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   OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96   

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OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96 (https://dejure.org/1998,825)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 (https://dejure.org/1998,825)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96 (https://dejure.org/1998,825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenrecht; Abfallbeseitigungsgebühr; Zulässigkeit einer Grundgebühr; Gebührenkalkulation; Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 12 Abs. 2 S. 2 AbfG ND; § 32 Abs. 1 GemHV ND
    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1999, 410
  • DVBl 1999, 411 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 26.11.1997 - 9 L 234/96

    Abfallentsorgung; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunalabgabe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96
    Bei der Beurteilung, ob die Grundgebühr mehr als 50 % der gesamten Gebührenbelastung ausmacht und daher unvereinbar mit § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 26.11.1997 - 9 L 234/96 - NSt-N 1998, 138), wird nicht auf ein besonders geringes Behältervolumen oder auf alle denkbaren Fallgruppen abgestellt, sondern auf den Regelfall sowie eine durchschnittliche Abfallmenge, die der Senat mit 10 Liter pro Person und Woche bemißt.

    In einem Urteil vom 26. November 1997 (9 L 234/96, NSTN 1998, 138) hat der Senat ausgeführt:.

    Insoweit ergänzt der Senat sein Urteil vom 26. November 1997 (aaO).

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96
    Außerdem gebietet eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise nicht, alle Kosten nach dem Maß der Inanspruchnahme zu verteilen und unberücksichtigt zu lassen, daß bestimmte Kosten gleichermaßen von allen Benutzern verursacht werden (zu derartigen Erwägungen vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; Dahmen, in: Driehaus, aaO, § 6 Rdnr. 487 ff.).

    Bei einem Abfallbeseitigungssystem gilt die Grundgebühr nämlich nicht die von der Abfallmenge abhängigen Leistungen, sondern den Vorteil ab, der daraus resultiert, daß der Bürger angesichts des Vorhaltens sowie Bereitstellens des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen (vgl. BVerwG, aaO sowie Beschl. v. 12.8.1981, 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; Urt. des erk. Sen. v. 29.3.1995, 9 K 664/94; OVG Lüneburg, Urt. v. 7.5.1981, 3 A 3/81, NJW 1983, 411; Dahmen, aaO).

    Vielmehr darf bei der Bemessung der Gebühr, auch der Grundgebühr, die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; Beschl. v. 21.10.1994, 8 C 21.92, NST-N 1994, 323).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94

    Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96
    Eine derart strenge Betrachtungsweise teilt der erkennende Senat für den Bereich von Niedersachsen nicht (vgl. z.B. Urt. v. 29.3.1995, 9 L 4417/94, S. 38; so für Nordrhein-Westfalen auch OVG Münster, Urt. v. 15.12.1994, 9 A 2251/93, NWVBl. 1995, 173, 175; Lichtenfeld, aaO, § 6 Rdnr. 738 a)).

    Abzustellen ist vielmehr auf eine durchschnittliche Abfallmenge, die der erkennende Senat mit 10 Liter pro Person und Woche bemißt (vgl. Urteil vom 29.3.1995, 9 L 4417/94, Nds.VBl. 1995, 204).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93

    US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96
    Bei der Festlegung dieser Grenzen folgt der Senat nicht der vom OVG Münster (Urt. v. 15.12.1994, 9 A 2251/93, NWVBl. 1995, 173, 175) vertretenen Ansicht, daß die von der Privatgesellschaft in Rechnung gestellten Entgelte bei der Gebührenkalkulation immer berücksichtigt werden könnten, soweit betriebsnotwendige Kosten vorlägen und bei deren Bemessung des Äquivalenzprinzip gewahrt sei.

    Eine derart strenge Betrachtungsweise teilt der erkennende Senat für den Bereich von Niedersachsen nicht (vgl. z.B. Urt. v. 29.3.1995, 9 L 4417/94, S. 38; so für Nordrhein-Westfalen auch OVG Münster, Urt. v. 15.12.1994, 9 A 2251/93, NWVBl. 1995, 173, 175; Lichtenfeld, aaO, § 6 Rdnr. 738 a)).

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96
    Vielmehr darf bei der Bemessung der Gebühr, auch der Grundgebühr, die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; Beschl. v. 21.10.1994, 8 C 21.92, NST-N 1994, 323).

    Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt um so mehr Gewicht zu, je weniger sich vorhandene Unterschiede auf das zu zahlende Entgelt auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1994, aaO).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96
    Der Maßstab für die Grundgebühr darf sich nicht - verbrauchsabhängig - am Maß der Benutzung orientieren, sondern muß - verbrauchsunabhängig - im wesentlichen an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986, 8 C 112.84, KStZ 1987, 11; Lohmann, aaO, § 6 Rdnr. 693 a; Dahmen, aaO, § 6 Rdnr. 497).

    Dies ist im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz hier aber nicht zu beanstanden, weil die Gruppe der größeren, erfahrungsgemäß deutlich mehr Abfall produzierenden Gewerbebetriebe zahlenmäßig nicht ins Gewicht fällt und deshalb im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise vernachlässigt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986, 8 C 112.84, KStZ 1987, 11).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.04.1997 - 6 A 12010/96

    Sind Erschließungsmaßnahmen immer ausschreibungspflichtig?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96
    Nach Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 9.9.1985, 10 C 22/84, KStZ 1986, 113; Urt. v. 9.4.1997, 6 A 12010/96, DVBl. 1998, 62, LS) setzt eine Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren voraus, daß die haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand durch Ausschreibung (vgl. für Niedersachsen § 32 Abs. 1 Nds.GemHVO) beachtet worden sind.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.05.1981 - 3 A 3/81
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96
    Bei einem Abfallbeseitigungssystem gilt die Grundgebühr nämlich nicht die von der Abfallmenge abhängigen Leistungen, sondern den Vorteil ab, der daraus resultiert, daß der Bürger angesichts des Vorhaltens sowie Bereitstellens des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen (vgl. BVerwG, aaO sowie Beschl. v. 12.8.1981, 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; Urt. des erk. Sen. v. 29.3.1995, 9 K 664/94; OVG Lüneburg, Urt. v. 7.5.1981, 3 A 3/81, NJW 1983, 411; Dahmen, aaO).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.1985 - 10 C 22/84
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96
    Nach Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 9.9.1985, 10 C 22/84, KStZ 1986, 113; Urt. v. 9.4.1997, 6 A 12010/96, DVBl. 1998, 62, LS) setzt eine Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren voraus, daß die haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand durch Ausschreibung (vgl. für Niedersachsen § 32 Abs. 1 Nds.GemHVO) beachtet worden sind.
  • BVerwG, 31.03.1998 - 8 B 43.98

    Kommunalabgaben - Heranziehung von Kleingartengrundstücken zu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96
    Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung gebührenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, daß an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben, so lange diese nicht mehr als 10 % der Gebührenfälle ausmachen (vgl. aaO sowie zuletzt Beschluß vom 31. März 1998, 8 B 43.98).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

    Zwar hat der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 - ausgeführt, dass die vom Antragsgegner schon in der vorherigen Fassung seiner Abfallsatzung geregelte Mindestabfallmenge von 10 Litern Abfallvolumen pro Person und Woche bereits sehr hoch bemessen sei und eher dem durchschnittlichen Abfallvolumen entspreche, welches vom Senat und von anderen Einrichtungsträgern als angemessen zugrunde gelegt werde (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 02.11.2000 - 9 K 2785/98 - NdsVBl. 2001, 253 = NVwZ-RR 2001, 600 und vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471).

    "Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Denn in diesem Fall werden Pauschalierungen, die mit dem undifferenzierten Abstellen auf Wohnungen und Gewerbebetriebe verbunden sind, deshalb hinnehmbar, weil über die Grundgebühr lediglich 30 % der Gesamtkosten abgedeckt werden und sich die Pauschalierung daher nur in diesem untergeordneten Teilbereich auswirkt, während im Übrigen eine mengenabhängige Gebührenerhebung stattfindet (vgl. das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O.).

    Er wäre daher auch berechtigt gewesen, eine gleich hohe Grundgebühr für alle Grundstücke (hierzu etwa das Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - NdsVBl. 2000, 271 = NVwZ-RR 2001, 128) oder alle Wohnungen und Gewerbebetriebe (hierzu etwa das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471 = NdsVBl. 1998, 289 = KStZ 1999, 280) einzuführen.

    Diese Grundsätze liegen auch der Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. die Urteile des Senats vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 -, vom 24.06.1998 - 9 K 6907/95 und 9 L 2722/96 -, vom 20.01.2000 - 9 L 636/99 - sowie das Senatsurteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, jeweils a. a. O.).

