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   OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16   

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https://dejure.org/2017,3640
OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16 (https://dejure.org/2017,3640)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.01.2017 - 9 LB 194/16 (https://dejure.org/2017,3640)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Januar 2017 - 9 LB 194/16 (https://dejure.org/2017,3640)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 52 Abs 2 StrG ND; § 52 Abs 1 StrG ND; § 4 Abs 1 StrG ND; § 5 Abs 3 KAG ND; § 5 Abs 1 KAG ND; § 5 Abs 6 KAG ND; § 5 Abs 4 FStrG; Art 3 Abs 1 GG
    Anliegergrundstück; zusammenhängende Bebauung; Bebauungszusammenhang; Frontmetermaßstab; freies Gelände; zugewandte Grundstücksseite; anliegende Grundstücksseite; Hammergrundstück; Hinterliegergrundstück; Maßstab; geschlossene Ortslage; Straßenreinigungsgebührenrecht; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frontmetermaßstab als Grundlage für Straßenreinigungsgebühr?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Straßenreinigungsgebührenbescheide der Stadt Barsinghausen sind wegen einer unwirksamen Gebührensatzung rechtswidrig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2007 - 9 LA 373/05

    Bestehen einer Straßenreinigungsgebührenpflicht wegen Lage des Grundstücks an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16
    Vielmehr ist im Straßenreinigungsrecht auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs bestimmt, wo er sich gegenüber dem freien Gelände absetzt (Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - Rn. 7 in juris, vom 5.1.2009 - 9 LA 212/06 - Rn. 9 in juris, vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris und vom 20.7.2004 - 9 LA 161/04 - Rn. 3 in juris).

    Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird (BVerwG, Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 10.80 - Rn. 14 in juris; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - Rn. 7 in juris und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris).

    Dabei ist entscheidend die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung (BVerwG, Urteil vom 9.4.1981 - 4 C 41.77 - Rn. 19 in juris; Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris; OVG Sachsen, Urteil vom 1.7.2016 - 3 A 632/15 - Rn. 7 in juris; OVG Thüringen, Urteil vom 4.6.2014 - 1 KO 1343/10 - Rn. 25 in juris), so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist (Senatsurteil vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 - Rn. 24 in juris und Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 8 in juris).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16
    Dies habe der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Normenkontrollverfahren durch Urteil vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13) festgestellt.

    Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Sie habe mit der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 2. Juni 2016 dem Urteil des Senats vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13) Rechnung getragen und den Kostenanteil, der auf das allgemeine Interesse an der Straßenreinigung entfalle, nach den Vorgaben des Senats neu gewichtet.

    Diese Regelungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten sind hinsichtlich ihrer Ausgestaltung nicht Gegenstand des die Gebührensatzung der Beklagten betreffenden und mit Urteil vom 16. Februar 2016 entschiedenen Normenkontrollverfahrens 9 KN 288/13 gewesen.

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 10.80

    Begriff der "geschlossenen Ortslage"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16
    Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Straße, nicht aber aufgrund einer isolierten Würdigung einzelner Umstände, wie etwa der einseitigen Bebauung einer Straße, entscheiden (BVerwG, Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 10.80 - Rn. 10 in juris).

    Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird (BVerwG, Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 10.80 - Rn. 14 in juris; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - Rn. 7 in juris und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15

    Äquivalenzprinzip; Außenbereichsgrundstück; Bebauungszusammenhang; Eis; Graben;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16
    Vielmehr ist im Straßenreinigungsrecht auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs bestimmt, wo er sich gegenüber dem freien Gelände absetzt (Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - Rn. 7 in juris, vom 5.1.2009 - 9 LA 212/06 - Rn. 9 in juris, vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris und vom 20.7.2004 - 9 LA 161/04 - Rn. 3 in juris).

    Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird (BVerwG, Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 10.80 - Rn. 14 in juris; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - Rn. 7 in juris und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris).

