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   FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10   

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FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10 (https://dejure.org/2015,27461)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.09.2015 - 9 K 9271/10 (https://dejure.org/2015,27461)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. September 2015 - 9 K 9271/10 (https://dejure.org/2015,27461)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Inhaftungnahme eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers wegen rückständiger Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlägen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsführerhaftung bei ungekürzter Lohnzahlung trotz Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten der GmbH keine Berufung auf materielle Unrichtigkeit der Lohnsteueranmeldungen bei formeller Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) der Festsetzungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geschäftsführerhaftung bei ungekürzter Lohnzahlung trotz Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten der GmbH - keine Berufung auf materielle Unrichtigkeit der Lohnsteueranmeldungen bei formeller Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) der Festsetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2017
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10
    Wenn der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten - etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung von Außenständen - ausgleichen können, ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (vgl. nur BFH-Urteil vom 23. September 2008 VII R 27/07, BStBl II 2009, 129 m. w. N.).

    Denn die bloße Möglichkeit der Insolvenzanfechtung hindert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, den durch die pflichtwidrige Nichtabführung eingetretenen Steuerausfall dem Geschäftsführer zuzurechnen (BFH-Urteil vom 23. September 2008 VII R 27/27, BStBl II 2009, 129 m. w. N.).

    Inzwischen bejaht der BFH eine Haftung allerdings ausdrücklich auch dann, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 129 in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174: Keine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers wegen Steuerabführung in der Dreiwochenfrist).

    Das vom Beklagten für seine gegenteilige Rechtsauffassung herangezogene BFH-Urteil vom 23. September 2008 VII R 27/07, BStBl II 2009, 129 steht dieser Entscheidung nicht entgegen, weil der dortigen Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hat: Im BFH-Fall war am Tag der Fälligkeit der streitgegenständlichen Lohnsteuerverbindlichkeit nur der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht eingegangen; anders als im hiesigen Klageverfahren war noch kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und erst recht noch kein sog. Sicherungsbeschluss des Insolvenzgerichts i. S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO  ergangen war.

  • FG Köln, 13.10.2011 - 13 K 4121/07

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für Körperschaftsteuerschulden und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10
    Abzustellen ist damit auf die "formelle Bestandskraft", nicht auf die "materielle Bestandskraft" der Steuerfestsetzung (so jüngst dezidiert auch BFH in seinem Urteil vom in BFH/NV 2015, 1131, Rz. 25; siehe vorher bereits das BFH-Urteil vom 24. August 2004 VII R 50/03, BStBl II 2005, 127; FG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2011 13 K 4121/07, EFG 2012, 195; Buciek, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 166 AO Rz. 18 f.; Cöster, in: Pahlke/König, AO, 2. Aufl., § 166 Rz. 9; Schwarz, in: Frotscher, AO, § 166 Rz. 6; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 166 AO Tz. 3; Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, § 166 AO Rz. 6; Rüsken, in: Klein, AO, 12. Aufl., § 166 Rz. 9; Nacke, DStR 2013, 335 ff., 338 f.).

    So kann gemäß § 69 Abs. 2 FGO nur ein angefochtener Verwaltungsakt von der Vollziehung ausgesetzt werden, nicht ein änderbarer Verwaltungsakt (vgl. FG Köln in EFG 2012, 195 ff., 197).

  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10
    Entgegen der Auffassung im Beschluss des BFH vom 28. Februar 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217 ist es  für die Anwendung des § 166 AO unerheblich, dass die betreffenden Lohnsteueranmeldungen kraft Gesetzes als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gegolten haben und daher noch gemäß § 164 Abs. 2 AO auf einen entsprechenden Antrag der B... GmbH inhaltlich hätten geändert werden können.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die gegenteilige Auslegung des § 166 AO durch einige Finanzgerichte, die dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1217 gefolgt sind ("unanfechtbar" = "unabänderbar"), mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar und wird auch dem Zweck der Regelung nicht gerecht.

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 43/11

    Drittwirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10
    Er ist der Ansicht, dass die Klage unter Berücksichtigung des jüngst ergangenen BFH-Urteils vom 22. April 2015 XI R 43/11,  Sammlung  der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2015, 1131, Rz. 25 unbegründet sei, weil die B... GmbH, vertreten durch den Kläger, nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Einsprüche gegen ihre eigenen Lohnsteueranmeldungen eingelegt habe und diese Anmeldungen, die gemäß § 168 AO als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten würden, damit formell bestandkräftig geworden seien mit der Folge, dass der Kläger gemäß § 166 AO im nunmehrigen Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen Grund und Höhe der Lohn- und Lohnkirchensteuerverbindlichkeiten ausgeschlossen sei.

    Abzustellen ist damit auf die "formelle Bestandskraft", nicht auf die "materielle Bestandskraft" der Steuerfestsetzung (so jüngst dezidiert auch BFH in seinem Urteil vom in BFH/NV 2015, 1131, Rz. 25; siehe vorher bereits das BFH-Urteil vom 24. August 2004 VII R 50/03, BStBl II 2005, 127; FG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2011 13 K 4121/07, EFG 2012, 195; Buciek, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 166 AO Rz. 18 f.; Cöster, in: Pahlke/König, AO, 2. Aufl., § 166 Rz. 9; Schwarz, in: Frotscher, AO, § 166 Rz. 6; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 166 AO Tz. 3; Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, § 166 AO Rz. 6; Rüsken, in: Klein, AO, 12. Aufl., § 166 Rz. 9; Nacke, DStR 2013, 335 ff., 338 f.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2014 - 3 K 1283/12

