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   OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04   

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https://dejure.org/2007,12342
OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04 (https://dejure.org/2007,12342)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.07.2007 - 9 LC 262/04 (https://dejure.org/2007,12342)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Juli 2007 - 9 LC 262/04 (https://dejure.org/2007,12342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Straßenausbau - Verbesserung einer Teilstrecke einer öffentlichen Einrichtung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 NKAG ; § 130b S. 1 VwGO
    Vergrößerung des Stauvolumens für anfallendes Niederschlagswasser ; Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ; Beitragspflichtigkeit aller an der öffentlichen Einrichtung gelegenen Grundstücke; Verbesserung einer Fahrbahn mit dem Einbau eines qualitativ höherwertigen ...

  • Judicialis

    NKAG § 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NKAG § 6 Abs. 1
    Straßenausbau - Verbesserung einer Teilstrecke einer öffentlichen Einrichtung - Ausbaubeitrag; Einrichtung, öffentliche; Stauvolumen; Straßenausbaubeitrag; Teilstrecke; Verbesserung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergrößerung des Stauvolumens für anfallendes Niederschlagswasser ; Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ; Beitragspflichtigkeit aller an der öffentlichen Einrichtung gelegenen Grundstücke; Verbesserung einer Fahrbahn mit dem Einbau eines qualitativ höherwertigen ...

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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 393/99

    Beitragsfähige Verbesserung durch bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04
    Eine solche liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 - OVGE MüLü 48, 426 = NdsVBl 2000, 66 = KStZ 2000, 74 = NVwZ-RR 2000, 381; vom 29.11.1995 - 9 L 1088/94 - und vom 13.8.1996 - 9 L 774/94 u. 9 L 7684/94 -) vor, wenn die Benutzbarkeit der Straße positiv beeinflusst worden, die Straße also im Blick auf ihre Funktionen besser benutzbar geworden ist.

    Grundsätzlich geht der Senat allerdings in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 - a. a. O.; 9.10.1990 - 9 L 193/89 - NSt-N 1991, 51; vom 17.2.1993 - 9 L 2066/92 - vom 26.10.1994 - 9 L 2757/93 - sowie Beschlüsse vom 11.2.1987 - 9 OVG B 122/86 - KStZ 1987, 151; vom 15.10.1990 - 9 M 46/90 - u. vom 31.1.1995 - 9 M 3854/94 -), an der er festhält, davon aus, dass Straßenausbaubeiträge nur erhoben werden dürfen, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist.

    Er hat dies mit Gesichtspunkten der Rechtssicherheit (Bauprogramme sind änderbar und häufig schwer feststellbar) und der Vorteilsgerechtigkeit (alle Anlieger sollen gleiche Vorteile haben) begründet und dabei eine funktionsbezogene Betrachtungsweise angestellt und dazu in seinem Urteil vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 - wie folgt ausgeführt: .

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.10.1990 - 9 L 193/89
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04
    Grundsätzlich geht der Senat allerdings in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 - a. a. O.; 9.10.1990 - 9 L 193/89 - NSt-N 1991, 51; vom 17.2.1993 - 9 L 2066/92 - vom 26.10.1994 - 9 L 2757/93 - sowie Beschlüsse vom 11.2.1987 - 9 OVG B 122/86 - KStZ 1987, 151; vom 15.10.1990 - 9 M 46/90 - u. vom 31.1.1995 - 9 M 3854/94 -), an der er festhält, davon aus, dass Straßenausbaubeiträge nur erhoben werden dürfen, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist.

    Ein solcher Ausbau soll ferner im Einzelfall nicht geboten sein, wenn die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aus tatsächlichen Gründen (z.B. wegen einer vorhandenen Altbebauung oder einer Felswand) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen erscheint oder wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (vgl. z.B. Urt. v. 9.10.1990 -- 9 L 193/89 --, NSt-N 1991, 52).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2003 - 9 ME 117/03

    Erreichbarkeit; Fußgängerstraße; Kfz; Kraftfahrzeug; Nutzfahrzeug; PKW;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04
    Maßgeblich ist im Straßenausbaubeitragsrecht lediglich, ob vom Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (evtl. auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (Beschluss des Senats vom 11.9.2003 - 9 ME 117/03 - NVwZ-RR 2004, 142 = NdsVBl 2004, 24 = NordÖR 2003, 466).