  • OVG Sachsen, 28.03.2007 - 5 B 45/05

    geschlossene Ortslage, Erschließung, Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16
    Herrscht am fraglichen Standort jedoch der Eindruck vor, sich im freien Gelände zu befinden, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen (Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007 - 5 B 45/05 - Rn. 42 in juris).
  • OVG Thüringen, 04.06.2014 - 1 KO 1343/10

    Straßenreinigungsgebührenpflicht für landwirtschaftlich genutztes Grundstück

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16
    Dabei ist entscheidend die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung (BVerwG, Urteil vom 9.4.1981 - 4 C 41.77 - Rn. 19 in juris; Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris; OVG Sachsen, Urteil vom 1.7.2016 - 3 A 632/15 - Rn. 7 in juris; OVG Thüringen, Urteil vom 4.6.2014 - 1 KO 1343/10 - Rn. 25 in juris), so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist (Senatsurteil vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 - Rn. 24 in juris und Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 8 in juris).
  • OVG Sachsen, 01.07.2016 - 3 A 632/15

    Straßenreinigungsgebühr; geschlossene Ortslage; Gartenbaubetrieb;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16
    Dabei ist entscheidend die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung (BVerwG, Urteil vom 9.4.1981 - 4 C 41.77 - Rn. 19 in juris; Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris; OVG Sachsen, Urteil vom 1.7.2016 - 3 A 632/15 - Rn. 7 in juris; OVG Thüringen, Urteil vom 4.6.2014 - 1 KO 1343/10 - Rn. 25 in juris), so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist (Senatsurteil vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 - Rn. 24 in juris und Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 8 in juris).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2009 - 9 LB 415/07

    Straßenreinigungsgebührenpflicht bei Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16
    Dabei ist entscheidend die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung (BVerwG, Urteil vom 9.4.1981 - 4 C 41.77 - Rn. 19 in juris; Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris; OVG Sachsen, Urteil vom 1.7.2016 - 3 A 632/15 - Rn. 7 in juris; OVG Thüringen, Urteil vom 4.6.2014 - 1 KO 1343/10 - Rn. 25 in juris), so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist (Senatsurteil vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 - Rn. 24 in juris und Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 8 in juris).
  • BVerwG, 03.04.1981 - 4 C 41.77

    Neubau der Bundesautobahn A 57

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16
    Dabei ist entscheidend die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung (BVerwG, Urteil vom 9.4.1981 - 4 C 41.77 - Rn. 19 in juris; Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris; OVG Sachsen, Urteil vom 1.7.2016 - 3 A 632/15 - Rn. 7 in juris; OVG Thüringen, Urteil vom 4.6.2014 - 1 KO 1343/10 - Rn. 25 in juris), so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist (Senatsurteil vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 - Rn. 24 in juris und Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 8 in juris).
  • OVG Niedersachsen, 20.07.2004 - 9 LA 161/04

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr; Begriff der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16
    Vielmehr ist im Straßenreinigungsrecht auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs bestimmt, wo er sich gegenüber dem freien Gelände absetzt (Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - Rn. 7 in juris, vom 5.1.2009 - 9 LA 212/06 - Rn. 9 in juris, vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - Rn. 7 in juris und vom 20.7.2004 - 9 LA 161/04 - Rn. 3 in juris).
  • OVG Niedersachsen, 05.01.2009 - 9 LA 212/06

    Außenbereichsgrundstück; Bebauungszusammenhang; Gebührenpflicht; Ortslage,

  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung (Straßenreinigungsanstalt) nimmt mit steigendem Vorteil des Grundstücks von der Straßenreinigung zu und nimmt mit sinkendem Vorteil von der Straßenreinigung ab (OVG Lüneburg, Urteil vom 30.1.2017 9 LB 194/16, Rn. 22, juris).

    Ausgehend hiervon ist nach Auffassung der Kammer der Vorteil maßgeblich, den das Grundstück aus der Straßenreinigung bezieht (wie OVG Lüneburg, Urteil vom 30.1.2017 9 LB 194/16, Rn. 22, juris) und nicht der Vorteil, dass die Straße gereinigt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 9 KN 162/17, Rn. 219, juris).

    Hierfür wird einerseits auf den Bagatellcharakter der Gebühr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 9 B 16/02 , Rn. 7, juris) und andererseits darauf verwiesen, dass Art und Umfang der Inanspruchnahme der Straßenreinigungseinrichtung bzw. der Bevorteilung der Grundstücke durch diese Einrichtung schwierig zu ermitteln seien (OVG Lüneburg, Urteil vom 30.1.2017, a.a.O., Rn. 22, juris).

    Andernfalls ist der Maßstab für den konkreten Anwendungsfall - aber wegen des hier aus dem Landesrecht folgenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit auch darüber hinaus (OVG Lüneburg, Urteil vom 30.1.2017 - 9 LB 194/16, Rn. 29, juris) - unwirksam.