    Zwar ist eine Differenzierung zwischen Wohnungen und Gewerbebetrieben bei einem Anteil der Grundgebühr von weniger als 30 % an den Gesamtkosten der Einrichtung nach der bereits dargestellten Senatsrechtsprechung nicht geboten, sie ist aber wegen des unterschiedlichen Umfangs der Vorhalteleistung für unterschiedliche Benutzergruppen (hierzu das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O.) dennoch zulässig.

    Soweit die Antragsteller im Übrigen eine unzureichende Ausweisung von Fixkosten in der Gebührenkalkulation rügen, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner bei der Grundgebührenkalkulation auf eine genaue Ausweisung der in Ansatz gebrachten Fixkosten für die unterschiedlichen Kostenbereiche verzichten konnte, weil er weniger als 30 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgungseinrichtung über die Grundgebühr abdeckt (hierzu das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Denn in diesem Fall werden Pauschalierungen, die mit dem undifferenzierten Abstellen auf Wohnungen und Gewerbebetriebe verbunden sind, deshalb hinnehmbar, weil über die Grundgebühr lediglich 30 % der Gesamtkosten abgedeckt werden und sich die Pauschalierung daher nur in diesem untergeordneten Teilbereich auswirkt, während im Übrigen eine mengenabhängige Gebührenerhebung stattfindet (vgl. das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O.).

    Diese Mindestabfallmenge ist bereits sehr hoch bemessen und entspricht eher der durchschnittlichen Abfallmenge, die vom Senat und von anderen Einrichtungsträgern als angemessen zugrunde gelegt wird (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 02.11.2000 - 9 K 2785/98 - und vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471).

  • VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12

    Vereinbarkeit der Erhebung einer Grundgebühr im Abfallentsorgungsrecht mit dem

    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 - juris, vom 20. Januar 2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 128-130 und vom 24. Juni 1998 - 9 K 6907/95 - und - 9 L 2722/96 -, juris) ist die durch § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

    Da Abfälle typischerweise in Wohnungen und Gewerbebetrieben anfallen und vor diesen eingesammelt werden und daher das Abfallbeseitigungssystem typischerweise von Wohnungen und Gewerbebetrieben aus genutzt wird, besteht ein hinreichend enger Bezug zwischen den Anknüpfungskriterien Wohnung bzw. Gewerbebetrieb und den durch das Vorhalten des Abfallbeseitigungssystems vermittelten Vorteilen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96, juris).

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).

    Dabei dient die Grundgebühr vor allem dazu, die Erzeuger und Besitzer (verhältnismäßig) geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden invariablen Kosten (Fixkosten) angemessen zu beteiligen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

    Denn der durch die Grundgebühr abgegoltene Vorteil, der daraus resultiert, dass der Bürger durch das Vorhalten sowie Bereitstellen des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96, juris), wird nicht nur den Dauerwohnungsinhabern, sondern in gleicher Weise auch den Ferienwohnungsinhabern zuteil.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08

    Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung bei Übertragung der

    In Übereinstimmung mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann dieser Nachweis als geführt angesehen werden, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entspricht (ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.1.1999, aaO; Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 738a; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 197).
  • OVG Niedersachsen, 16.07.2015 - 9 LB 117/12

    Abfallgebühren; Angemessenheit; öffentlicher Auftrag;

    Die sich aus diesem Prinzip ergebende Grenze für die Höhe des Fremdleistungsentgelts ist im Regelfall erst dann überschritten, wenn das Fremdleistungsentgelt außer Verhältnis zu den von dem Dritten erbrachten Leistungen steht, es also - auch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Beklagten - als unangemessen und sachlich nicht mehr vertretbar anzusehen ist (Senatsurteile vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - Rn. 28 in juris und vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - Rn. 11 in juris; Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 738).

    Von der Angemessenheit des Fremdleistungsentgelts kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn das Zu-Stande-Kommen und die Höhe des Entgelts den insoweit maßgeblichen Vorschriften entsprechen (Senatsurteil vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - Rn. 11 in juris).

    Dem eingeholten Preisprüfungsbericht kommt - auch wenn hier öffentliches Preisrecht nach dem oben Gesagten nicht gilt - eine indizielle Bedeutung für die Angemessenheit des in die Kalkulation eingestellten Fremdleistungsentgelts zu (vgl. Senatsurteil vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - Rn. 13 in juris zum Nachweis der Angemessenheit des Fremdleistungsentgelts im Falle des Verstoßes gegen eine gesetzliche Ausschreibungsverpflichtung).

