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   OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7249
OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00 (https://dejure.org/2001,7249)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 (https://dejure.org/2001,7249)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. September 2001 - 9 L 829/00 (https://dejure.org/2001,7249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Benutzungszwang für öffentliche Abwasseranlage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs 1 AbwAG; § 18a Abs 2 S 1 WHG
    Abwasser; Abwasserbehandlungsanlage; Abwasserbeseitigung; abwasserfreies Haus; Anschlusszwang; Befreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 347
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97

    Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00
    Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann er nach der zitierten Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 234.97 - DVBl 1998, 1222 = NVwZ 1998, 1080 = NuR 1998, 483 = BayVBl 1998, 602; u. v. 22.12.1997 - 8 B 250.97 - Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 143) selbst dann nicht erwirken, wenn die auf seinem Grundstück mit durchaus nennenswertem Kostenaufwand errichtete bzw. ausgebaute oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage einwandfrei arbeitet und die umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt.
  • BVerwG, 22.12.1997 - 8 B 250.97

    Selbständig - Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00
    Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann er nach der zitierten Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 234.97 - DVBl 1998, 1222 = NVwZ 1998, 1080 = NuR 1998, 483 = BayVBl 1998, 602; u. v. 22.12.1997 - 8 B 250.97 - Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 143) selbst dann nicht erwirken, wenn die auf seinem Grundstück mit durchaus nennenswertem Kostenaufwand errichtete bzw. ausgebaute oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage einwandfrei arbeitet und die umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt.
  • OVG Niedersachsen, 14.06.1999 - 9 L 1160/99

    Anschluß- und Benutzungszwang; Kommunale Einrichtung; Entwässerungseinrichtung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00
    Hierzu hat es unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 25.9.1996 - 9 L 3405/95 - Beschlüsse v. 14.6.1999 - 9 L 1160/99 - KStZ 1999, 195 = NVwZ-RR 1999, 678 = NdsVBl.
  • OVG Niedersachsen, 13.08.1998 - 3 K 3398/97

    Abwasserbeseitigungspflicht; Normenkontrolle; Satzung; Abwägungsfehler

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00
    Der Grund für diesen "Kurswechsel" ist gerade darin zu sehen, dass der Landesgesetzgeber von einer Gleichwertigkeit der Abwasserreinigung durch Kleinkläranlagen mit einer Reinigung in zentralen Anlagen ausgeht (vgl. dazu: Nds. OVG, Urt. v. 13.8.1998 - 3 K 3398/97 - NST-N 1998, 262).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2001 - 9 LA 873/01

    Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser; Befreiung; Zumutbarkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00
    1999, 248 = NSt-N 1999, 271 = dng 1999, 126; v. 13.3.2001 - 9 LA 873/01 - NSt-N 2001, 187 = ZKF 2001, 208 u. v. 3.8.2001 - 9 LA 1670/01 -) dargelegt, Tatsachen, die nicht gerade den Einzelfall kennzeichneten, sondern allgemein oder wenigstens in einer größeren Anzahl von Fällen gegeben seien, könnten eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht rechtfertigen.
  • BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

    Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00
    1999, 248 = NSt-N 1999, 271 = dng 1999, 126; v. 13.3.2001 - 9 LA 873/01 - NSt-N 2001, 187 = ZKF 2001, 208 u. v. 3.8.2001 - 9 LA 1670/01 -) dargelegt, Tatsachen, die nicht gerade den Einzelfall kennzeichneten, sondern allgemein oder wenigstens in einer größeren Anzahl von Fällen gegeben seien, könnten eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht rechtfertigen.
  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Zum Teil beschränkt man sich darauf, dieses Element bereits in der Vorsilbe des Wortes Abwasser enthalten zu sehen, ohne dass ausdrücklich auf den Willen des jeweiligen Abwasserproduzenten abgestellt wird (so offenbar in ständiger Rechtsprechung OVG Nds., Beschluss vom 17. September 2001 - 9 L 829/00 - ZfW 2002, 183 m.w.N.; auch Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06

    Anschluss- und Benutzungszwang an zentrale Abwasserbeseitigung bei bestehender

    Nach § 54 Abs. 1 WHG handelt es sich um Abwasser, wenn Wasser durch u.a. den häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde (vgl. schon OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.09.2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris Rn. 5, m.w.N.).