    Aus dem niedersächsischen Landesrecht ergibt sich außerdem, dass die Gebührensatzung - unter Berücksichtigung der zulässigen Typisierung (s.o.) - für alle im Zeitpunkt ihres Erlasses vorliegenden und absehbaren Fallgestaltungen eine annähernd vorteilsgerechte bzw. der Inanspruchnahme gerecht werdende Maßstabsregelung bieten muss (sog. Grundsatz der konkreten Vollständigkeit: OVG Lüneburg, Urteil vom 30.1.2017, a.a.O., Rn. 29, juris; Beschluss vom 19.8.2008, a.a.O., Rn. 14, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.1.2020, a.a.O., Rn. 57, juris).

    Als Begründung hierfür könnte man heranziehen einerseits den Bagatellcharakter der Straßenreinigungsgebühr ( BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16/02 , Rn. 7, juris: "Beträge im Bagatellbereich"; Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5/93 , Rn. 6, juris: "gerade bei relativ geringfügigen Gebühren"; wohl weitergehend: VG Hannover, Urteil vom 31.5.2021 - 1 A 1807/19, Rn. 32, juris; vgl. auch zu Abfallgebühren BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 , Rn. 57, juris: "Hier wird die Sachgerechtigkeit der einheitlichen Gebühr schon durch ihren Bagatellcharakter gewährleistet") oder bzw. und andererseits den Umstand, dass Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung Straßenreinigung nur sehr schwer zu ermitteln sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 30.1.2017 - 9 LB 194/16, Rn. 22, juris - wofür man freilich zunächst einmal wissen muss, was die Inanspruchnahme der Einrichtung Straßenreinigung konkret ist).

    An dieser Stelle soll einstweilen die Feststellung genügen, dass maßgeblich nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Lüneburg der Vorteil sein soll, den das Grundstück aus der Straßenreinigung hat (Urteil vom 30.1.2017, a.a.O., Rn. 22, juris; Beschluss vom 11.5.2000 - 9 L 2479/99, Rn. 12, juris; so auch VG Lüneburg, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18, Rn. 43, juris), was nach dem Verständnis der Kammer impliziert, dass gereinigte Straße und Vorteil nicht identisch sind, obwohl mitunter so formuliert wird (vgl. aber nunmehr OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17, Rn. 219, juris; Driehaus, KStZ 2008, 44, 46; insoweit unklar Driehaus/Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 763c einerseits und 762 andererseits, 58. EL 3/2018; Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, § 5 Rn. 939, 54. EL 2/2022; auch dazu näher unten).

    Eine generelle Verfeinerung des Maßstabes ist weder explizit normativ geboten, vgl. § 131 Abs. 3 BauGB , noch wird dies - auch angesichts der beiden oben genannten Umstände - aus § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG hergeleitet (zur schwierigen Frage, welche Anforderungen an die Genauigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zu stellen sind: Christ/Oebbecke, a.a.O. D, Rn. 407 ff.; zur erforderlichen Differenzierung beim Frontmetermaßstab: OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17, Rn. 201, juris; Urteil vom 30.1.2017, a.a.O., Rn. 27, juris).

    Bereits in den Formulierungen aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 30.1.2017 (a.a.O., Rn. 22, juris) zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einerseits und zur Bevorteilung andererseits wird deutlich, dass die Straßenreinigungsgebühr keineswegs so eindeutig als Benutzungsgebühr einzuordnen ist, wie es ihre Bezeichnung suggeriert, worauf ja auch bereits die Fiktion des Benutzungsverhältnisses hindeutet (zur Rechtsnatur der Straßenreinigungsabgabe: Driehaus/Brüning, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 422 f., 37. EL 9/2007; vgl. auch OVG Berlin, NVwZ-RR 2000, 463, 463 [OVG Berlin 02.12.1998 - 1 B 79/94] ).

    Schließlich wurde formuliert, maßgeblich sei der Vorteil der dem Anlieger dadurch entstehe, dass die Straße auf ihrer gesamten Länge gereinigt werde bzw. in einem sauberen und sicheren Zustand gehalten werde (erstmalig: Urteil vom 19.2.1997 - 9 L 632/96, Rn. 10, juris; Beschluss vom 11.5.2000 - 9 L 2479/99, Rn. 12, juris; Beschluss vom 25.10.2007 - 9 LA 285/06 , Rn. 6, juris; Urteil vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13, Rn. 16; zuletzt: Urteil vom 30.1.2017 - 9 LB 194/16, Rn. 22, juris; entsprechend: BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16/02 , Rn. 6, juris), womit Reinigungsleistung und Vorteil nicht identisch sind - freilich ohne dies weiter zu konkretisieren.

