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   OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 6290/95   

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OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 6290/95 (https://dejure.org/1997,4568)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 (https://dejure.org/1997,4568)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - 9 L 6290/95 (https://dejure.org/1997,4568)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 6 Abs. 1 KAG ND; Art. 3 Abs. 1 GG
    Straßenausbau; Heranziehung von Grundstücken; Differenzierung nach Baulandqualität; Tiefenbegrenzungsregelung; Wirksamkeit; Eigener Vorteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Straßenausbau; Heranziehung von Grundstücken; Differenzierung nach Baulandqualität; Tiefenbegrenzungsregelung; Wirksamkeit; Eigener Vorteil

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 08.03.1996 - 9 M 7369/95

    Straßenausbaubeitragssatzung; Beitragsmaßstab; Tiefenbegrenzungsregelung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 6290/95
    Nach dem vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 8.3.1996, 9 M 7369/95) vertretenen Grundsatz der regionalen Teilbarkeit setzt die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags voraus, daß die Straßenausbaubeitragssatzung einen Beitragsmaßstab vorsieht, der zwar nicht für das gesamte Gemeindegebiet, wohl aber für das betreffende Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ermöglicht.

    Der erkennende Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 25.7.1995, 9 M 2457/95, Beschl. v. 8.3.1996, 9 M 7369/95, Urt. v. 30.4.1996, 9 L 1379/93 und 9 L 1380/93) wiederholt darauf hingewiesen, daß derartige Verteilungsregelungen möglicherweise eine dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 NKAG hinreichend Rechnung tragende Aufwandsverteilung nicht gewährleisten.

    Die in bezug auf solche Grundstücke bestehende Unwirksamkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung steht allerdings einer Beitragserhebung im Einzelfall nicht entgegen, weil sie nicht eine Nichtigkeit der Maßstabsregelung, sondern lediglich zur Folge hat, daß nicht nur die innerhalb der Tiefenbegrenzung liegende Teilfläche, sondern die gesamte Grundstücksfläche für die Beitragsberechnung als Bauland zu berücksichtigen ist (vgl. bereits den Beschluß des erkennenden Senats vom 8.3.1996, 9 M 7369/95, Abdruck S. 6).

    Dies beantwortet sich im Regelfall nach der Größe der dahinterliegenden Fläche, der Art und Intensität ihrer Nutzung und danach, ob von ihr ein Zugang zu anderen Straßen besteht (vgl. im einzelnen den Beschl. d. erk. Sen. v. 8.3.1996, 9 M 7369/95, Abdruck S. 7 ff.).

    Bei der Prüfung, inwieweit diese Voraussetzungen im Abrechnungsgebiet vorliegen, steht der Gemeinde ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn nicht mehr nachvollzogen werden kann, weshalb bestimmte Grundstücksteile vom Ausbau der Straße bevorteilt oder nicht mehr gesondert bevorteilt sein sollen (vgl. Beschl. d. erk. Sen. v. 8.3.1996, 9 M 7369/95, sowie Urt. d. erk. Sen. v. 30.4.1996, 9 L 1379/93).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1974 - I A 111/72
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 6290/95
    Eine Tiefenbegrenzungsregelung soll aber unterschiedliche Nutzungsarten, z.B. Innenbereichs- und Außenbereichsnutzungen, voneinander abgrenzen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 1996, § 8 Rn. 411 c unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, OVGE 30, 387, und v. 8.11.1983, 9 A 98/82, GemN 1984, 126, sowie OVG Münster, Urt. v. 22.3.1990, 2 A 2683/87).
  • OVG Niedersachsen, 30.04.1996 - 9 L 1380/93

    Straßenausbau; Ausbaubeitrag; Beitragsmaßstab; Vorteil; Bemessung des Vorteils;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 6290/95
    Der erkennende Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 25.7.1995, 9 M 2457/95, Beschl. v. 8.3.1996, 9 M 7369/95, Urt. v. 30.4.1996, 9 L 1379/93 und 9 L 1380/93) wiederholt darauf hingewiesen, daß derartige Verteilungsregelungen möglicherweise eine dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 NKAG hinreichend Rechnung tragende Aufwandsverteilung nicht gewährleisten.
  • OVG Niedersachsen, 25.07.1995 - 9 M 2457/95

    Straßenausbaubeitrag; Hinterlieger; Straßenausbaubeitrag; Vorteil

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 6290/95
    Der erkennende Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 25.7.1995, 9 M 2457/95, Beschl. v. 8.3.1996, 9 M 7369/95, Urt. v. 30.4.1996, 9 L 1379/93 und 9 L 1380/93) wiederholt darauf hingewiesen, daß derartige Verteilungsregelungen möglicherweise eine dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 NKAG hinreichend Rechnung tragende Aufwandsverteilung nicht gewährleisten.
  • OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08

