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   OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12   

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https://dejure.org/2014,14263
OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12 (https://dejure.org/2014,14263)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.05.2014 - 9 LB 111/12 (https://dejure.org/2014,14263)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 9 LB 111/12 (https://dejure.org/2014,14263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 134 Abs. 4 BauGB; § 201 BauGB
    Baurechtliche Einordnung von Pferdezucht und Pensionspferdehaltung als landwirtschaftlichen Nutzungen eines Grundstücks; Anspruch auf eine zinslose Stundung des Erschließungsbeitrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Baurechtliche Einordnung von Pferdezucht und Pensionspferdehaltung als landwirtschaftlichen Nutzungen eines Grundstücks; Anspruch auf eine zinslose Stundung des Erschließungsbeitrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 134 Abs. 4; BauGB § 201
    Baurechtliche Einordnung von Pferdezucht und Pensionspferdehaltung als landwirtschaftlichen Nutzungen eines Grundstücks; Anspruch auf eine zinslose Stundung des Erschließungsbeitrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stundung von Erschließungsbeiträgen für landwirtschaftliche Betriebe (Pensionspferdehaltung)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zinslose Stundung eines Erschließungsbeitrags für Nebenerwerbslandwirte möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 804
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 34.94

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Stundung des Erschließungsbeitrags

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12
    Maßgeblich für eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks (wobei unter dem Grundstück in diesem Sinne nur die beitragspflichtige Grundstücksteilfläche zu verstehen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 8 C 34.94 - BVerwGE 101, 382) im Sinne des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist die Begriffsdefinition in § 201 BauGB, wonach insbesondere die Tierhaltung zur Landwirtschaft im Sinne des BauGB gehört, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden kann.

    Sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, also das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück zu einem rentablen landwirtschaftlichen Betrieb gehört und es zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit dieses Betriebs weiterhin wie bisher genutzt werden muss, verzichtet § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB darauf, die Stundungspflicht auf Fälle zu beschränken, in denen ein Grundstück ganz oder jedenfalls überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird, und er verzichtet folgerichtig ferner darauf, die Stundungspflicht auf den Teil einer entstandenen Erschließungsbeitragsforderung zu beschränken, der auf eine tatsächlich ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Teilfläche entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 8 C 34.94 - a. a. O.).

    Den dadurch auftretenden Interessenkonflikt, dass die Schonung landwirtschaftlicher Betriebe grundsätzlich sowohl dem Interesse der Gemeinden entgegensteht, den ihnen entstandenen Erschließungsaufwand alsbald durch die Einziehung von Erschließungsbeiträgen zu decken, als auch der bodenpolitischen Funktion der Beitragspflicht, auf eine Bebauung baureifer Grundstücke hinzuwirken, hat der Gesetzgeber prinzipiell zugunsten der Schonung landwirtschaftlicher Betriebe gelöst (vgl. BVerwG, Urteil 23.08.1996 - 8 C 34.94 - a. a. O.).

  • VGH Bayern, 04.01.2005 - 1 CS 04.1598

    Bauplanungsrecht: Begriff der "überwiegend eigenen Futtergrundlage"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12
    Sowohl die auf dem Grundstück betriebene Pferdezucht als auch die Pensionspferdehaltung gehören zu den landwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 201 BauGB (vgl. nur Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 201 Rn. 18 m. w. Nw.; NdsOVG, Urteil vom 20.05.1992 - 1 L 111/91 - OVGE MüLü 42, 478; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - NVwZ-RR 2005, 522).

    Unabhängig davon, dass die Kläger im Zulassungsverfahren zu Recht eingewandt haben, dass die - vom Verwaltungsgericht nicht näher begründete - pauschale Annahme einer Futtergrundlage für die Pferdehaltung von 0, 5 ha pro Pferd und Jahr nicht zwingend ist, sondern unter Umständen für die hier zu beurteilende Pferdehaltung von Quarter Horses auch ein geringerer Ansatz von lediglich 0, 35 ha pro Pferd angemessen sein mag (von nur 0, 35 ha pro Pferd ausgehend: OVG Lüneburg, Urteil vom 16.05.1986 - 6 A 8/83 - BauR 87, 289; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - NVwZ-RR 2005, 522 = BauR 2005, 1294; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.04.2012 - 5 K 2358/09 - zitiert nach Juris; VG Münster, Urteil vom 18.08.2008 - 10 K 2175/07 - zitiert nach Juris), wäre im Hinblick auf die zum Betrieb gehörenden Weideflächen in einer Größe von ca. 14, 25 ha bei durchschnittlich 45 gehaltenen Pferden selbst bei einem pauschalen Ansatz von 0, 5 ha pro Pferd und Jahr eine überwiegend eigene Futtergrundlage gegeben.