    Drittwirkung der außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochtenen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10
    Für die Richtigkeit der oben getroffenen Entscheidung spricht auch der unstreitige Umstand, dass die B... GmbH, vertreten durch den Kläger als deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 50 v. H., gegen die Anmeldung der streitgegenständlichen Steuerforderungen des Beklagten zur Tabelle keinen Widerspruch i. S. von § 184 Abs. 2 InsO eingelegt hat, so dass diese nach Prüfung durch den Insolvenzverwalter später rechtskräftig zur Tabelle festgestellt wurden (vgl. zu dieser Fallkonstellation des § 166 AO allgemein: rkr. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166; eine gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit - nicht veröffentlichtem - Beschluss vom 23. September 2014 XI B 40/14 als unbegründet zurückgewiesen, vgl. juris).
  • BFH, 28.07.1966 - V 64/64

    Auslegung des § 119 Abgabenordnung (AO)

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10
    Das Haftungsverfahren soll dem von § 166 AO erfassten Haftungsschuldner keine erneute Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Steuerfestsetzungen verschaffen, weil er bereits zur Anfechtung der Steuerfestsetzung befugt war  oder diese bereits - erfolglos - angefochten hat (vgl. bereits BFH-Urteil vom 28. Juli 1966 V 64/64, BStBl III 1966, 610 zur Vorgängervorschrift § 119 Abs. 2 AO a. F.).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99

    Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10
    Allerdings haftet ein GmbH-Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt der sog. Insolvenzreife der Gesellschaft i. S. von § 17 Abs. 2 InsO nur noch für 50 v. H. der ab diesem Zeitpunkt verwirkten Säumniszuschläge (vgl. nur BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 63799, BStBl II 2001, 217; Rüsken, in: Klein, a.a.O., § 69 Rz. 15).
  • BFH, 23.09.2014 - XI B 40/14

    Zur Drittwirkung der Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10
    Für die Richtigkeit der oben getroffenen Entscheidung spricht auch der unstreitige Umstand, dass die B... GmbH, vertreten durch den Kläger als deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 50 v. H., gegen die Anmeldung der streitgegenständlichen Steuerforderungen des Beklagten zur Tabelle keinen Widerspruch i. S. von § 184 Abs. 2 InsO eingelegt hat, so dass diese nach Prüfung durch den Insolvenzverwalter später rechtskräftig zur Tabelle festgestellt wurden (vgl. zu dieser Fallkonstellation des § 166 AO allgemein: rkr. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166; eine gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit - nicht veröffentlichtem - Beschluss vom 23. September 2014 XI B 40/14 als unbegründet zurückgewiesen, vgl. juris).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10
    Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (BFH-Urteile vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4; vom 29. September 1987 VII R 54/84, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1988, 176 und vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579).
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84

    Pflicht des Arbeitgebers, die von den Einkünften seiner Arbeitnehmer durch Abzug

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10
    Würde man eine andere Rechtsauffassung vertreten, seien im Übrigen nur geringfügige Kürzungen an der bisherigen Haftungssumme vorzunehmen, denn der  nach der BFH-Rechtsprechung (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Juli 1988 VII R 3/85, BFH/NV 1988, 7 sowie BFH-Beschluss vom 8. Mai 2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222) hinsichtlich der Nichtzahlung angemeldeter Löhne nachweispflichtige Kläger habe bislang mittels der von ihm im Klageverfahren eingereichten Lohnzahlungsunterlagen nur hinsichtlich eines Arbeitnehmers (N...) glaubhaft gemacht, dass die B... GmbH zu hohe Beträge angemeldet habe und dass deshalb allenfalls folgende Kürzungen vorzunehmen seien:.
  • BFH, 12.07.1988 - VII R 3/85

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuerbeträge und Nebenleistungen

  • BFH, 22.04.2009 - VII B 225/08

    Haftung des Sequesters für nicht abgeführte Lohnsteuern - Keine Berücksichtigung

  • BFH, 05.06.2007 - VII R 65/05

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

  • BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05

    Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz -

  • BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00

    GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid; auf eigenen Arbeitslohn entfallende LSt

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

  • BFH, 24.08.2004 - VII R 50/03

    Geschäftsführerhaftung und Bestandskraft einer unzutreffenden Lohnsteueranmeldung

  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

  • BFH, 27.09.2017 - XI R 9/16

    Haftungsbescheid; Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei

    c) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die widerspruchslose Feststellung einer Steuerforderung im Insolvenzverfahren als unanfechtbare Steuerfestsetzung i.S. des § 166 AO anzusehen ist (gl.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2014  3 K 1283/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 489, Rz 35 und 38 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. September 2015  9 K 9271/10, DStRE 2016, 750, Rz 47; FG Köln, Urteil vom 18. Januar 2017  10 K 3671/14, EFG 2017, 625, Rz 34 ff.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 166 AO Rz 4b; Krumm, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2012, 329, 337 ff.; ders. in Tipke/Kruse, a.a.O., § 166 AO Rz 12 und 17; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 166 Rz 10; Nacke, a.a.O., Rz 9.71; ebenso bei nicht eingelegtem Einspruch BFH-Urteil in BFHE 257, 515, BStBl II 2017, 934, Rz 20; a.A. Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2007  2 B 4958/06, juris, Rz 19; FG Köln, Beschluss vom 24. November 2014  13 V 2905/14, juris, Rz 44; Kahlert, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2016, 409; ders., Entscheidungen für Wirtschaftsrecht 2017, 555; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 166 Rz 19, 36; Stadie in Rau/Dürrwächter, Anhang 1 - Haftung für Umsatzsteuer, Rz 270; Hermes/Schmitt, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2017, 85 f.).
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