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   VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13.F   

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https://dejure.org/2013,17294
VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13.F (https://dejure.org/2013,17294)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2013 - 9 L 1393/13.F (https://dejure.org/2013,17294)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 9 L 1393/13.F (https://dejure.org/2013,17294)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach Gemeinschaftsrecht: Zulässigkeit der automatischen Versetzung von Richterinnen und Richtern in den Ruhestand nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach Gemeinschaftsrecht: Zulässigkeit der automatischen Versetzung von Richterinnen und Richtern in den Ruhestand nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Richter dürfen auch über die gesetzliche Altersgrenze hinaus weiter arbeiten.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Richter dürfen auch über die gesetzliche Altersgrenze hinaus weiter arbeiten.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13
    Deswegen führt diese Bestimmung des hessischen Gesetzgebers zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne des Art. 2 Abs. 1, 2 lit. a dieser RL, da sie diesen Personen eine weniger günstige Behandlung zuteil werden lässt, als sie andere Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, genießen (EuGH U. v. 21.7.2011 - Rs. C-159/10, C 160/10 - NVwZ 2011, 1249 f. Rn. 34 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 20 - "Fuchs u. Köhler").

    Ebenso ist er in seinem Urteil vom 21.7.2011 (a.a.O.) verfahren.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH bemisst sich die Rechtfertigung einer Regelung wie der in Frage stehenden danach, ob sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (EuGH, U. v. 21.7.2011, a.a.O. S. 1250 Rn. 36).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein legitimes Ziel i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG auch dann vorliegen, wenn es zwar in den nationalen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich benannt ist, aber aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte gewonnen werden können, welche die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl dazu: EuGH, U. v. 21.7.2011, a.a.O., Rn. 39, m.w.N.; U. v. 6.11.2012, a.a.O. Rn. 58).

    Die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen eines rechtmäßigen Ziels i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG obliegt den Mitgliedstaaten, wobei an den Nachweis hohe Anforderungen zu stellen sind (EuGH U. v. 21.7.2011, a.a.O. S. 1252 f. Rn. 78; 5.3.2009 - Rs. C-388/07 - NZA 2009, 305, 310 Rn. 65, 67 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 7 - "Age Concern").

    Unterstellt man gleichwohl, dass die vom Antragsgegner in Bezug auf die Personalplanung und Altersschichtung genannten Ziele solche sind, die hier eine Grundlage für die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes darstellen können (vgl. EuGH, U. v. 21.7.2011, a.a.O., S. 1251 Rn. 60), vermag die Kammer dem Antragsgegner aber nicht darin zu folgen, dass die vom hessischen Gesetzgeber gefundene Regelung ein angemessenes und erforderliches Mittel darstellt, diese Ziele zu erreichen.

    In Bezug auf die vom EuGH grundsätzlich als legitim erachteten Ziele der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur, der Planbarkeit des Ausscheidens von Beschäftigten, des Freimachens von Beförderungsmöglichkeiten und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (EuGH, U. v. 21.7.2011, a.a.O., S. 1251 Rn. 60) hat der EuGH betont, dass die Mittel zur Erreichung des jeweiligen Ziels auch angemessen und erforderlich sein müssen.

    Insoweit hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Rechtmäßigkeit hohen Beweisanforderungen unterliegt (EuGH U. v. 21.7.2011, a.a.O. S. 1252 f. Rn. 78; 5.3.2009 - Rs. C-388/07 - NZA 2009, 305, 310 Rn. 65, 67 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 7 - "Age Concern").

    Das Verbot der Altersdiskriminierung darf nicht ausgehöhlt werden und muss deshalb vor allem im Lichte des Art. 15 Abs. 1 GRCh gesehen werden (EuGH U. v. 21.7.2011, a.a.O. S. 1251 Rn. 62).