    Ein Betrieb erfüllt die Voraussetzungen für eine überwiegend eigene Futtergrundlage im Sinne des § 201 BauGB, wenn mehr als die Hälfte des benötigten Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen gewonnen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - a. a. O.; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 07.08.1991 - 3 S 1075/90 - BauR 1992, 208; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.04.2012 - 5 K 2358/09 - a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 17 zu § 201).

  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 6 ZB 03.2947
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12
    Der Senat teilt insofern die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seiner Rechtsprechung von der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs selbst dann ausgeht, wenn dieser nur einen verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Gewinn erzielt (z. B. nur ca. 2000,-- bis 4.000 DM pro Jahr: BayVGH, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 6 ZB 03.2947 - ZKF 2007, 214 und vom 19.04.2005 - 6 ZB 02.3222 - zitiert nach Juris).

    Sollte die Existenzfähigkeit des Pferdezucht- und Pensionstierhaltungsbetriebes zukünftig dauerhaft entfallen oder der Betrieb aufgegeben werden, entfiele damit auch die Stundungspflicht der Beklagten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.03.2006, a. a. O.).

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 67.82

    Betriebseigenschaft - Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - Gewinnerzielung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12
    Die Zugehörigkeit zur Landwirtschaft geht auch nicht verloren, wenn zu der Aufzucht zusätzlich eine reiterliche Ausbildung tritt, um die vom Markt erwartete Verkaufsreife der Pferde zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 - NVwZ 1986, 916).

    Während für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich dem Indiz der Gewinnerzielung gerade bei kleineren Betrieben eine umso stärkere Bedeutung zukommt (vgl. zu den strengeren Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 - a. a. O.), reicht es im Rahmen des § 135 Abs. 4 BauGB aus, wenn der Betrieb rentabel ist, also etwa bei Nebenerwerbslandwirten über die Eigenbedarfsdeckung hinaus noch einen beachtlichen Betrag erbringt und dem Inhaber somit auf Dauer eine spürbare zusätzliche Einkommensquelle sichert (vgl. Rottenwallner, KStZ 2013, 67 ff. [71] m. w. Nw.).

  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 5 K 2358/09

    Außenbereich, Pferdehaltung, Pferdezucht, Pferdepension, Landwirtschaft,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12
    Unabhängig davon, dass die Kläger im Zulassungsverfahren zu Recht eingewandt haben, dass die - vom Verwaltungsgericht nicht näher begründete - pauschale Annahme einer Futtergrundlage für die Pferdehaltung von 0, 5 ha pro Pferd und Jahr nicht zwingend ist, sondern unter Umständen für die hier zu beurteilende Pferdehaltung von Quarter Horses auch ein geringerer Ansatz von lediglich 0, 35 ha pro Pferd angemessen sein mag (von nur 0, 35 ha pro Pferd ausgehend: OVG Lüneburg, Urteil vom 16.05.1986 - 6 A 8/83 - BauR 87, 289; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - NVwZ-RR 2005, 522 = BauR 2005, 1294; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.04.2012 - 5 K 2358/09 - zitiert nach Juris; VG Münster, Urteil vom 18.08.2008 - 10 K 2175/07 - zitiert nach Juris), wäre im Hinblick auf die zum Betrieb gehörenden Weideflächen in einer Größe von ca. 14, 25 ha bei durchschnittlich 45 gehaltenen Pferden selbst bei einem pauschalen Ansatz von 0, 5 ha pro Pferd und Jahr eine überwiegend eigene Futtergrundlage gegeben.