    Maßgeblich ist insoweit, dass das in seiner Eigenart veränderte Wasser in einem Rohrsystem gesammelt wird, um es - hier - zu einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, S. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 13. August 2004 - 22 ZB 03.2823 -, zit. nach juris, Rn. 3).

    Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger auf dem Grundstück betriebene Kleinkläranlage bei ordnungsgemäßem Betrieb ggf. eine bessere Klärung des Abwassers bewirken kann als die öffentliche Abwasseranlage (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 6 f.).

  • VG Göttingen, 12.11.2002 - 3 A 3188/02

    Abwasseraufbereitung; Abwasserbegriff; Abwasserbeseitigung;

    "Sammeln, Fortleiten, Behandeln" von Abwasser i.S.d. § 148 Abs. 2 NWG liegt erst dann vor, wenn diese Tätigkeiten zum Zweck der Beseitigung erfolgen (Abweichung von Nds.OVG, Beschluss vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 -, Berufung zugelassen).

    Zwar ist bei dieser von der Beklagten gewählten Begrifflichkeit nicht nur bedenklich, dass sie für das häusliche Abwasser von der in Rechtsprechung und Literatur (Nds.OVG, Beschluss vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 -, mit weiteren Nachweisen; VG Göttingen, Beschluss vom 15.11.1999 - 3 B 3291/99 - Haupt/Reff-ken/Rhode, NWG, Stand: 07/02, § 148 Rn 2) allgemein anerkannten Definition abweicht, indem auf die - weder qualitativ noch quantitativ greifbare - Verunreinigung anstelle der Eigenschaftsveränderung abgestellt wird; sie dürfte auch gegen die umfassende Aufgabenzuweisung der Abwasserbeseitigung gemäß § 149 Abs. 1 NWG verstoßen, indem häusliches Abwasser, welches in den Eigenschaften verändert ist, ohne "verunreinigt" zu sein, von der Abwasserbeseitigung durch die Beklagte ausgenommen wird, solange es nicht in die Kanalisation eingeleitet wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 ABS, wobei wiederum zweifelhaft ist, ob "Kanalisation" die Grundstücksentwässerungsanlage umfasst, vgl. § 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 der VO über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 28.09.2000, Nds.GVBl. 2000, 248).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Nds.OVG (Beschluss vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 -, NVwZ-RR 2002, 347, Leitsatz 1) ist Abwasser in Form von häuslichem Schmutzwasser das durch häuslichen Gebrauch auf irgendeine Weise in seinen Eigenschaften veränderte Wasser; auf subjektive Merkmale wie einen Entledigungswillen kommt es nicht an.

    Denn entgegen der Auffassung des Nds.OVG (Beschluss vom 17.09.2001, aaO.) und der Beklagten handelt es sich dabei ebenso wenig wie bei jedem anderen Abfüllen von Trinkwasser in ein Gefäß zur einer weiteren Verwendung oder wie beim bloßen Einleiten in das Rohrsystem der Grundstücksentwässerungsanlage um "Sammeln von Abwasser" i.S.d. § 148 Abs. 2 NWG (und des § 2 Abs. 1 ABS), das als Element der Abwasserbeseitigung allein den beseitigungspflichtigen Gemeinden vorbehalten ist.

  • VG Göttingen, 12.11.2000 - 3 A 3387/00

    Anordnung zur Einleitung von auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwasser in