    Ausbaubeiträge; Zum Grundsatz regionaler Teilbarkeit und zur Tiefenbegrenzung im

    Allerdings wird unter bestimmten Umständen auch eine sog. schlichte Tiefenbegrenzungsregelung im Ausbaubeitragsrecht als gerechtfertigt angesehen, insbesondere wenn es sich um Grundstücke handelt, die in den Außenbereich übergehen und bei denen die Vermutung gerechtfertigt erscheint, den jenseits der Tiefenbegrenzung liegenden Teilflächen komme kein beitragsrelevanter Vorteil mehr zu, weil von diesen Teilflächen aus erfahrungsgemäß keine nennenswerte zusätzliche Inanspruchnahme der Verkehrsanlage ausgelöst werde (hierzu im Einzelnen: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 411, 411c zu § 8 m. w. Nw.; Nds.OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 - zitiert nach Juris; OVG MV, Beschluss vom 15.09.1998 - 1 M 54/98 - NVwZ-RR 1999, 397; OVG SA, Urteil vom 16.12.1999 - A 2 S 335/98 - VwRR MO 2000, 103; OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 23.03.2000 - 2 A 226/98 - a. a. O.; weitergehend: HessVGH, Urteil vom 21.11.2006 - 5 UE 463/06 - KStZ 2007, 152).

    Ihr Wegfall hindert grundsätzlich nicht die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen, sondern führt lediglich zu einer Berücksichtigung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Anwendung der Maßstabsregelungen im Übrigen einschließlich einer ggf. nach Maßgaben des Vorteils- und Äquivalenzprinzips sowie des Gleichheitsgrundsatzes notwendigen einzelfallbezogenen Abgrenzung bevorteilter und nicht bevorteilter Grundstücksteilflächen (ebenso VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2008 - 1 K 394/07 Me - a. a. O.; OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 23.03.2000 - 2 A 226/98 - a. a. O.; OVG SA, Urteil vom 16.12.1999 - A 2 S 335/98 - a. a. O.; Nds.OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 - a. a. O.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 413b zu § 8 m. w. Nw.).

    Sollte die Tiefenbegrenzungsregelung für die konkrete Ausbaumaßnahme nicht aus spezifisch ausbaubeitragsrechtlichen Gründen gerechtfertigt werden können und deshalb für die Beitragsheranziehung unbeachtlich sein, hätte dies für die Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen von bebaubaren Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans die Folge, dass nicht nur die innerhalb einer Tiefenbegrenzung liegende Fläche, sondern entsprechend § 5 Abs. 3, letzter Satz SBS "94 die gesamte Grundstücksfläche entsprechend des für bebaubare Grundstücke geltenden Nutzungsfaktors bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes und bei der Beitragsheranziehung zu berücksichtigen ist (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 - zitiert nach Juris).

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
    Sie ist in diesem Fall systemwidrig, da diese Grundstücke einheitlich zu Bau- und Wohnzwecken nutzbar sind und führt zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren Benachteiligung kleinerer Grundstücke, die vollständig innerhalb der Tiefenbegrenzung liegen; auch sind keine Gründe der Verwaltungspraktikabilität ersichtlich, die geeignet wären, die Abweichung von der Einzelfallgerechtigkeit im öffentlichen Interesse zu rechtfertigen (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 19. Januar 1999 - 9 L 3626/98 -, zit. nach Juris zum Kanalbaubeitragsrecht; vom 17. März 1997 - 9 L 5826/94 - und vom 22. Januar 1997 - 9 L 6290/95 -, zit. nach Juris; Beschluß vom 8. März 1996 - 9 M 7369/95; OVG M. V., Beschluß vom 12. November 1999 - 1 M 103/99 -, Mitt.

    Wäre der Senat der Auffassung gefolgt, wonach die Tiefenbegrenzung von vornherein lediglich für die Frage der Berechnung des Beitrags Relevanz besitzt (so - jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht - BVerwG, Urteile vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81-, BVerwGE 65, 61 und vom 19. März 1982 - 8 C 35, 37 und 38.81 -, KStZ 1982, S: 190, 191; zum Straßenausbaubeitragsrecht: Driehaus: Kommunalabgabenrecht, § 8 Rnr. 413 a; im Ergebnis ebenso: Nds. OVG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 9 L 6290/95 - und OVG LSA, Urteil vom 16. Dezember 1999, a. a. O., S. 106), hätte ihre Ungültigkeit auf die Gültigkeit der Satzungen im Übrigen von vornherein keinen Einfluß gehabt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2002 - 6 C 10464/02

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung; zeitweise Beitragsbefreiung

