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| VG Münster, 11.11.2010 - 9 L 534/10 |
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Wird zitiert von ... (3)
- VG Münster, 11.12.2012 - 9 L 601/12 Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2012/2013 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenübersicht (Stand: 15. September 2012) und schließlich auch der Vergleich mit dem Stellenbestand der Lehreinheit im Studienjahr 2010/2011 (11 Personalstellen), den das Gericht nicht beanstandet hat, vgl. hierzu den das WS 2010/2011 betreffenden rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 11. November 2010 - 9 L 534/10 -, juris, hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden.
vgl. zur abweichenden Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft für das WS 2010/2011 den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 11. November 2010 - 9 L 534/10 -, juris.
- VG Münster, 12.01.2011 - 9 Nc 219/10 Vgl. auch die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin in den auf das WS 2010/2011 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 9 Nc 194/10 (gerichtliche Leitsache Psychologie), 9 Nc 193/10 (Betriebswirtschaftslehre) und 9 L 534/10 (Kommunikationswissenschaft).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 11. November 2010 - 9 L 534/10 -, eingestellt in www.nrwe.de, an dem festgehalten wird, verwiesen.
- VG Münster, 15.11.2010 - 9 Nc 197/10 Diese Voraussetzungen hat das Ministerium - dem entsprechenden Ansatz der Hochschule (zuletzt: Tabelle: Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011, Ermäßigung der Lehrverpflichtung gem. Lehrverpflichtungsverordnung, Anlage zum Bericht 15.9.2010, vorgelegt von der Antragsgegnerin im Verfahren 9 L 534/10 ) folgend - für Prof. Dr. C. (Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie) wegen der von ihm wahrgenommenen Funktion als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 492, vgl. u.a. die Internetauftritte des Sonderforschungsbereichs 492 (Extrazelluläre Matrix: Biogenese, Assemblierung und zelluläre Wechselwirkungen) unter http:// sfb492.uni-muenster.de, beanstandungsfrei, vgl. ausführlich zu Ermäßigungen bei vergleichbaren Funktionen als Sprecher von Sonderforschungsbereichen: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 u.a. zur Ruhr-Universität Bochum, Vorklinik, WS 2007/2008 - bejaht.