    Ein Betrieb erfüllt die Voraussetzungen für eine überwiegend eigene Futtergrundlage im Sinne des § 201 BauGB, wenn mehr als die Hälfte des benötigten Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen gewonnen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - a. a. O.; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 07.08.1991 - 3 S 1075/90 - BauR 1992, 208; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.04.2012 - 5 K 2358/09 - a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 17 zu § 201).

  • OVG Niedersachsen, 27.07.2012 - 9 LA 240/10

    Anspruch auf Stundung eines bestandskräftig festgesetzten Erschließungsbeitrags

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12
    Auf den fristgerechten Antrag der Kläger vom 1. Dezember 2010 hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2012 - 9 LA 240/10 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.

    Hierzu hat der Senat bereits in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 27. Juli 2012 - 9 LA 240/10 - ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1991 - 3 S 1075/90

    Eine Pferdepension mit weit auseinanderliegenden Pachtflächen genügt nicht den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12
    Ein Betrieb erfüllt die Voraussetzungen für eine überwiegend eigene Futtergrundlage im Sinne des § 201 BauGB, wenn mehr als die Hälfte des benötigten Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen gewonnen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - a. a. O.; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 07.08.1991 - 3 S 1075/90 - BauR 1992, 208; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.04.2012 - 5 K 2358/09 - a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 17 zu § 201).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.05.1986 - 6 A 8/83

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Pferdezucht; Pferde; Gewinn; Gewinnerzielung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12
    Unabhängig davon, dass die Kläger im Zulassungsverfahren zu Recht eingewandt haben, dass die - vom Verwaltungsgericht nicht näher begründete - pauschale Annahme einer Futtergrundlage für die Pferdehaltung von 0, 5 ha pro Pferd und Jahr nicht zwingend ist, sondern unter Umständen für die hier zu beurteilende Pferdehaltung von Quarter Horses auch ein geringerer Ansatz von lediglich 0, 35 ha pro Pferd angemessen sein mag (von nur 0, 35 ha pro Pferd ausgehend: OVG Lüneburg, Urteil vom 16.05.1986 - 6 A 8/83 - BauR 87, 289; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - NVwZ-RR 2005, 522 = BauR 2005, 1294; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.04.2012 - 5 K 2358/09 - zitiert nach Juris; VG Münster, Urteil vom 18.08.2008 - 10 K 2175/07 - zitiert nach Juris), wäre im Hinblick auf die zum Betrieb gehörenden Weideflächen in einer Größe von ca. 14, 25 ha bei durchschnittlich 45 gehaltenen Pferden selbst bei einem pauschalen Ansatz von 0, 5 ha pro Pferd und Jahr eine überwiegend eigene Futtergrundlage gegeben.
  • BVerwG, 11.10.2012 - 4 C 9.11

    Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; Schafzucht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12
    33 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rentabilität eines landwirtschaftlichen Betriebs im Übrigen nicht schon durch einzelne Betriebsjahre mit steuerlichen Verlusten entfiele, solange dadurch nicht die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und seine dauerhafte Existenzfähigkeit in Zweifel gezogen werden müssten (zu letzterem im Zusammenhang mit den - strengeren - Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155).
  • VG Münster, 18.08.2008 - 10 K 2175/07

    Genehmigungsfähigkeit einer Reithalle mit angrenzendem Pferdestall für Zwecke der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12
    Unabhängig davon, dass die Kläger im Zulassungsverfahren zu Recht eingewandt haben, dass die - vom Verwaltungsgericht nicht näher begründete - pauschale Annahme einer Futtergrundlage für die Pferdehaltung von 0, 5 ha pro Pferd und Jahr nicht zwingend ist, sondern unter Umständen für die hier zu beurteilende Pferdehaltung von Quarter Horses auch ein geringerer Ansatz von lediglich 0, 35 ha pro Pferd angemessen sein mag (von nur 0, 35 ha pro Pferd ausgehend: OVG Lüneburg, Urteil vom 16.05.1986 - 6 A 8/83 - BauR 87, 289; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - NVwZ-RR 2005, 522 = BauR 2005, 1294; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.04.2012 - 5 K 2358/09 - zitiert nach Juris; VG Münster, Urteil vom 18.08.2008 - 10 K 2175/07 - zitiert nach Juris), wäre im Hinblick auf die zum Betrieb gehörenden Weideflächen in einer Größe von ca. 14, 25 ha bei durchschnittlich 45 gehaltenen Pferden selbst bei einem pauschalen Ansatz von 0, 5 ha pro Pferd und Jahr eine überwiegend eigene Futtergrundlage gegeben.
  • OVG Niedersachsen, 20.05.1992 - 1 L 111/91

