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   OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 9 M 1349/00   

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https://dejure.org/2000,3273
OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 9 M 1349/00 (https://dejure.org/2000,3273)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2000 - 9 M 1349/00 (https://dejure.org/2000,3273)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Juni 2000 - 9 M 1349/00 (https://dejure.org/2000,3273)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Straßenausbaubeitrag für Hinterliegergrundstück

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs 1 KAG ND
    Ausbaubeitrag; Eigentümeridentität; einheitliche Nutzung; Hinterlieger; Hinterliegergrundstück; kommunale Einrichtung; Nutzung; Straßenausbaubeitrag; unterschiedliche Verkehrsfunktion; Verkehrsanlage; Verkehrsfunktion; Vorteil; öffentliche Einrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NKAG § 6 Abs. 1
    Festlegung der öffentlichen Einrichtung bei unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, Kein Nachweis der einheitlichen Nutzung bei Hinterliegergrundstücken und Eigentümeridentität, öffentliche Einrichtung, unterschiedliche Verkehrsfunktionen, Hinterliegergrundstücke: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 29.11.1995 - 9 L 1088/94

    Straßenbau; Ausbaubeitrag; Verkehrsberuhigter Bereich; Eigenständige öffentliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 9 M 1349/00
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats können Verkehrsanlagen, die unterschiedlichen Funktionen dienen, nicht eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG bilden (so z.B. für eine verkehrsberuhigt ausgebaute Mischfläche und eine herkömmlich ausgebaute Straße, Urt. v. 29.11.1995 - 9 L 1088/94 - NSt-N 1996, 299 sowie vom 10.3.1998 - 9 L 2841/96 - NdsVBl 1998, 260 = NSt-N 1998, 327; für eine Durchgangsstraße und eine Stichstraße, Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 - NSt-N 1998, 196 = NdsVBl 1998, 241 = NdsRpfl.
  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94

    Erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung eines aus einer befahrbaren und einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 9 M 1349/00
    Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt zum Erschließungsbeitragsrecht die Rechtsansicht, Teilstrecken von Straßen, die eine unterschiedliche Erschließungsfunktion wahrnehmen, könnten nicht eine einheitliche Erschließungsanlage bilden (Urt. v. 23.6.1972 - IV C 16.71 -, BVerwGE 40, 182, 184 f., und Urt. v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 -, KStZ 1996, 156 jeweils für eine Straße, die nur teilweise uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, im Übrigen aber dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist; s. ferner Urt. v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247, 271 für einen dem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr vorbehaltenen Stichweg).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.1998 - 9 M 2815/96

    Begriff der öffentlichen Einrichtung; Straßenausbaubeitrag; Öffentliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 9 M 1349/00
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats können Verkehrsanlagen, die unterschiedlichen Funktionen dienen, nicht eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG bilden (so z.B. für eine verkehrsberuhigt ausgebaute Mischfläche und eine herkömmlich ausgebaute Straße, Urt. v. 29.11.1995 - 9 L 1088/94 - NSt-N 1996, 299 sowie vom 10.3.1998 - 9 L 2841/96 - NdsVBl 1998, 260 = NSt-N 1998, 327; für eine Durchgangsstraße und eine Stichstraße, Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 - NSt-N 1998, 196 = NdsVBl 1998, 241 = NdsRpfl.
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 9 M 1349/00
    Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt zum Erschließungsbeitragsrecht die Rechtsansicht, Teilstrecken von Straßen, die eine unterschiedliche Erschließungsfunktion wahrnehmen, könnten nicht eine einheitliche Erschließungsanlage bilden (Urt. v. 23.6.1972 - IV C 16.71 -, BVerwGE 40, 182, 184 f., und Urt. v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 -, KStZ 1996, 156 jeweils für eine Straße, die nur teilweise uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, im Übrigen aber dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist; s. ferner Urt. v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247, 271 für einen dem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr vorbehaltenen Stichweg).
  • BVerwG, 23.06.1972 - IV C 16.71

    Voraussetzungen für die Abrechnung einer Straße als eine einzelne

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 9 M 1349/00
    Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt zum Erschließungsbeitragsrecht die Rechtsansicht, Teilstrecken von Straßen, die eine unterschiedliche Erschließungsfunktion wahrnehmen, könnten nicht eine einheitliche Erschließungsanlage bilden (Urt. v. 23.6.1972 - IV C 16.71 -, BVerwGE 40, 182, 184 f., und Urt. v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 -, KStZ 1996, 156 jeweils für eine Straße, die nur teilweise uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, im Übrigen aber dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist; s. ferner Urt. v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247, 271 für einen dem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr vorbehaltenen Stichweg).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.1998 - 9 L 2841/96