    In einem solchen Falle gilt, dass der Nachweis der Angemessenheit des Fremdleistungsentgelts in aller Regel geführt ist, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des Preisprüfungsrechts entspricht (vgl. Senatsurteil vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - Rn. 13 in juris).

  • VG Halle, 21.03.2002 - 4 A 1273/99
    Durch die Grundgebühr sollen die Verursacher geringer Abwassermengen stärker an den invariablen Kosten beteiligt werden als bei einer strikt mengenbezogenen Gebührenbemessung ( BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, BVerwG 8 B 20.81 , Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Juli 1999, 2 L 84/97, NVwZ-RR 2000, 319; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , KStZ 1999, 172; Urteil vom 20. Januar 2000, 9 L 2396, NVwZ-RR 2001, 128).

    Der Maßstab für die Grundgebühr darf sich nicht - verbrauchsabhängig - am Maß der Benutzung orientieren, sondern muss - verbrauchsunabhängig - im wesentlichen an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein ( BVerwG, Urteil vom 01. August 1986, BVerwG 8 C 112.84 , a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 1997, 9 A 4775/95 ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , a.a.O.; Lichtenfeld, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, § 6 KAG Rn. 755a).

    Die Grundgebühr soll den Vorteil abgelten, der daraus resultiert, dass der Bürger angesichts des Vorhaltens der betriebsbereiten Abwasserbeseitigungsanlage jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abwassers in unschädlicher Weise zu entledigen ( OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , a.a.O.).

    Jedenfalls dann, wenn nur bis zu 30 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung über die Grundgebühr abgedeckt werden, ist eine weitere Differenzierung zwischen den verschiedenen angeschlossenen Grundstücken nicht erforderlich ( OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , KStZ 1999, 172 [173]; Urteil vom 20. Januar 2000, 9 L 2396, NVwZ-RR 2001, 128 [129]).

    Vielmehr darf bei der Bemessung der Gebühr, auch der Grundgebühr, die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes berücksichtigt werden ( BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977, BVerwG VII C 4.76 , Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallvermeidung;

    Betreibt eine Gemeinde neben der Restabfallentsorgung eine getrennte Entsorgung von Bioabfällen, so liegt ein zur Rechtswidrigkeit der Abfallbeseitigungsgebühr führendes Missverhältnis zwischen Grundgebühr und Zusatzgebühr (vgl. Urteile des Senats v. 26.11.1997 - 9 L 234/96 -, NSt-N 1998, 138 = ZKF 1998, 204 u. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, NdsVBl. 1998, 289 = Kommunalpraxis 1998, 280 = KStZ 1999, 172 = NdsRspfl. 1999, 26) nicht schon deshalb vor, weil die einheitliche Grundgebühr für die Restabfall- und die Bioabfall-Entsorgung 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung des Gebührenpflichtigen übersteigt.

    Durch die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 24.6.1998 - 9 K 6907/95 - und Urt. ebenfalls v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, Nds.VBl. 1998, 289 = Kommunalpraxis 1998, 280 = KStZ 1999, 172 = NdsRpfl. 1999, 26) ist bereits geklärt, dass die durch § 12 Abs. 5 Satz 3 NAbfG ausdrücklich zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

    Dieser Grenzbereich ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, aa0) regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile v. 26.11.1997 - 9 L 234/96 - NSt-N 1998, 138 = ZKF 1998, 204 und v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, aaO) entspricht zwar eine Grundgebühr für die (Rest-)Abfallentsorgung, deren Höhe 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung des Gebührenpflichtigen übersteigt, nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG, insbesondere nicht dem Gebot, bei der Gebührengestaltung einen Anreiz zur Abfallvermeidung zu schaffen, wenn dieses "Missverhältnis" zwischen Grundgebühr und Zusatzgebühr im Regelfall bei einer durchschnittlichen Restabfallmenge von 10 l pro Person und Woche auftritt.

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09

    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der

    Entgelte für Fremdleistungen können im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der gebührenerhebenden Kommune gegenüber dem die Fremdleistung erbringenden Dritten besteht und sich dessen Entgelt in dem vom kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzip vorausgesetzten Rahmen bewegt (hierzu ausführlich die Senatsurteile vom 22.06.2009, a. a. O. und vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - ZKF 1999, 161; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 736 und 737; Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 84).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).

