 (https://dejure.org/2013,51694)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2013 - 9 K 9224/10 (https://dejure.org/2013,51694)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 9 K 9224/10 (https://dejure.org/2013,51694)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Behandlung einer Leasingsonderzahlung bei Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollständige Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der privaten Pkw-Nutzung bei der Ermittlung einer Leasing-Sonderzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leasingsonderzahlung bei der Berechnung des geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nach der sog. Fahrtenbuchmethode

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leasingsonderzahlung bei der Berechnung des geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nach der sog. Fahrtenbuchmethode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leasing-Sonderzahlung bei der Fahrtenbuchmethode

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bewertung des geldwerten Vorteils aus privater Kfz-Nutzung bei Leasing-Sonderzahlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1467
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.05.1994 - VI R 100/93

    Ist ein Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer eines geleasten PKW und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10
    Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 05.05.1994, VI R 100/93 (Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1994, 643) und 15.04.2010, VI R 20/08 (BStBl. II 2010, 805), seien vorliegend nicht anwendbar, weil nicht der Arbeitnehmer als Leasingnehmer wegen der Höhe seiner Werbungskosten klage, für den das Zu- und Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- gelte, sondern sie, die buchführungspflichtige Gesellschaft.

    Die Beteiligten gehen nach Auffassung des Senats zutreffend davon aus, dass es sich bei der Sonderzahlung nicht um ein als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts zu qualifizierendes Einstandsgeld oder eine Abstandszahlung handelt, um den Leasingvertrag abzuschließen (vgl. Urteil des BFH vom 05.05.1994, VI R 100/93, BStBl. II 1994, 643).

    Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist die Sonderzahlung als ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt zu beurteilen (vgl. Urteil des BFH vom 05.05.1994, VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl. II 1994, 643; Tonner in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Lieferung 1/2012, § 5 EStG Rdnr. 1182 m. w. N.).

  • BFH, 15.04.2010 - VI R 20/08

    Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10
    Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 05.05.1994, VI R 100/93 (Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1994, 643) und 15.04.2010, VI R 20/08 (BStBl. II 2010, 805), seien vorliegend nicht anwendbar, weil nicht der Arbeitnehmer als Leasingnehmer wegen der Höhe seiner Werbungskosten klage, für den das Zu- und Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- gelte, sondern sie, die buchführungspflichtige Gesellschaft.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 15.04.2010 (a.a.O.) auf die beabsichtigte zukünftige Nutzung im gesamten Vertragszeitraum abgestellt.

    In seinem Urteil vom 15.04.2010, VI R 20/08, BStBl. II 2010, 805, geht der BFH auch beim Arbeitnehmer, der selbst ein Fahrzeug geleast hat und eine Leasing-Sonderrate gezahlt hat, davon aus, dass der sofortige Abzug der anteiligen Sonderrate als Werbungskosten möglich ist, sofern keine Anschaffungskosten vorliegen (zum sofortigen Abzug von Leasing-Sonderzahlungen bei einem Einnahmen-Überschussrechner sowie zum umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch vgl. das Urteil des FG Hamburg, vom 10.10.2002, VI 88/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 735-736),.

  • BFH, 14.11.2012 - I R 19/12

    Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10
    Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des EStG sind in der Steuerbilanz für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen und keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind (vgl. Urteil des BFH vom 14.11.2012, I R 19/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 1389 mit weiteren umfangreichen Nachweisen).

    Maßgeblich für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ist regelmäßig, dass die vor dem Bilanzstichtag geleistete Ausgabe sich als Vorleistung für eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene (wirtschaftliche, d. h. nicht nur im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Verträge i. S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Gegenleistung darstellt (vgl. Urteil des BFH vom 14.11.2012 a. a. O mit weiteren Nachweisen).

  • FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 88/00

    Berücksichtigung von Leasingsonderzahlungen bei Ermittlung des Eigenverbrauches:

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10
    In seinem Urteil vom 15.04.2010, VI R 20/08, BStBl. II 2010, 805, geht der BFH auch beim Arbeitnehmer, der selbst ein Fahrzeug geleast hat und eine Leasing-Sonderrate gezahlt hat, davon aus, dass der sofortige Abzug der anteiligen Sonderrate als Werbungskosten möglich ist, sofern keine Anschaffungskosten vorliegen (zum sofortigen Abzug von Leasing-Sonderzahlungen bei einem Einnahmen-Überschussrechner sowie zum umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch vgl. das Urteil des FG Hamburg, vom 10.10.2002, VI 88/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 735-736),.
  • BFH, 29.03.2005 - IX B 174/03

    AfA-Ansatz bei Arbeitnehmer im Fall der Überlassung eines betrieblichen PKW

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10
    Dies ist dann anders zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber z.B. Sonderafa oder erhöhte Afa geltend macht, die z.B. aufgrund der Ausnutzung steuerlicher Vergünstigungen erfolgen, aber nicht der wirtschaftlichen Wertminderung des Fahrzeugs entsprechen (vgl. Beschluss des BFH vom 29.03.2005, IX B 174/03, BStBl. II 2006, 368).
  • BFH, 06.10.2011 - VI R 56/10

    Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10
    Diese Vorschrift begründet keinen eigenen steuerbaren Tatbestand, sondern regelt nur die Bewertung eines Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss (vgl. Urteile des BFH vom 06.10.2011, VI R 56/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 235, 383, BStBl. II 2012, 362, und vom 19.05.2009, VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 1/92

    Veräußerungsgewinn mindert nicht Bemessungsgrundlage für privaten Nutzungsanteil

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10
    Nach Überzeugung des Senats sind grundsätzlich nur die als Betriebsausgaben tatsächlich abgesetzten Aufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG bei der Bemessungsgrundlage für die Pkw-Nutzungsentnahme zu erfassen (vgl. Urteile des BFH vom 26.01.1994, X R 1/92, BStBl. II 1994, 353 und vom 28.06.1995, XI R 66/99, BStBl. II 1995, 850).
  • BFH, 28.06.1995 - XI R 66/94

    1. Kein Leistungsaustausch durch Zuwendung einer Reise für Warenabnahmen in

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10
    Nach Überzeugung des Senats sind grundsätzlich nur die als Betriebsausgaben tatsächlich abgesetzten Aufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG bei der Bemessungsgrundlage für die Pkw-Nutzungsentnahme zu erfassen (vgl. Urteile des BFH vom 26.01.1994, X R 1/92, BStBl. II 1994, 353 und vom 28.06.1995, XI R 66/99, BStBl. II 1995, 850).
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10
    Hinzu komme, dass die Klägerin von der Möglichkeit einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG keinen Gebrauch gemacht habe (vgl. BFH Urteile vom 18.08.2005, BStBl. II 2006, 30 und vom 29.05.2008, BStBl. II 2008, 933).
  • BFH, 19.05.2009 - VIII R 60/06

    Privatnutzung von Dienstfahrzeugen - Erschütterung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 9 K 9224/10
    Diese Vorschrift begründet keinen eigenen steuerbaren Tatbestand, sondern regelt nur die Bewertung eines Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss (vgl. Urteile des BFH vom 06.10.2011, VI R 56/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 235, 383, BStBl. II 2012, 362, und vom 19.05.2009, VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 27/14

    Fahrtenbuchmethode; Leasingsonderzahlung - Bloß zeitanteilige Berücksichtigung

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg vom 11. Dezember 2013  9 K 9224/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hob mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1467 veröffentlichten Gründen den Haftungsbescheid auf, weil das FA zu Unrecht die Leasingsonderzahlung im Jahr 2005 vollständig berücksichtigt habe.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2013  9 K 9224/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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