    (2) Der Grund liegt in Anlehnung an das zitierte Urteil des OVG Lüneburg vom 30.1.2017 (9 LB 194/16, Rn. 22; entsprechend VG Lüneburg, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18, Rn. 43: keine Abweichung zu Vorteilen bei Beiträgen; siehe auch bereits BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 26.72 - BeckRS 1974, 331288929; Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, Kap. 42 Rn. 65 m.w.N.; so deutlich zum Hessischen Landesrecht Driehaus, KStZ 2008, 44, 46) allein im sich aus der Straßenreinigung ergebenden Vorteil.

    Die oben zitierten Formulierungen des OVG Lüneburg (Urteil vom 30.1.2017, a.a.O., Rn. 22, juris) gehen gerade nicht in diese Richtung.

    Entnimmt man dem Urteil des OVG Lüneburg vom 30.1.2017 (a.a.O., Rn. 22, juris), dass es nur auf den Vorteil (Möglichkeit der Inanspruchnahme der gereinigten Straße) und nicht auf die Verschmutzungsverursachung ankommt - was keineswegs zwingend erscheint -, führt dies jedenfalls nicht zu einer übermäßigen Belastung besonders großer Grundstücke im Allgemeinen:.

    In der Kombination der beiden genannten Aspekte dürfte die eigentliche Schwierigkeit bei der Bemessung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der Straßenreinigungseinrichtung liegen, von der Im Urteil des OVG Lüneburg vom 30.1.2017 (a.a.O., Rn. 22, juris) gesprochen wird und die die Auswahl unter den verfügbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ohne Rücksicht auf deren Wirklichkeitsnähe zulässt.

    Bemisst sich - der Frage der Auswahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes vorgelagert - die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung (entsprechend den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten bekannten Formulierungen zur sachlichen Beziehung des Grundstücks zur Straße) anhand des Vorteils, die gereinigte Straße wirtschaftlich und verkehrlich in Anspruch nehmen zu können, und der Verschmutzungsverursachung oder ist namentlich das Urteil des OVG Lüneburg vom 30.1.2017 (9 LB 194/16, Rn. 22, juris) dahingehend zu verstehen, dass es (ggf. wegen geringer Unterschiede bei der Verschmutzungsverursachung: auch bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht pauschal zu unterstellende mehr als geringfügige Verschmutzung, OVG Lüneburg, Urteil vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15, Rn. 8, juris) nur auf den Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit der gereinigten Straße ankommt?.

  • VG Hannover, 10.05.2022 - 1 A 3809/19

    Frontlängenmaßstab; Frontmetermaßstab; Quadratwurzelmaßstab;

    Zuvor wurden Straßenreinigungsgebühren bei der Beklagten auf Basis eines Frontmetermaßstabes berechnet, dessen konkrete Ausgestaltung vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 216/16 -) als rechtsfehlerhaft beanstandet wurde.

    a) Mit der grundlegenden Änderung des Gebührenmaßstabs vom Frontmetermaßstab zum Quadratwurzelmaßstab reagierte die Beklagte auf die jüngere Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 - juris) zur Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs in ihrem bisherigen Satzungsrecht, das ab der erstmaligen Einführung von Straßenreinigungsgebühren ab 2012 bis zu der vorliegend maßgeblichen Satzungsänderung Geltung beanspruchte.

    Weiterhin wurde gefordert, einen Ersatzmaßstab für Hinterliegergrundstücke zu schaffen, die keine der gereinigten Straße im Winkel von bis 45 Grad zugewandte Grundstücksseite haben (vgl. Nds. OVG, Urteile v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 -, juris Rn. 29).

    Kritisch betrachtet wurde auch die Regelung, wonach "die Grundstücksbreite abgeschrägter oder abgerundeter Grundstücksgrenzen... vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien aus gerechnet" werden sollte (vgl. Nds. OVG, Urteile v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 -, juris Rn. 29).

    Die Beklagte entschloss sich - wie zahlreiche andere Städte und Gemeinden in Niedersachsen - zur Implementierung des Quadratwurzelmaßstabs, der in der skizzierten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 -, juris Rn. 29) als "in letzter Zeit" verwendete Alternative bereits Erwähnung fand.

    Für den Frontmetermaßstab wurde ausgeführt, dass maßgeblich sei, wie sich das Grundstück in Bezug auf die Straße darstellt, die zur Begründung der Straßenreinigungs- und damit der Gebührenpflicht der Eigentümer der anliegenden Grundstücke in der geschlossenen Ortslage liegen muss; dabei sollen die Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zur Streckenführung ausschlaggebend sein (Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, juris Rn. 8, Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 -, juris Rn. 33).