    Bei Wohngrundstücken, also auch dem Grundstück der Klägerin, reicht es aus, wenn das Grundstück über die (teilweise) ausgebaute Straße - nur - fußläufig erreicht werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2003 a. a. O), was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist.

  • OVG Niedersachsen, 13.08.1996 - 9 L 7684/94

    Straßenausbaubeitrag bei Verkehrsberuhigung; Erfordernis einer positiven

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04
    Eine solche liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 - OVGE MüLü 48, 426 = NdsVBl 2000, 66 = KStZ 2000, 74 = NVwZ-RR 2000, 381; vom 29.11.1995 - 9 L 1088/94 - und vom 13.8.1996 - 9 L 774/94 u. 9 L 7684/94 -) vor, wenn die Benutzbarkeit der Straße positiv beeinflusst worden, die Straße also im Blick auf ihre Funktionen besser benutzbar geworden ist.
  • OVG Saarland, 23.08.2006 - 1 R 20/06

    Ausbaubeitrag bei Teilstreckenerneuerung einer Straße; Heranziehung aller

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04
    Eine rechtliche Notwendigkeit, ausschließlich die im Bereich der Ausbaustrecke liegenden Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen, besteht nicht (OVG Saarland, Urteil vom 23.08.2006 - 1 R 20/06 - zitiert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.10.1997 - 2 L 281/95 - DVBl. 1998, 719 = NordÖR 1998, 88).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.10.1997 - 2 L 281/95

    Öffentliche Einrichtung; Ausbaubeitragsrecht; Straße; Beitragspflichtig;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04
    Eine rechtliche Notwendigkeit, ausschließlich die im Bereich der Ausbaustrecke liegenden Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen, besteht nicht (OVG Saarland, Urteil vom 23.08.2006 - 1 R 20/06 - zitiert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.10.1997 - 2 L 281/95 - DVBl. 1998, 719 = NordÖR 1998, 88).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.1995 - 9 L 1088/94

    Straßenbau; Ausbaubeitrag; Verkehrsberuhigter Bereich; Eigenständige öffentliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04
    Eine solche liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 - OVGE MüLü 48, 426 = NdsVBl 2000, 66 = KStZ 2000, 74 = NVwZ-RR 2000, 381; vom 29.11.1995 - 9 L 1088/94 - und vom 13.8.1996 - 9 L 774/94 u. 9 L 7684/94 -) vor, wenn die Benutzbarkeit der Straße positiv beeinflusst worden, die Straße also im Blick auf ihre Funktionen besser benutzbar geworden ist.
  • OVG Niedersachsen, 25.07.1995 - 9 M 2457/95

    Straßenausbaubeitrag; Hinterlieger; Straßenausbaubeitrag; Vorteil

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04
    Ein Heranfahrenkönnen bis zum Grundstück, ohne dass zusätzlich auf das Grundstück muss heraufgefahren werden können, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 1 NKAG (vgl. Beschluss vom 25.7.1995 - 9 M 2457/95 - NSt-N. 1995, 275; s. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2006, § 35 Rdnrn. 10 und 21 jeweils m. w. N.) bei Wohngrundstücken für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils nicht zwingend erforderlich.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.02.2005 - 2 M 455/04
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04
    Es würde die Gemeinden zu unnötigen, dem Grundsatz von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung widersprechenden Ausbauentscheidungen verleiten, wenn man für eine Verbesserungsmaßnahme eine vollständige räumliche Erfassung der öffentlichen Einrichtung fordern würde, weil die Gemeinden dann aus Gründen der Herbeiführung der Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme zu räumlich weiteren Bauprogrammen als der Sache nach erforderlich geneigt sein könnten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2005 - 4/2 M 455/04 - zitiert nach juris).
  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 105/15

    Abschnitt; Abschnittsbildung; Austausch; Leuchtenköpfe

    Grundsätzlich dürfen Straßenausbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße (Nds. OVG, Beschl. v. 22.8.2011 - 9 LC 101/10 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6; vgl. auch Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 7, 9) bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    In solchen Fällen spricht das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung dafür, die Beitragsfähigkeit der auf einer Teilstrecke durchgeführten Erneuerungsmaßnahme anzuerkennen, sofern die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst und die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang sowie Beendigung der Baumaßnahmen deutlich macht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 33 m.w.N.; Beschl. v. 22.8.2011 - 9 LC 101/10 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 8; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 42).