    Im Hinblick auf die grundsätzliche Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung vermag der Senat somit der teilweise abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Frankfurt/Oder Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 - OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - A 2 S 335/95 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 1999 - 9 M 3626/98 sowie Urteil vom 22. Januar 1997 - 9 L 6290/95 -;OVG Greifswald, Beschluss vom 12. November 1999 - 1 M 103/99 -) und der insoweit zustimmenden Auffassung von Driehaus (a.a.O.) nicht zu folgen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.10.1999 - 2 L 116/97
    Dagegen könnten Bedenken erhoben werden, weil dies auch gilt, wenn - wie hier - die betroffenen Grundstücke gänzlich dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen sind und deshalb insgesamt Baulandqualität besitzen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 -, NdsVBl. 1997, 180).

    Sie sind vielmehr mit einem geringeren Nutzungsfaktor in die Verteilung einzustellen (Urteil des Senats vom 11.02.1998 - 2 L 74/96 -, NordÖR 1998, 868; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 22.01.1997, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 16.10.2003 - 9 ME 150/03

    Heranziehung zu Straßenausbaubeitrag bei großflächigen Grundstücken; Begrenzung

    Das Verwaltungsgericht meint, nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8.3.1996 - 9 M 7369/95 - NdsVBl 1996, 258 = dng 1996, 240 = NSt-N 1996, 272 sowie Urt. v. 22.1.1997 - 9 L 6290/95 - NdsRpfl. 1997, 147 = NdsVBl. 1997, 180 = NSt-N 1997, 217) hätte die Antragsgegnerin berücksichtigen müssen, dass der hintere Teil des Grundstücks der Antragstellerin über den A. -Weg erschlossen werde.
  • OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 9 M 3626/98

    Tiefenbegrenzungsregelung für Innenbereichsgrundstück im Kanalbaubeitragsrecht;

    Im Kanalbaubeitragsrecht lässt sich die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung - genau wie im Straßenausbaubeitragsrecht (s. hierzu Urt. d. Beschl. Sen. v. 22.1.1997 - 9 L 6290/95 -, NdsVBl. 1997, 180) und im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 17 RdNrn. 30 ff.) - nur noch rechtfertigen bei Grundstücken, die (in Bezug auf die Tiefe gesehen) teils zum Innenbereich und im Übrigen zum Außenbereich gehören oder bei denen (wiederum hinsichtlich ihrer Tiefe) fraglich ist, ob sie insgesamt dem Innenbereich zugeordnet werden können; insoweit wird es sich meistens um großflächigere Grundstücke vornehmlich in unbeplanten Randgebieten einer Gemeinde handeln.
  • VG Göttingen, 22.08.2005 - 3 A 3450/02

    Abschnittsbildung; Abschnittsbildungsbeschluss; Anliegergrundstück;

    Bei diesem Beitragssatz und einer individuellen Beitragsfläche von (4.017 qm x 1, 25 = 5021, 25 qm; § 5 Abs. 3 Nr. 3a und § 6 Abs. 2 u. 3 Nr. 3a ABS; zum Ansatz der vollen Grundstücksfläche eines wie hier im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 -, NdsVBl. 1997, 180) ergibt sich für das Flurstück 163/11 ein Ausbaubeitrag von 50.737,95 Euro (99.234,80 DM).
  • VG Weimar, 16.06.1998 - 3 E 64/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht

    Die Beantwortung dieser obergerichtlich noch nicht abschließend geklärten und darüber hinaus weitere tatsächliche Ermittlungen voraussetzende Frage (vgl. insoweit NdsOVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 -, NdsVBl., 1997, 180 f.; HessVGH, Urteil vom 30.01.1991 - 5 UE 2831/88 -, NVwZ-RR 1992, 100 [101]) bleibt angesichts des nur eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden Eilverfahren einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
  • VG Schwerin, 12.11.1999 - 8 A 146/98

    Anfechtung eines Straßenausbaubeitragsbescheids; Anforderung an eine

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  • VG Weimar, 17.07.1998 - 3 E 1823/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht

    Die Beantwortung dieser obergerichtlich noch nicht abschließend geklärten und darüber hinaus weitere tatsächliche Ermittlungen voraussetzende Frage (vgl. insoweit NdsOVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 6290/95 -, NdsVBl., 1997, 180 f.; HessVGH, Urteil vom 30.01.1991 - 5 UE 2831/88 -, NVwZ-RR 1992, 100 [101]) bleibt angesichts des nur eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden Eilverfahren einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
  • VG Cottbus, 10.06.1998 - 4 L 47/98

    Rechtmäßigkeit von Beiträgen aufgrund einer Abwasserbeseitigungsabgabensatzung;

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