    Daraus folgt, dass der hessische Gesetzgeber verpflichtet ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden, wobei er darauf zu achten hat, nicht über das hinauszugehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist (EuGH, U. v. 21.7.2011, a.a.O., S. 1252 Rn. 65, m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 4663/11
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13
    23 Die Frist zur Umsetzung der RL 2000/78/EG ist unter Berücksichtigung der durch Art. 18 RL 2000/78/EG eröffneten Möglichkeiten einer Fristverlängerung spätestens am 2. Dezember 2006 abgelaufen, sodass die Antragstellerin als Beschäftigte einer öffentlichen Stelle die nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen dieser Richtlinie zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung hinsichtlich des Alters unmittelbar gegenüber dieser Stelle und nachfolgend auch vor Gericht für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 20.8.2012 - 9 K 4663/11.F- juris Rn. 48 m.w.N.).

    Zudem bekräftigt die Kammer ihre Auffassung, dass pauschal gehaltene, für eine Vielzahl von Beschäftigten ohne Differenzierung formulierte berufliche Anforderungen eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung hinsichtlich des Alters darstellen (vgl. Urteil der Kammer v. 20.8.2012, a.a.O., Rn. 55 f.).

    Wie die Kammer in ihrem § 50 HBG betreffenden Urteil vom 20.8.2012 (a.a.O.) entschieden hat, muss sich eine gesetzliche Zielsetzung, um als legitim i. S. d. Art. 6 RL 2000/78/EG eingestuft zu werden, auf entsprechende Maßnahmen, Äußerungen oder sonstige Aktivitäten des Gesetzgebers zurückführen, sich also insbesondere den jeweiligen Materialien des Gesetzgebungsverfahrens entnehmen lassen.

    Soweit für die Bestimmung der Ziele der richterrechtlichen Altersgrenzenregelung auf die den beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen zugrunde liegenden Ziele Bezug genommen werden soll, verweist die Kammer auf ihre umfassend begründete Darstellung in ihrem Urteil vom 20.8.2012 (a.a.O.).

    Das ist nicht geschehen, obwohl in dem von der Kammer mit Urteil vom 20.8.2012 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren zur beamtenrechtlichen Altersgrenze statistische Angaben vom Antragsgegner eingeholt wurden, wie viele Beamtinnen und Beamte von den bereits bestehenden beamtenrechtlichen Möglichkeiten eines Hinausschiebens der Altersgrenze Gebrauch gemacht hatten bzw. diese Regelung in Anspruch nehmen wollten.

  • EuGH, 06.11.2012 - C-286/12

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13
    Zu den von Art. 3 Abs. 1 RL 2000/78/EG erfassten Personen im öffentlichen Bereich gehören auch Berufsrichter/innen (davon ausgehend EuGH U. v. 6.11.2012 - Rs. C- 286/12 - juris Rn. 48 ff. - "Kommission/Ungarn").

    Dementsprechend hat der EuGH in seinem Richter/innen in Ungarn betreffenden Urteil vom 6.11.2012 (a.a.O.) eine Anwendung des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG nicht einmal erwogen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein legitimes Ziel i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG auch dann vorliegen, wenn es zwar in den nationalen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich benannt ist, aber aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte gewonnen werden können, welche die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl dazu: EuGH, U. v. 21.7.2011, a.a.O., Rn. 39, m.w.N.; U. v. 6.11.2012, a.a.O. Rn. 58).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13
    Insoweit kommt auch ein Rückgriff auf Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG nicht in Betracht, da die Regelungen zur Unabhängigkeit der Richter/innen nicht der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten, dem Schutz der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dienen (vgl. zu dieser eng auszulegenden Ausnahmeregelung EuGH U. v. 13.9.2011 - Rs. C-447/09 - NZA 2011, 1039, 1042 Rn. 56 ff.= AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 22 - "Prigge u. a.").

    Jedenfalls würde sich in Bezug auf Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG allenfalls die Berechtigung ergeben, Richter/innen nicht länger als bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres amtieren zu lassen, der in § 7 Abs. 1 HRiG festgelegten Altersgrenze (vgl. EuGH U. v. 13.9.2011, a.a.O. Rn. 64).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13
    Die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen eines rechtmäßigen Ziels i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG obliegt den Mitgliedstaaten, wobei an den Nachweis hohe Anforderungen zu stellen sind (EuGH U. v. 21.7.2011, a.a.O. S. 1252 f. Rn. 78; 5.3.2009 - Rs. C-388/07 - NZA 2009, 305, 310 Rn. 65, 67 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 7 - "Age Concern").