    Durch den beitragsfähigen Teilstreckenausbau werden alle Anlieger der öffentlichen Einrichtung erstmals und einmalig zu Beiträgen für den Ausbau der zweiten Teilstrecke herangezogen, was auch dem Grundsatz entspricht, dass alle an die öffentliche Einrichtung als Ganzes angrenzenden Grundstücke (Anlieger) der Beitragspflicht unterliegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 39 f.; Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 120/03 -, juris Rn. 6), der grundsätzlich auch im Falle eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus gilt (Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 44).

    § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG geht davon aus, dass nicht alle, sondern nur bestimmte Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen über Beiträge der Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke refinanziert werden können, alle sonstigen Maßnahmen (vor allem Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten) - die keinen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG genannten Beitragstatbestände erfüllen - sollen hingegen allein aus öffentlichen Mitteln, also ohne Beteiligung der Grundstückseigentümer, finanziert werden (Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 34).

    Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist hingegen erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 28.11.2001 - 9 L 3193/00 -, juris Rn. 4; Urt. v. 7.9.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31; Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [385]).

    Eine beitragsfähige Verbesserung kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung angenommen werden (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 7.9.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31), aber auch, wenn die Straße von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau, Deckenbefestigung) - soweit ihnen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt - verbessert werden (Nds. OVG, Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38 (Verstärkung Fahrbahndecke)).

    (2) Der vor der Ausbaumaßnahme vorhandene Gehweg - mit Betonsteinpflaster verlegt auf Sand - wurde mit dem erstmaligen Einbau eines frostsicheren Untergrunds verbessert im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Maßgeblich für einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG ist im Straßenausbaubeitragsrecht, ob von dem Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (evtl. auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (Nds. OVG, Beschl. v. 9.11.2012 - 9 LA 157/11 -, NVwZ-RR 2013, 157 [158]; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 28.9.2004 - 9 ME 257/03 - m.w.N., n.v.).

    Bei Wohngrundstücken ist es dabei ausreichend, wenn das Grundstück über die ausgebaute Straße, (nur) fußläufig erreicht werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 4.3.2016 - 9 LA 154/15 -, juris Rn. 48; Beschl. v. 9.11.2012 - 9 LA 157/11 -, NVwZ-RR 2013, 157 [158]; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 117/03 -, juris Rn. 3, 4).

    Bei dem vorliegend gegebenen beitragsfähigen Ausbau (nur) einer Teilstrecke der öffentlichen Einrichtung ist die Beklagte berechtigt, alle Anlieger der öffentlichen Einrichtung an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen und ist nicht darauf beschränkt, ausschließlich die im Bereich der Ausbaustrecke liegenden Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen (Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 320/13 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 19.3.2015 - 9 ME 1/15 -, juris Rn. 8; Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 44; vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 24.11.2016 - 6 ZB 16.1476 -, juris Rn. 10).

    Dies entspricht auch dem maßgeblichen Einrichtungsbegriff und der positiven Auswirkungen des Ausbaus des ca. 770 Meter langen Teilstücks auf die ca. 950 Meter lange öffentliche Einrichtung als Ganzes, mithin der qualifizierten Bevorteilung im Verhältnis zu nicht an der öffentlichen Einrichtung gelegenen Grundstücken (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 44).

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2017 - 9 LC 180/15

    Beitragspflicht; Beitragstatbestand; Entstehen; Gebrauchswert; Grundstück;

    Eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - Rn. 36 in juris, vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 - OVGE MüLü 48, 426 = NdsVBl 2000, 66 = KStZ 2000, 74 = NVwZ-RR 2000, 381, vom 13.8.1996 - 9 L 774/94, 9 L 7684/94 - und vom 29.11.1995 - 9 L 1088/94 -) gegeben, wenn die Benutzbarkeit der Straße positiv beeinflusst worden, die Straße also im Blick auf ihre Funktionen besser benutzbar geworden ist.

    So kann eine beitragsfähige Verbesserung vor allem bei drei Fallgruppen angenommen werden, nämlich bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer größeren räumlichen Ausdehnung und bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart (Senatsurteil vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - Rn. 36 in juris).

  • VG Lüneburg, 07.12.2016 - 3 A 138/14

    Aufgestauter Reparaturbedarf; Aufwandsspaltungsbeschluss; Baumpflanzung;

    § 6 Abs. 1 NKAG geht davon aus, dass nicht alle, sondern nur bestimmte Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen über Beiträge der Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke refinanziert werden können, alle sonstigen Maßnahmen (vor allem Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten) - die keinen der in § 6 Abs. 1 NKAG genannten Beitragstatbestände erfüllen - sollen hingegen allein aus öffentlichen Mitteln, also ohne Beteiligung der Grundstückseigentümer, finanziert werden (Nds. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 34).

    Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist hingegen erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 28.11.2001 - 9 L 3193/00 -, juris Rn. 4; Urt. v. 07.09.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31; Urt. v. 10.01.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [385]).

    Eine beitragsfähige Verbesserung kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung angenommen werden (Nds. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36; Urt. v. 07.09.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 31), aber auch, wenn die Straße von Grund auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau, Deckenbefestigung) - soweit ihnen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt - verbessert werden (Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38 (Verstärkung Fahrbahndecke)).

    Bereits mit dem frostsicheren Unterbau des Gehweges geht eine Verbesserung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS einher (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 37; Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 4).

    Maßgeblich für einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG ist im Straßenausbaubeitragsrecht, ob von dem Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (evtl. auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2012 - 9 LA 157/11 -, NVwZ-RR 2013, 157 [158]; Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 28.09.2004 - 9 ME 257/03 - m.w.N., n.v.).

    Bei Wohngrundstücken ist es dabei ausreichend, wenn das Grundstück über die ausgebaute Straße, (nur) fußläufig erreicht werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 04.03.2016 - 9 LA 154/15 -, juris Rn. 48; Beschl. v. 09.11.2012 - 9 LA 157/11 -, NVwZ-RR 2013, 157 [158]; Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 11.09.2003 - 9 ME 117/03 -, juris Rn. 3, 4).

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17

    Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme;

    Letzteres ist dann der Fall, wenn die Verwirklichung eines Beitragstatbestandes (z. B. einer Erneuerung) nur in einem Teilbereich notwendig ist, eine Abschnittsbildung aber nicht in Betracht kommt; in solchen Fällen sprechen die Erneuerungsbedürftigkeit einerseits und das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung andererseits dafür, die Beitragsfähigkeit der auf einer Teilstrecke durchgeführten Erneuerungsmaßnahme anzuerkennen, sofern die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst und die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang sowie Beendigung der Baumaßnahmen deutlich macht (Senatsbeschluss vom 19.3.2015, a. .a. O., Rn. 7; Senatsurteil vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 42).
  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 9 LC 110/17

    Ablöseverträge; beitragsfähiger Aufwand; Bauprogramm; Bestimmtheit, hinreichende;

    Eine Verbesserung der Teileinrichtung Straßenentwässerung kann auch in der Umstellung vom Mischsystem in ein Trennsystem liegen (fortführend Senatsurteil vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -).

    Eine Verbesserung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 36 m. w. N.) vor, wenn die Benutzbarkeit der Straße positiv beeinflusst worden, die Straße also im Blick auf ihre Funktionen besser benutzbar geworden ist.

    Das neue Trennsystem gewährleistet zudem ein höheres Rückstauvolumen für das anfallende Regenwasser und eine Reduzierung der hydraulischen Belastung als das alte reine Mischsystem (Senatsurteil vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 39).

  • VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05

    Straßenrecht: Erschließungsbeitragsrechtlicher Anlagenbegriff

    Denn zum Beitragstatbestand gehöre auch die satzungsmäßige Bestimmung, welcher Anlagenbegriff für die Beitragserhebung gelten solle (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007, a. a. O., Seiten 3 und 6 des amtlichen Entscheidungsabdruckes).

    Ein Teilstreckenausbau einer Teileinrichtung, zu der unter anderem Beleuchtungsanlagen zählen, ist unter anderem dann dem Grunde nach als Ausbaubaubeitrag abrechnungsfähig, wenn für eine durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht; ein solches Ausbaubedürfnis für die Gesamtanlage fehlt insbesondere auch dann, wenn die Erneuerung einer Teileinrichtung nicht für die Gesamtanlage, sondern nur in einem Teilbereich notwendig ist, aber eine Abschnittsbildung nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 LC 262/04 - zitiert nach juris, Rdnr. 42).

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei der Verkehrsanlage um eine längere Straße handelt (a. A.: OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 LC 262/04 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 44 sowie der in diesem Urteil zitierte unveröffentlichte Beschluss des OVG Lüneburg vom 23. März 2000 - 9 M 4288/99 -), weil auch eine längere Straße nach natürlicher Betrachtungsweise zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst ist und deshalb jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine ausgebaute Teilstrecke auch von den Anliegern der nicht hieran angrenzenden Grundstücke in Anspruch genommen wird.