    Reitplatz; Pensionspferdehaltung; Dienen; Reithalle

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 6 ZB 02.3222
  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bf 27/14

    Zum Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Reithalle mit

    Ob bereits bei gut der Hälfte der erforderlichen Flächen für die Vollversorgung, also bei mindestens 0, 25 ha pro Pferd eine überwiegende Futtergrundlage gegeben ist (so OVG Lüneburg, Urt. v. 12.5.2014, 9 LB 111/12, juris Rn. 26 f.) oder ob für die überwiegende Futtergrundlage ein höherer Anteil, z.B. 0,35 ha pro Pferd, zu fordern ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.9.2012, 10 A 611/10, juris Rn. 39), kann dahinstehen.
  • VG Cottbus, 27.02.2018 - 3 K 1075/15

    Zulässigkeit einer im Außenbereich im Nebenerwerb betriebenen

    Diese Anforderung bezieht sich auf das Verhältnis von selbst erzeugtem zu zugekauftem Futter und ist nur dann erfüllt, wenn mehr als die Hälfte des benötigten Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen gewonnen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 1 CS 04.1598 -, BRS 69 Nr. 101, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Mai 2014 - 9 LB 111/12 -, juris Rn. 26).
  • OVG Sachsen, 29.04.2015 - 5 A 468/13

    Abwasserbeseitigungsbeitrag; Stundung ; Eigentumsübertragung ohne

    Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Stundungsanspruch in Betracht käme, wenn das Grundstückseigentum zeitgleich mit oder nach der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige i. S. des § 15 AO übertragen wird (vgl. bejahend NdsOVG, Urt. v. 12. Mai 2014 - 9 LB 111/12 -, juris; wohl auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 135 Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 08.10.2018 - 9 OA 135/18

    Erschließungsbeitrag; Streitwert; Stundung; Widerruf; zinslos

    Vielmehr lehnt der Senat das wirtschaftliche Interesse gemäß § 52 Abs. 1 GKG in diesen Fällen an die in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs getroffene Regelung für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an, weil das erkennbare Klageziel darauf gerichtet ist, weiterhin von einer Zahlung des festgesetzten Beitrags verschont zu bleiben, solange eine landwirtschaftliche Nutzung als Grundlage für die Stundung nach § 135 Abs. 4 BauGB andauert (vgl. den Senatsbeschluss vom 12.5.2014 - 9 LB 111/12 - im Anschluss an das dortige Urteil gleichen Datums = juris, insoweit nicht veröffentlicht).
  • VG Cottbus, 28.08.2018 - 3 L 748/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Diese Anforderung bezieht sich auf das Verhältnis von selbst erzeugtem zu zugekauftem Futter und ist nur dann erfüllt, wenn mehr als die Hälfte des benötigten Futters auf den zum Betrieb gehörenden Flächen gewonnen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 1 CS 04.1598 -, BRS 69 Nr. 101, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Mai 2014 - 9 LB 111/12 -, juris Rn. 26).
  • VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 2 S 15.654

    Erschließungsbeitragsrecht; Aufhebung einer Stundung; landwirtschaftliche

    Während für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich dem Indiz der Gewinnerzielung gerade bei kleineren Betrieben eine umso stärkere Bedeutung zukommt ( BVerwG, U.v. 11.4.1986 - 4 C 67.82 - NVwZ 1986, 916), reicht es im Rahmen des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB aus, wenn der Betrieb rentabel ist, also etwa bei Nebenerwerbslandwirten über die Eigenbedarfsdeckung hinaus noch einen beachtlichen Betrag erbringt und dem Inhaber somit auf Dauer eine spürbare zusätzliche Einkommensquelle sichert (NdsOVG, U.v. 12.5.2014 - 9 LB 111/12 - juris Rn. 30 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 27.07.2012 - 9 LA 240/10
    Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 9 LB 111/12 geführt.
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