    Zwar ist bei dieser von der Beklagten gewählten Begrifflichkeit nicht nur bedenklich, dass sie für das häusliche Abwasser von der in Rechtsprechung und Literatur (Nds.OVG, Beschluss vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 -, mit weiteren Nachweisen; VG Göttingen, Beschluss vom 15.11.1999 - 3 B 3291/99 - Haupt/Reffken/Rhode, NWG, Stand: 07/02, § 148 Rn 2) allgemein anerkannten Definition abweicht, indem auf die - weder qualitativ noch quantitativ greifbare - Verunreinigung anstelle der Eigenschaftsveränderung abgestellt wird; sie dürfte auch gegen die Aufgabenzuweisung der Abwasserbeseitigung gemäß § 149 Abs. 1 NWG verstoßen, indem häusliches Abwasser, welches in den Eigenschaften verändert ist, ohne "verunreinigt" zu sein, von der Abwasserbeseitigung durch die Beklagte ausgenommen wird, solange es nicht in die Kanalisation eingeleitet wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 ABS. wobei wiederum zweifelhaft ist, ob "Kanalisation" die Grundstücksentwässerungsanlage umfasst).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Nds.OVG (Beschluss vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 -, NVwZ-RR 2002, 347, Leitsatz 1) ist Abwasser in Form von häuslichem Schmutzwasser das durch häuslichen Gebrauch auf irgendeine Weise in seinen Eigenschaften veränderte Wasser; auf subjektive Merkmale wie einen Entledigungswillen kommt es nicht an.

    Denn entgegen der Auffassung des Nds.OVG (Beschluss Vom 17.09.2001, aaO.) und der Beklagten handelt es sich dabei ebenso wenig wie bei jedem anderen Abfüllen von Trinkwasser in ein Gefäß zur einer weiteren Verwendung oder wie beim bloßen Einleiten in das Rohrsystem der Grundstücksentwässerungsanlage um "Sammeln von Abwasser" i.S.d. § 148 Abs. 2 NWG (und des § 2 Abs. 1 ABS), das als Element der Abwasserbeseitigung allein den beseitigungspflichtigen Gemeinden vorbehalten ist.

    Da das Urteil, soweit der Klage stattgegeben wird, teilweise von dem Beschluss des Nds.OVG vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 - abweicht und hinsichtlich dieses Teils auf der Abweichung beruht, war für die Beklagte die Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen; hinsichtlich des klagebweisenden Teils liegt hingegen keine Abweichung oder ein anderer Zulassungsgrund vor.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 4 L 139/18

    Zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an eine öffentliche

    Zudem ist es auch vor dem Hintergrund des Solidarprinzips im Rahmen einer Befreiung nicht ausschlaggebend, ob eine ökologisch unbedenkliche Verwertung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers erfolgt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. November 2014 - 4 L 250/13 - vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17. September 2001- 9 L 829/00 - OVG Saarland, Beschl. v. 4. Juli 2005 - 1 Q 70/04 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen, 02.11.2016 - 5 A 519/14

    Schmutzwasserbeitrag; privater Anschlussaufwand ; Druckentwässerung mit privater

    38 Dies folgt daraus, dass beseitigungsbedürftiges Abwasser auf einem Grundstück bereits dann anfällt, wenn das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im häuslichen Rohrleistungssystem gesammelt wird, um es auf dem Grundstück bis zum öffentlichen Abwasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2011 - 4 A 102/11 -, juris Rn. 18, v. 29. Juni 2009 - 4 A 501/08 -, juris Rn. 7, und v. 8. August 2007 - 4 B 321/05 -, juris Rn. 4, unter Verweis auf NdsOVG, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, juris Rn. 5).
  • VG Braunschweig, 30.01.2002 - 8 A 388/00

    Abwasser; Abwasserbeseitigungssatzung; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Durch § 149 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) wird vielmehr ausschließlich der Gemeinde die Entscheidung eröffnet, in welchem Teil ihres Gebietes die Nutzungsberechtigten der Grundstücke das häusliche Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben (Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 -).

    Denn selbst wenn man diesen engen Abwasserbegriff zu Grunde legt, fällt auf dem Grundstück des Klägers deshalb dauerhaft Abwasser an, weil dort durch den häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser anfällt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 -).

    Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers kommt es insoweit auf seinen subjektiven Willen, sich des Schmutzwassers endgültig zu entledigen, nicht an (vgl. Nds. OVG Beschl. v. 17.09.2001 - 9 L 829/00 -, VG Meiningen, Urt. v. 05.04.2000 - 2 K 613/98.Me -, ThürVGRspr 2001, 95 ff. - zitiert nach Juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.05.2011 - 5 K 28/07

    Ausschließlich gemeinschaftliche Heranziehung von Miteigentümern zum Anschluss-

    Abwasser fällt in dem Augenblick an, in dem das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im Rohrleitungssystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten(Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. September 2001 - 9 L 829/00 - juris Rn. 4 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 08. August 2007 - 4 B 321/05 - juris Rn. 4; Czychowski / Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 54 Rn. 8).Das häusliche Schmutzwasser verliert seine Eigenschaft als Abwasser nicht dadurch, dass es in der klägerischen "Nutzwasserrückgewinnungsanlage" vorgereinigt wird.

    Ein subjektiver Wille des Abwassererzeugers, sich des Abwassers endgültig zu entledigen, ist nicht erforderlich, um Wasser als Abwasser zu bestimmen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. September 2001 - 9 L 829/00 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 08.08.2007 - 4 B 321/05

    Abwasserbeseitigung; Abwasserbeseitigungskonzept; Anschluss- und Benutzungszwang;

    Denn Abwasser fällt in dem Augenblick an, in dem das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im Rohrleitungssystem gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (NdsOVG, Beschl. v. 17.9.2001, NVwZ-RR 2002, 347 [348]).
  • VG Leipzig, 27.10.2008 - 6 K 1468/06

    Befreiung; wasserrechtliche Erlaubnis

    2007, 267; OVG Weimar, Urt.v. 14.7.2003, LKV 2004, 333; OVG Lüneburg, Beschl.v. 17.9.2001, NVwZ-RR 2002, 347, 348; OVG Lüneburg, Beschl.v. 14.6.1999, NVwZ-RR 1999, 678; OVG Brandenburg, Urt.v. 31.7.2003 - 2 A 316/02 - zit. nach juris; VG Dresden, Urt.v. 25.7.2007 - 4 K 2874/4 - zit. nach juris; VG Dresden, Urt.v. 29.11.2004 - 4 K 2191/02 - zit. nach juris).

    Das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück ohne Beanstandung eine Kleinkläranlage betreibt, ist grundsätzlich von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur so lange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen ( BVerwG, Beschl.v. 19.12.1997 - 8 B 234/97 - zit. nach juris; BayVerGH, Entsch.V. 11.5.2004 - Vf.44-VI-02 - zit. nach juris; OVG Lüneburg, Beschl.v. 17.9.2001, NVwZ-RR 2002, 347, 348; SächsOVG, Beschl.v. 8.8.2007, SächsVBl. 2007, 267; OVG Brandenburg, Urt.v. 31.7.2003 - 2 A 316/02 - zit. nach juris; OVG Weimar, Urt.v. 14.7.2003, LKV 2004, 333; VG Dresden, Urt.v. 29.11.2004 - 4 K 2191/01 - zit. nach juris).

  • VG Lüneburg, 07.12.2021 - 3 A 65/19

    Abwasserbeseitigung; Abwassersatzung; Anhörung; Anschluss- und Benutzungszwang;

  • VG Cottbus, 09.09.2004 - 3 K 1631/03

    Konkurrenz von Wasserrecht und Bodenschutzrecht

  • OVG Sachsen, 29.01.2014 - 5 A 840/11

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Erschließungsvertrag, Genehmigung, Auslegung,

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2005 - 9 ME 284/04

    Abholen; Abwasser; Abwasserbegriff; Abwasserbeseitigung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06

    Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für ein Grundstück mit

  • VG Dresden, 17.03.2005 - 4 K 2202/02
  • VG Potsdam, 11.08.2008 - 8 K 3519/03

    Rechtmäßigkeit einer Entwässerungssatzung und des Anschluss- und

  • OVG Sachsen, 20.10.2011 - 4 A 586/10

    Abwasserüberlassungspflicht, Teilbefreiung, abwasserfreies Haus, Beiladung,

  • VG Braunschweig, 30.01.2002 - 8 A 452/01

    Abwasserbeseitigung; Abwasserbeseitigungsanlage; Abwasserbeseitigungssatzung;

  • VG Schwerin, 22.05.2007 - 3 A 198/07

    Verwendung des anfallenden Abwassers einschließlich kompostierter Feststoffe auf

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