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   OVG Niedersachsen, 26.04.1995 - 9 L 855/93   

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OVG Niedersachsen, 26.04.1995 - 9 L 855/93 (https://dejure.org/1995,33656)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.04.1995 - 9 L 855/93 (https://dejure.org/1995,33656)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. April 1995 - 9 L 855/93 (https://dejure.org/1995,33656)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Niedersachsen, 01.10.2008 - 9 LA 205/07

    Vorliegen der für die Bejahung der Straßenreinigungsgebührenpflicht

    An der für die Bejahung der Straßenreinigungsgebührenpflicht erforderlichen objektiven Beziehung des Anliegergrundstücks zur reinigenden Straße fehlt es nur, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist und wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint (ständige Rspr. des Senats, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 L 632/96 - ; Urteil vom 26.4.1995 - 9 L 855/93 -).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fehlt es an der für die Bejahung der Straßenreinigungsgebührenpflicht erforderlichen objektiven Beziehung des Anliegergrundstücks zur reinigenden Straße nur, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist und wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint (Beschluss vom 19.2.1997 - 9 L 632/96 - ; Urteil vom 26.4.1995 - 9 L 855/93 - vgl. auch Urteil des 14. Senats vom 23.9.1987 - 14 A 162/85 - dng 1988, 196).

  • VG Cottbus, 22.08.2013 - 6 K 758/12

    Straßenreinigungsgebühren

    Aus diesem Grund kann für die Rechtslage in Brandenburg nicht etwa der Auffassung des OVG Niedersachsen zum dortigen Landesrecht (vgl. etwa Beschluss vom 1.10.2008 - 9 LA 205/07 -, NVwZ-RR 2009, 129; Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 9 LA 373/05 -, NVwZ-RR 2008, 566; Beschluss vom 19. Februar 2007 - 9 L 632/96 -, zit. nach juris; Urteil vom 26. April 1995 - 9 L 855/93 -, zit. nach juris; Urteil vom 23. September 1987 - 14 A 162/85 -, dng 1988, 196) gefolgt werden, wonach es für die Zulässigkeit der Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr nicht zwingend darauf ankomme, ob eine Erschließung gegeben sei, ob also für ein Grundstück tatsächlich und rechtlich eine Zugangsmöglichkeit von und zu der Straße bestehe (dazu sogleich), sondern die für die Bejahung der Straßenreinigungsgebührenpflicht erforderliche objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße auch dann gegeben sei, wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück nicht ausgeschlossen sei, vielmehr diese konkret und nicht nur hypothetisch möglich sei - z.B. durch auf dem Grundstück befindliche Laub abwerfende Bäume und Sträucher (vgl. insoweit zutreffend zur dortigen Rechtslage OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 -, zit. nach juris; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 17778/81 -, KStZ 1982, 169; Urteil vom 26. November 1980 - 2 A 1912/80 -, OVGE 34, 140; OVG Saarland, Urteil vom 30. April 1987 - 1 R 80/87 -, S. 15 des E.A.; Urteil vom 31.1.1986 - 2 R 391/85 -, KStZ 1986 S. 173; VG Köln, Urteil vom 21. November 2003 - 27 K 6917/01 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur üblichen und sinnvollen Grundstücksnutzung).
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