    Dabei dient die Grundgebühr vor allem dazu, die Erzeuger und Besitzer (verhältnismäßig) geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden invariablen Kosten (Fixkosten) angemessen zu beteiligen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 9 KN 15/17

    Abfallgebühr; Antragsbefugnis; Aufwendungen; Ausgleich; Ausser-Kraft-Treten;

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner bei der Grundgebührenkalkulation auf eine genaue Ausweisung der in Ansatz gebrachten Fixkosten für die unterschiedlichen Kostenbereiche hätte verzichten können, weil er weniger als 30 % der Gesamtkosten der Abfallentsorgungseinrichtung über die Grundgebühr abdeckt (hierzu die Senatsurteile vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 - juris Rn. 94 und vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471 = juris Rn. 46).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2013 - 9 LB 22/11

    Einheitlicher Abwassergebührensatz für Grundstückseigentümer aus Ortsteilen mit

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

  • VG Dessau, 03.07.2002 - 1 A 1072/01
  • VG Dessau, 03.07.2002 - 1 A 255/00
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2006 - 4 L 284/05

    Zur Erhebung von Abfallgebühren und insbesondere der Auslegung des § 6 Abs. 3

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

  • OVG Niedersachsen, 09.11.1999 - 9 L 1832/99

    Grundsätzliche Ausschreibungspflicht im; Ausschreibungspflicht;

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02

    Unwirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Mindestbehältervolumen bei

  • VG Oldenburg, 20.12.2007 - 2 A 963/06

    Abfallentsorgungsgebühren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 9 A 3915/98

    Grundgebühr

  • OVG Saarland, 25.05.2009 - 1 A 325/08

    Kalkulation von Abwassergebühren; Kostenüberschreitungsverbot; Toleranzgrenze;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

  • OVG Niedersachsen, 22.01.1999 - 9 L 1803/97

    Abfallentsorgung; Öffentliche Ausschreibung; Gebührensatzfestsetzung;

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

  • OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 KO 1367/04

    Verhältnis von Grund- und Leistungsgebühr bei Abfallbeseitigung

  • VG Dessau, 26.04.2000 - 1 A 469/99
  • VG Dessau, 26.04.2000 - 1 A 631/98
  • VG Göttingen, 17.12.2008 - 3 A 108/07

    Abfall; Abfallentsorgung; Abfallentsorgungsgebühren; Ausschreibung; Fixkosten;

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebühr; Biotonne;

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

  • VG Osnabrück, 01.07.2014 - 1 A 10/12

    Abfallgebühr; Beauftragung eines Dritten; Eigengesellschaft; einheitliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 12 C 10660/04

    Verstoß gegen Ausschreibungspflicht nur bei unangemessener Gebührenhöhe erheblich

  • VG Dessau, 26.04.2000 - 1 A 516/99
  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2003 - 2 S 2407/02

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Vereinbarkeit einer Grundgebühr mit

  • OVG Niedersachsen, 05.10.2006 - 9 LC 246/04

    Berufung wegen einer Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für die

  • VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11

    Gebührenerhebung für eine dezentrale Fäkalschlammentsorgung

  • OVG Niedersachsen, 02.03.2004 - 9 LA 28/04

    Beitragserhebung - fehlende öffentliche Ausschreibung

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2000 - 9 K 2785/98

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebührensatzung; Gebühr;

  • VG Lüneburg, 13.11.2007 - 3 A 33/06

    Folgen einer fehlenden Ausschreibung von Fremdleistungen bei der Erhebung von

  • VG Stuttgart, 15.02.2007 - 12 K 2520/05

    Klage gegen Gewerbemüllgebühren im Landkreis Böblingen erfolglos

  • VG Münster, 25.03.2003 - 7 K 1435/99

    Grundgebühr

  • VG Stade, 22.11.2006 - 4 A 336/05

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Anschlusspflichtigen zu Abfallgebühren;

  • VG Lüneburg, 12.12.2006 - 3 A 27/05

    Gebührenkalkulation bei der Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren.

  • VG München, 25.07.2012 - M 10 K 11.984

    Wirksamkeit der Abgabesatzung; Abwassergebühr; Grundgebühr nach

  • VG Stade, 28.03.2007 - 4 A 936/05

    Rechtmäßigkeit der Vorschriften einer Abfallgebührensatzung eines

  • VG Greifswald, 14.02.2007 - 3 A 2047/04

    Kommunalrecht: Abwassergebühren und deren Erhebung

  • VG München, 25.07.2012 - M 10 K 11.1158

    Wirksamkeit der Abgabesatzung; Abwassergebühr; Grundgebühr nach

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