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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 107/89   

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https://dejure.org/1990,6264
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 107/89 (https://dejure.org/1990,6264)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.02.1990 - 9 L 107/89 (https://dejure.org/1990,6264)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. Februar 1990 - 9 L 107/89 (https://dejure.org/1990,6264)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 5 Abs. 1 S. 2 KAG ND; § 2 Abs. 3 S. 4 KAG ND; § 52 StrG ND
    Straßenreinigungsgebühr; Hinterliegergrundstück; Gebührenbedarfsberechnung; Winterdienst; Umweltschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Straßenreinigungsgebühr; Hinterliegergrundstück; Gebührenbedarfsberechnung; Winterdienst; Umweltschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1990, 709
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 113/89

    Kommunalabgaben; Wiederkehrende Abgaben; Festsetzung; Anliegergrundstücke;

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 107/89
    Wie der Senat im U. v.13.2.1990 - 9 L 113/89 - (s. dng 1990 S.159) dargelegt hat, können Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr erst am Ende des Kalenderjahres festgesetzt werden, weil erst dann feststeht, daß die Gemeinde ihre Leistung erbracht hat.

    Wie der Senat im Urteil v. 13.2.1990 - 9 L 113/89 - im einzelnen dargelegt hat, hat es der Gesetzgeber den Gemeinden überlassen, den Kreis der Benutzer der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" auf die Eigentümer der anliegenden Grundstück zu beschränken oder um die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken zu erweitern.

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 107/89
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 25.5.1984 - 8 C 55, 58/82 -, BVerwGE 69, 242; Urt. v. 7.4.1989 - 8 C 90.87 -, KStZ 1989, 192) verbietet Art. 3 GG, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der Straßenreinigungsgebührenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient, wie das bei Straßen der Fall ist, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen.

    Die Kehrmeter für Kreuzungen und Einmündungen (38674 m), die zusätzliche Kehrung der Durchgangsstraßen (36 140 m), die Kehrmeter entlang Mittelstreifen (7401 m) sowie die Bedarfskehrung (74156 m) ergibt eine öffentliche Quote von 27, 3 % und liegt damit in einer Höhe, die auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Bekl. in ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung 1985 die Hinterlieger nicht heranzog, keinen Anlaß zu Bedenken gibt (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 25.5.1984 aaO).

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 107/89
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 25.5.1984 - 8 C 55, 58/82 -, BVerwGE 69, 242; Urt. v. 7.4.1989 - 8 C 90.87 -, KStZ 1989, 192) verbietet Art. 3 GG, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der Straßenreinigungsgebührenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient, wie das bei Straßen der Fall ist, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen.
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 107/89
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 25.5.1984 - 8 C 55, 58/82 -, BVerwGE 69, 242; Urt. v. 7.4.1989 - 8 C 90.87 -, KStZ 1989, 192) verbietet Art. 3 GG, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der Straßenreinigungsgebührenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient, wie das bei Straßen der Fall ist, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen.
  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 107/89
    Ähnlich wie der Grundsatz der Typengerechtigkeit, die aus einer abgabenrechtlichen Verteilungsregelung folgende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nicht mehr rechtfertigen kann, wenn mehr als 10 v.H. der von einer solchen Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.1983 - 8 N 1/83 -, NVwZ 1984, 380), kann eine Regelung des Winterdienstes nicht auf alle Straßen einer Stadt mit einer Gesamtlänge von 437 km bezogen werden, wenn der Winterdienst aus Kapazitätsgründen - im Gegensatz zur allgemeinen Straßenreinigung - nur einen Bruchteil dieser Straßenlängen erfaßt.
  • OVG Niedersachsen, 06.02.2006 - 9 PA 306/05

    Rechtmäßigkeit einer Straßenreinigungsgebühr für über einen privaten

    Zu den Hinterliegergrundstücken im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts gehören ferner die an nicht befahrbare öffentliche und an nicht befahrbare private Wohnwege angrenzenden Grundstücke, weil diese nicht direkt an einer zu reinigenden Straße liegen, sie aber auf eine Verbindung zu ihr durch eine weitere - untergeordnete - Verkehrsanlage angewiesen sind ( vgl. Urteile d. Sen. v. 24.1.1990, a.a.O.; v. 13.2.1990 - 9 L 107/89 - KStZ 1991, 97; v. 11.5.2000 - 9 L 2479/99 - NdsVBl 2001, 16 = NVwZ-RR 2001, 184 = NSt-N 2000, 322).
  • VG Düsseldorf, 16.10.2001 - 17 K 2775/00

    Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung von Straßen an

    - Urteil vom 13. Februar 1990 - 9 L 107/89 - in KStZ 1991, 97 - hat entschieden, dass eine nachträgliche Ausdehnung der Straßenreinigungsgebührenpflicht auf die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken eine neue Gebührenbedarfsberechnung erforderlich macht.
  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 3436/18

    Abgabengerechtigkeit; Hammergrundstück; Nutzungsintensität;

    Die gleichmäßige Beteiligung der Anlieger einer Straße an dem Winterdienst ist erst dann rechtswidrig, wenn in dieser Straße der Winterdienst regelmäßig aus Kostengründen oder aus Gründen des Umweltschutzes "praktisch" nicht stattfindet (vgl. Nds. OVG für den Fall einer einheitlichen Sommer- und Winterdienstgebühr, Urt. v. 13.02.1990 - 9 L 107/89 -, juris Rn. 27).
  • KG, 02.10.1992 - 13 U 2406/92
    Dem Vorbringen des Beklagten, nach der Abrechnungsumstellung der - der Höhe nach bekannten - Stadtreinigungskosten auf den Quadratmetermaßstab und der Ausdehnung der Gebührenpflicht auf die Hinterlieger sei eine (erforderliche, vgl. OVG Schleswig-Holstein, KStZ 1991, 97, 99) neue Gebührenbedarfsberechnung aufgestellt worden, die lediglich zu einer Kostenumverteilung, ausweislich der Jahresrechnung 1991 jedoch nicht zu einer Erhöhung der eingenommenen Entgelte geführt habe, sind die Kläger nicht entgegengetreten.
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