    Grundsätzliche Bedeutung haben hier die bislang noch nicht obergerichtlich geklärten und nicht ohne Weiteres zu beantwortenden entscheidungserheblichen Rechtsfragen, ob - erstens - sich aus der sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 7 Satz 1 KAG ergebenden Notwendigkeit einer satzungsrechtlichen Definition der ausbaubeitragsrechtlich abzurechnenden Anlage (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007, a. a. O.) ein Wahlrecht bzw. eine Wahlpflicht des Satzungsgebers für den spezifisch ausbaubeitragsrechtlichen bzw. erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff ergibt, ob - zweitens - eine unterschiedliche ausbaubeitragsrechte Klassifizierung der durch den Innen- und den Außenbereich verlaufenden Teile einer Verkehrsanlage vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG nicht in Betracht kommt, wenn die Verkehrsanlage durch die anliegenden Außenbereichsgrundstücke in einem vergleichbaren Ausmaß in Anspruch genommen wird wie durch die Innenbereichsgrundstücke, ob - drittens - aus dem beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip herzuleiten ist, dass unabhängig von einer quantitativen Betrachtungsweise auch für einen Teilstreckenausbau jedenfalls dann dem Grunde nach Beiträge erhoben werden können, wenn er selbständig in Anspruch genommen werden kann und dementsprechend unter hypothetischer Zugrundelegung einer abschnittsübergreifenden Ausbauplanung nach § 8 Abs. 5 KAG ein selbständig abrechnungsfähiger Abschnitt gebildet werden könnte.

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2016 - 9 LA 154/15

    Außenbereichsstraße; sachliche Beitragspflicht; Beschwer; Dauerkleingärten;

    Auch für eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG genügt es bei Wohngrundstücken, dass das Grundstück über die ausgebaute Straße fußläufig erreicht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 45).
  • OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 320/13

    Natürliche Betrachtungsweise; öffentliche Einrichtung; Innenstadtring; Kreuzung;

    Zwar dürfen Straßenausbaubeiträge aus Gründen der Rechtssicherheit (Bauprogramme sind änderbar und häufig schwer feststellbar) und der Vorteilsgerechtigkeit (alle Anlieger sollen gleiche Vorteile haben) grundsätzlich nur dann erhoben werden, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der öffentlichen Einrichtung oder eines etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - 9 LC 262/04 - juris m.w.N.; Senatsbeschluss vom 19. März 2015 - 9 ME 1/15 - juris).

    Ferner muss die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfassen und muss die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang sowie Beendigung der Baumaßnahmen deutlich machen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2007, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 23. März 2000 - 9 M 4288/99 - n.v., vom 22. Dezember 2009, a.a.O., vom 22. August 2011, a.a.O. und vom 19. März 2015 - 9 ME 1/15 -).

  • VG Lüneburg, 19.02.2018 - 3 B 41/17

    Abschnitt; Abschnittsbildung; beitragsfähiger Teilstreckenausbau

    Grundsätzlich dürfen Straßenausbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße (Nds. OVG, Beschl. v. 22.08.2011 - 9 LC 101/10 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 6; vgl. auch Urt. v 09.10.1990 - 9 L 193/89 -, juris Rn. 7, 9) bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    27 Straßenausbaubeiträge können - aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorteilsgerechtigkeit - grundsätzlich nur erhoben werden, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist (Nds. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 41; Urt. v. 07.09.1999 - 9 L 393/99 -, juris Rn. 38, 39).

    Würde man insoweit für eine Verbesserungsmaßnahme eine vollständige räumliche Erfassung der öffentlichen Einrichtung fordern, würden die Gemeinden zu unnötigen, dem Grundsatz von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung widersprechenden Ausbauentscheidungen verleitet, weil sie dann aus Gründen der Herbeiführung der Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme zu räumlich weitergehenderen Bauprogrammen als der Sache nach erforderlich geneigt sein könnten (vgl. Nds. OVG Urt. v. 11.07.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 43 m.w.N.).