    Straßenausbaubeitrag; Deichverteidigungsweg; Anliegerstraße; Gemeindestraße;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2000 - 9 M 1349/00
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats können Verkehrsanlagen, die unterschiedlichen Funktionen dienen, nicht eine einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG bilden (so z.B. für eine verkehrsberuhigt ausgebaute Mischfläche und eine herkömmlich ausgebaute Straße, Urt. v. 29.11.1995 - 9 L 1088/94 - NSt-N 1996, 299 sowie vom 10.3.1998 - 9 L 2841/96 - NdsVBl 1998, 260 = NSt-N 1998, 327; für eine Durchgangsstraße und eine Stichstraße, Beschl. v. 30.1.1998 - 9 M 2815/96 - NSt-N 1998, 196 = NdsVBl 1998, 241 = NdsRpfl.
  • OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18

    Ackerfläche; Anliegergrundstück; Bebauungsplan; Eigentümeridentität; einheitliche

    Der Senat stellt im Straßenausbaubeitragsrecht nach seiner bisherigen Rechtsprechung allein darauf ab, dass ein Hinterliegergrundstück bei Eigentümeridentität mit dem Anliegergrundstück durch den Ausbau einer Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt ist, wenn die Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (Senatsbeschluss vom 26.4.2007, a. a. O., Rn. 5 unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 13.6.2000 - 9 M 1349/00 -).

    Die im Senatsbeschluss vom 26. April 2007 (- 9 LA 92/06 - juris) zum Vorteilsbegriff nach § 6 Abs. 1 und 5 NKAG entwickelten Grundsätze können daher entgegen der Ansicht des Beklagten ebensowenig uneingeschränkt auf das Erschlossensein im Sinne der §§ 131, 133 BauGB übertragen werden (vgl. den Senatsbeschluss vom 13.2.2013 - 9 LA 71/12 -), wie umgekehrt die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Erschließung von Hinterliegergrundstücken einschließlich der Erwägungen zur schutzwürdigen Erwartung anderer Grundstückseigentümer für das Entstehen von Beitragspflichten im niedersächsischen Ausbaubeitragsrecht ausschlaggebend sind (so schon der Senatsbeschluss vom 13.6.2000 - 9 M 1349/00 -).

  • VG Meiningen, 05.12.2007 - 1 E 428/05

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeitragspflicht des (Mit-) Eigentümers eines

    Diese Möglichkeit ist auch - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat - in den Fällen der Eigentümeridentität am Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Grundsatz immer gegeben, weil der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück - anders als bei Eigentümerverschiedenheit - regelmäßig gewährleistet ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 35 Rdnr. 19 ff.; ThürOVG, B. v. 15.01.2007 - 4 ZKO 1215/05; OVG Niedersachsen, B. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, zitiert nach Juris; BayVGH, U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1271 -, zitiert nach Juris; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.10.2003 - 2 L 31/02 -, zitiert nach Juris; HessVGH, B. v. 09.11.2004 - 5 TG 2864/04 -, KStZ 2005, 53).

    Ob die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße bei Eigentümeridentität darüber hinaus eine tatsächlich vorhandene Zufahrt über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück, die eine einheitliche Nutzung dokumentieren soll, erfordert oder nicht (keine Zufahrt für erforderlich halten: ThürOVG, B. v. 15.01.2007, a. a. O.; so auch OVG Niedersachsen, B. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, zitiert nach Juris; HessVGH, B. v. 09.11.2004 - 5 TG 2864/04 - a. a. O.), kann vorliegend dahinstehen.

    Wird das Hinterliegergrundstück, wie hier, von der abzurechnenden Anbaustraße durch ein im fremden Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt (Eigentümerverschiedenheit), ist das Merkmal der vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit nur dann erfüllt, wenn das Hinterliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt (so auch OVG Niedersachsen, B. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00.

  • VG Dessau, 13.11.2003 - 2 A 2/02
    Entscheidend ist nach der jüngsten Rechtsprechung des OVG Lüneburg (vgl. Urteil vom 13. Juni 2000 - 9 M 1349/00 -, zitiert nach juris) - der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 18. Oktober 2001 - 2 A 5/00 DE) - vielmehr, ob dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG LSA geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt.

    Die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit setzt diese aber nicht zwingend voraus, sondern ist - außer bei einer unterschiedlichen Nutzung (z.B. einerseits zum Wohnen und andererseits als Gewerbebetrieb - vielmehr in Fällen vorhanden, in denen die Straße vom Hinterliegergrundstück aus erreicht werden kann. Der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ist dann regelmäßig schon wegen der Eigentümeridentität (unabhängig vom Vorhandensein einer einheitlichen Nutzung) gewährleistet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2000 - 9 M 1349/00 -, zitiert nach juris; so nun auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 35 RdNr. 17 und Hinterliegergrundstücke im Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht, ZMR 2001, 424, 428; s.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 2 L 31/02 -).

    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße und damit ein beitragsrelevanter Vorteil entfallen hiernach für den Hinterlieger nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn es für ihn wegen einer weitgehenden Überbauung des Anliegergrundstücks bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, sich einen Zugang zur Straße zu verschaffen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13. Juni 2000 - 9 M 1349/00 -, zitiert nach juris).

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