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   OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 9 L 1414/95   

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OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 9 L 1414/95 (https://dejure.org/1996,16950)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.11.1996 - 9 L 1414/95 (https://dejure.org/1996,16950)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. November 1996 - 9 L 1414/95 (https://dejure.org/1996,16950)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 9 L 1414/95
    So ist z. B. anerkannt, daß sich die Pflicht des Eigentümers, Erschließungsmaßnahmen zu dulden, "im Rahmen der verbindlichen Richtschnur des Art. 14 Abs. 2 GG, die der Gesetzgeber bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beachten muß", hält (vgl. BVerfG, Beschl. 8.11.1972, BVerfGE 34, 139, 147; Beschl. v 15.1.1969, BVerfGE 25, 112, 117).
  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 9 L 1414/95
    So ist z. B. anerkannt, daß sich die Pflicht des Eigentümers, Erschließungsmaßnahmen zu dulden, "im Rahmen der verbindlichen Richtschnur des Art. 14 Abs. 2 GG, die der Gesetzgeber bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beachten muß", hält (vgl. BVerfG, Beschl. 8.11.1972, BVerfGE 34, 139, 147; Beschl. v 15.1.1969, BVerfGE 25, 112, 117).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 3 C 1.82

    Schaffung einer leistungsfähigen Struktur eines Mühlengewerbes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 9 L 1414/95
    Derartige Überprüfungsmöglichkeiten und Kontrollrechte sind im öffentlichen Interesse an einer schadlosen Abwasserbeseitigung dringend erforderlich, um die Ursache etwaiger Störungen feststellen und den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage sicherstellen zu können (vgl. bereits OVG Lüneburg, Urt. v 28.4.1983 - 3 C 1/82).
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2012 - 9 KN 162/10

    Vereinbarkeit einer mit dem Inhalt der Verpflichtung zur Überprüfung privater

    Zu einem solchen Einwand hat der Senat in seinem Beschluss vom 1. März 2010 (- 9 LA 336/08 -, ähnlich zuvor bereits Urteile vom 29.11.1996 - 9 L 1412/95 und 9 L 1414/95 - siehe auch Urteil des Senats vom 9.12.1997 - 9 L 210/96 -) ausgeführt:.
  • OVG Sachsen, 07.06.2005 - 4 B 128/04

    Duldung einer Abwasserdurchleitung

    Soweit die Befugnis zum Betrieb einer als öffentliche Einrichtung einzustufenden Abwasserbeseitigungsanlage zugleich die Ermächtigung enthält, das Benutzungsverhältnis durch Satzung oder Verwaltungsakt zu regeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.5.1995, ESVGH 45, 277; NdsOVG, Urt. v. 29.11.1996 - 9 L 1414/95 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 16.10.1992, NVwZ-RR 2003, 297; Schneider, ZfW 2005, 69 [73]), gilt dies nur in begrenztem Umfang.

    Satzungsregelungen, die mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden sind (etwa die Einräumung von Betretungsrechten), sind nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig, also auf das Unerlässliche zu beschränken (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.5.1995, aaO; NdsOVG, Urt. v. 29.11.1996, aaO).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 4 L 139/18

    Zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an eine öffentliche

    Es handelt sich bei der Befugnis der jeweiligen Körperschaft, einen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Revisionsschacht auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen errichten zu können, um eine notwendige Annexkompetenz zur Durchsetzung des in diesen Bestimmungen geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 16. November 2007 - 4 CS 07.1940 - OVG Niedersachsen, Urt. v. 29. November 1996 - 9 L 1414/95 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 10. Januar 2012 - 9 KN 162/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; so i.E. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 4 L 203/09 - und Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 -, zit. nach JURIS).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - Anschluss an die

    Denn § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf ermächtigt die Gemeinden auch, Regelungen zur konkreten Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu treffen, weil die Gemeinden bzw. die Zweckverbände die örtlichen Gegebenheiten und die Anschlussmöglichkeiten besser beurteilen können als der Gesetzgeber (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung OVG Lüneburg, Urteil vom 9. November 1996 - 9 L 1414/95 -, juris Rn. 4).

    Darüber hinaus darf er es der Verwaltung überlassen, die unmittelbare Anwendung der gesetzlichen Regelung auf die örtlichen Verhältnisse in ihren Einzelheiten selbst zu regeln (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1996 - 9 L 1414/95 -, juris Rn. 4).

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