  • VG Gera, 18.11.2021 - 3 K 794/17

    Ausbaubeitrag

    Ausnahmen von der Notwendigkeit bei der Erhebung einmaliger Beiträge, die Anlage in ihrer gesamten Länge auszubauen, sind möglich, wenn kein über die Baumaßnahme hinausgehender Erneuerungsbedarf besteht (NiedersOVG, Urteile vom 19. Februar 2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 153; dies voraussetzend BayVGH, Urteile vom 11. Dezember 2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16 sowie vom 18. Mai 2017 - 6 BV.2345 - juris Rn. 17; VG München, Urteil vom 11. November 2014 - M 2 K 14.480 - juris Rn. 26) oder wenn die Reststrecke aus tatsächlichen Gründen nicht mit einem vertretbaren Aufwand ausgebaut werden könnte (OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2014 - juris Rn. 20; NiedersOVG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 L 262/04 - juris Rn. 42) bzw. die Gemeinde die in ihr Ermessen gestellte Bewertung der Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus deutlich macht (NiedersOVG, Beschluss vom 19. März 2015 - 9 ME 1/15 - juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 42; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. November 2010 - 3 K 201/15 - juris Rn. 26; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2021, § 8 Rn. 289i; a.A. wohl SächsOVG, Urteil vom 31. März 2016 - 5 A 99/14 - dem eine Fallgestaltung zu Grunde lag, in der ein weiterer Ausbaubedarf bestand; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2010 - 2 LB 23/09 - juris Rn. 42; Habermann, KAG-Schleswig-Holstein, Stand 2016 § 8 Rn. 342, wobei die dortige gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz KAG SH ausdrücklich die Beitragsfähigkeit eines Teilstreckenausbaus bestimmt; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2021, Rn. 97d).

    Dies ist im Hinblick auf die Länge der jeweiligen Anlage zu ermitteln (NiedersächsOVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 43; VG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 B 41/17 - juris Rn. 27).

  • VG Lüneburg, 20.07.2021 - 3 A 191/18

    Alternativberechnung; Angemessenheit; Aufwandsspaltungsbeschluss; Erneuerung;

  • OVG Sachsen, 31.03.2016 - 5 A 99/14

    Verkehrsanlage; Teilstrecke ; Fertigstellung der Verkehrsanlage; sachliche

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2009 - 9 ME 108/09

    Aufspaltung einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 6 Abs. 1 niedersächsisches

  • VG Lüneburg, 06.05.2020 - 3 A 226/16

    Abschnittsbildung; Ausbau, gesamte Länge; Gemeindestraße; Ortsdurchfahrt;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18

    Straßenausbaubeitragserhebung in Schleswig-Holstein; Entstehen der sachlichen

  • VG Lüneburg, 21.05.2010 - 3 A 175/07

    Anforderungen an die Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen; Möglichkeit der

  • VG Lüneburg, 20.05.2009 - 3 B 93/08

    Außenbereich; Gemeindeverbindungsweg; Innenbereich; Innerortsstraße; Straße;

  • OVG Sachsen, 11.04.2018 - 5 A 197/16

    Straßenausbaubeitrag; Verkehrsanlage; Abschnittsbildung; konkrete Ausbauabsicht

  • VG Lüneburg, 15.09.2020 - 3 A 179/16

    Aufteilung, funktional; Erneuerung; funktionale Aufteilung; Fußgänger; Gehweg;

  • VG Lüneburg, 18.03.2014 - 3 A 220/12

    Abschnittsbildung; Straßenausbaubeitrag; Teilstreckenausbau

  • VG Lüneburg, 26.06.2020 - 3 A 224/16

    Abschnittsbildung; Anlagenbegriff; Ausbau, weiterer; Betrachtungsweise,

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2015 - 9 ME 1/15

    Abschnittsbildung; öffentliche Einrichtung; Teilstreckenausbau

  • VG Lüneburg, 06.04.2021 - 3 A 15/17

    Herstellung, technisch; Straßenbaulast; Straßenbaulast, Übernahme der;

  • VG Saarlouis, 29.01.2020 - 3 K 1371/17

    Begriff der Anlage; Berücksichtigung einer Kostenersparnis bei der Ermittlung des

  • VG Magdeburg, 28.08.2012 - 2 A 111/11

    Straßenrecht: Unwirksamkeit eines Abschnittsbeschlusses

  • VG Osnabrück, 13.06.2008 - 1 B 14/08

    Abschnittsbildung; Abschnittsbildungsbeschluss; Aufstellfläche; Ausbaustrecke;

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 9 LC 262/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,48435
OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 9 LC 262/04 (https://dejure.org/2007,48435)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.07.2007 - 9 LC 262/04 (https://dejure.org/2007,48435)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Juli 2007 - 9 LC 262/04 (https://dejure.org/2007,48435)
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