  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 1807/19

    Anliegergrundstück; Straßenreinigungsgebühren; Teilanlieger; zugewandte

    Auch der Vorgabe, einen Ersatzmaßstab für Hinterliegergrundstücke zu schaffen, die keine der gereinigten Straße im Winkel von bis 45 Grad zugewandte Grundstücksseite haben (vgl. Nds. OVG, Urteile v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 -, juris Rn. 29), ist die Beklagte in § 4 Abs. 6 StrRGS nachgekommen (vgl. zur weiteren Ausgestaltung des Hilfsmaßstabs bei atypischen Grundstückslagen: Rosenzweig, Freese, von Waldthausen, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, Anhang II.7, Fußnote 1 zu § 4 Abs. 7 der Mustersatzung).

    In solchen Fällen sind die Grenzen einer Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo er sich gegenüber dem "freien Gelände" absetzt (BVerwG für die gleichlautende Vorschrift des § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 FStrG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 10/80 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 -, juris Rn. 33).

    Ausschlaggebend ist nicht die Ausdehnung an die Straße angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung (Nds. OVG, Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 -, juris Rn. 33).

  • VG Hannover, 21.03.2023 - 1 A 2764/21

    Quadratwurzelmaßstab; Straßenreinigungsgebühren; Bemessung von

    Mit der grundlegenden Änderung des Gebührenmaßstabs vom Frontmetermaßstab zum Quadratwurzelmaßstab kann allerdings im Grundsatz durchaus auf die jüngere Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ( Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 - juris) zur Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs reagiert werden.

    Die Beklagte entschloss sich - wie zahlreiche andere Städte und Gemeinden in Niedersachsen - zur Implementierung des Quadratwurzelmaßstabs, der in der skizzierten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ( Urteile v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 und 9 LB 214/16 -, juris Rn. 29) als "in letzter Zeit" verwendete Alternative bereits Erwähnung fand.

    Für den Frontmetermaßstab wurde ausgeführt, dass maßgeblich sei, wie sich das Grundstück in Bezug auf die Straße darstellt, die zur Begründung der Straßenreinigungs- und damit der Gebührenpflicht der Eigentümer der anliegenden Grundstücke in der geschlossenen Ortslage liegen muss; dabei sollen die Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zur Streckenführung ausschlaggebend sein ( Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, juris Rn. 8, Urt. v. 30.01.2017 - 9 LB 194/16 -, juris Rn. 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2020 - 9 A 1126/18

    Anerkennung des in der Satzung gewählten Frontmetermaßstabs als ein zulässiger

    Kritisch auch Nds. OVG, Urteile vom 30. Januar 2017 - 9 LB 194/16 -, NdsVBl.
  • VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18

    Anlieger; Anlieger, mehrfache Heranziehung; Hinterlieger; Quadratwurzelmaßstab;

    Für das niedersächsische Straßenreinigungsgebührenrecht gilt grundsätzlich nicht der wirtschaftliche Grundstücksbegriff, sondern der Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts (Nds. OVG, Urt. v. 30.1.2017 - 9 LB 194/16 -, juris Rn 29; Nds. OVG, Beschl. v. 6.2.2006 - 9 PA 306/05 -, juris Rn 2).
  • VG Lüneburg, 15.11.2022 - 3 A 24/19

    Quadratmetermaßstab; Straßenreinigungsgebühr

    Dieses besagt, dass für alle Grundstücke im Reinigungsgebiet ein sachgerechter Maßstab vorhanden sein muss (Nds. OVG, Urt. v. 30.1.2017 - 9 LB 194/16 -, juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 28.03.2019 - 6 ZB 19.60

    Straßenausbaubeitrag

    Herrscht am fraglichen Standort der Eindruck vor, sich im freien Gelände zu befinden, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen (vgl. NdsOVG, U.v. 30.1.2017 - 9 LB 194/16 - juris Rn. 33 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705

    Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubescheides

    Herrscht am fraglichen Standort der Eindruck vor, sich im freien Gelände zu befinden, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen (NdsOVG, U.v. 30.1.2017 - 9 LB 194/16 - juris Rn. 33 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.707

    Rechtmäßigkeit von Straßenausbaubescheiden

    Herrscht am fraglichen Standort der Eindruck vor, sich im freien Gelände zu befinden, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen (NdsOVG, U.v. 30.1.2017 - 9 LB 194/16 - juris Rn. 33 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.738

    Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubeitragsbescheides

  • VGH Bayern, 22.03.2023 - 8 ZB 22.2505

    Heranziehung zur Reinigung eines Gehwegs - straßenrechtlicher

  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 3436/18

    Abgabengerechtigkeit; Hammergrundstück; Nutzungsintensität;

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