    Insoweit hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Rechtmäßigkeit hohen Beweisanforderungen unterliegt (EuGH U. v. 21.7.2011, a.a.O. S. 1252 f. Rn. 78; 5.3.2009 - Rs. C-388/07 - NZA 2009, 305, 310 Rn. 65, 67 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 7 - "Age Concern").

  • VG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 9 K 1523/13

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13
    Gegen den am 28. Februar 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin am 08. März 2013 Klage erhoben (Az: 9 K 1523/13.F).

    Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Klageverfahrens 9 K 1523/13.F(3) sowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin (2 Hefter) Bezug genommen.

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Altersdiskriminierung; berufliche Anforderungen; Beruf; Berufsausübung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13
    Jedenfalls hat es das BVerwG ausdrücklich verneint, die Sicherstellung eines geordneten Rechtsverkehrs als sozialpolitisches Ziel im Sinne des Unionsrechts anzuerkennen (BVerwG U. v. 1.2.2012 - 8 C 24.11 - NJW 2012, 1018, 1019 Rn. 19 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 25 im Anschluss an BVerfG B. v. 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11 - NVwZ 2012, 297 = AGG-ES B.I Art. 101 GG Nr. 1).
  • BVerwG, 01.02.2012 - 8 C 24.11

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13
    Jedenfalls hat es das BVerwG ausdrücklich verneint, die Sicherstellung eines geordneten Rechtsverkehrs als sozialpolitisches Ziel im Sinne des Unionsrechts anzuerkennen (BVerwG U. v. 1.2.2012 - 8 C 24.11 - NJW 2012, 1018, 1019 Rn. 19 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 25 im Anschluss an BVerfG B. v. 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11 - NVwZ 2012, 297 = AGG-ES B.I Art. 101 GG Nr. 1).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13
    Sofern eine solche Auslegung nicht möglich ist, haben sie die mit der Richtlinie unvereinbaren Regelungen des nationalen Rechts außer Anwendung zu lassen (vgl dazu: EuGH, U. v. 25.7.2008 - Rs. C-237/07 - Slg. 2008, S. 1-6221, Rn. 36, m.w.Nw. - "Janecek"; 19.1.2010 - Rs. C-555/07 - NZA 2010, 85, 88 Rn. 51 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 13 - "Kücükdeveci").
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13
    Die Ausübung des mit dem der Antragstellerin übertragenen Richteramt verbundenen Amtsführungsrechts (vgl. dazu BVerfG, B. v. 10.12.1985 - BvL 18/83 - BverfGE 71, 255, 275) lässt sich jedoch bei einem Unterbleiben der einstweiligen Anordnung auf keinen Fall rückgängig machen oder sonst ausgleichen.
  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    Diskriminierende Altersgrenze in Hessen für den Ruhestandsübertritt

  • VG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 9 K 1523/13

    Versetzung in den Ruhestand

    Zusätzlich hat sie am 25. Februar 2013 einen Eilantrag gestellt (9 L 1393/13).

    Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Eilverfahren (9 L 1393/13), die beigezogenen Personalakten des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.

  • VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13

    Fortdauer des Richterverhältnisses nach Überschreiten der gesetzlichen

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2013 - 9 L 1393/13.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2013 - 9 L 2184/13

    Hinausschieben der Regelaltersgrenze

    Der - zulässige (vgl. VG Frankfurt, B. v. 6.8.2009 - 9 L 1887/09.F - ZBR 2009, 422 - juris Rn. 15 ff.; VG Frankfurt, B. v. 16.5.2013 - 9 L 1393/13.F - S. 6 d. Entscheidungsumdrucks, jeweils zu gleich gelagerten Fällen) - Antrag ist begründet.
  • VG Berlin, 01.04.2014 - 7 L 144.14

    Hinausschieben des Ruhestandes

    Im Übrigen hat sich der VGH Kassel der Rechtsauffassung des VG Frankfurt nicht angeschlossen (Beschluss vom 19. August 2013 - VGH 1 B 1313/13 -, juris, zum Beschluss des VG Frankfurt vom 16. Mai 2013 - VG 9 L 1393/13.F -, juris).
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