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   OVG Niedersachsen, 15.04.1993 - 9 M 5550/92   

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OVG Niedersachsen, 15.04.1993 - 9 M 5550/92 (https://dejure.org/1993,12991)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.04.1993 - 9 M 5550/92 (https://dejure.org/1993,12991)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. April 1993 - 9 M 5550/92 (https://dejure.org/1993,12991)
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Wird zitiert von ... (17)

  • OVG Bremen, 22.10.2014 - 2 D 106/13

    Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die

    Die Fälligkeit setzt voraus, dass die Abgabenschuld entstanden ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15. April 1993 - 9 M 5550/92 -, KStZ 1994, 77; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 722).

    Würde der Bescheid vor Entstehung der Abgabenschuld erlassen, so wäre er rechtswidrig (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15. April 1993 - 9 M 5550/92 -, KStZ 1994, 77).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

    Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld somit grundsätzlich, d.h. wenn satzungsmäßig nichts Abweichendes bestimmt wird, erst im Ablauf des Kalenderjahres (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.1993 - 9 M 5550/92 -, KStZ 1994, 77; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.03.1997 - 9 L 2554/95 -, KStZ 1998, 135; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdn. 721 a).

    aa) Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegung ist wiederum, dass eine Abgabenschuld nur dann fällig werden kann, wenn sie bereits entstanden ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.1993 - 9 M 5550/92 -, KStZ 1994, 77; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.03.1997 - 9 L 2554/95 -, NVwZ-RR 1998, 135).

  • VG Halle, 22.06.2001 - 4 A 998/99
    Erfolgt die Festsetzung der Gebühr vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld, so ist der entsprechende Bescheid rechtswidrig ( Nds. OVG, Urteil vom 09. Oktober 1990, 9 L 279/89 , NVwZ-RR 1991, 381 [383]; Beschluss vom 15. April 1993, 9 M 5550/92, KStZ 1994, 77; Lichtenfeld, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 769).

    Eine "Heilung" dieses Fehlers der Gebührenerhebung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auch der Widerspruchsbescheid bereits vor Ablauf des Erhebungszeitraumes erlassen wurde (Nds. OVG, Beschluss vom 15. April 1993, 9 M 5550/92, a.a.O.).

    Für die nach dieser Vorschrift mögliche Entstehung des Jahresgebührenanspruchs in voller Höhe bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes ist jedoch eine ausdrückliche Regelung in der Gebührensatzung erforderlich (Nds. OVG, Beschluss vom 15. April 1993, 9 M 5550/92, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 1997, 9 L 2254/95, NVwZ-RR 1998, 135; Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 721b).

  • VG Halle, 22.06.2001 - 4 A 964/99
    Erfolgt die Festsetzung der Gebühr vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld, so ist der entsprechende Bescheid rechtswidrig ( Nds. OVG, Urteil vom 09. Oktober 1990, 9 L 279/89 , NVwZ-RR 1991, 381 [383]; Beschluss vom 15. April 1993, 9 M 5550/92, KStZ 1994, 77; Lichtenfeld, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 769).

    Eine "Heilung" dieses Fehlers der Gebührenerhebung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auch der Widerspruchsbescheid bereits vor Ablauf des Erhebungszeitraumes erlassen wurde (Nds. OVG, Beschluss vom 15. April 1993, 9 M 5550/92, a.a.O.).

    Für die nach dieser Vorschrift mögliche Entstehung des Jahresgebührenanspruchs in voller Höhe bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes ist jedoch eine ausdrückliche Regelung in der Gebührensatzung erforderlich (Nds. OVG, Beschluss vom 15. April 1993, 9 M 5550/92, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 1997, 9 L 2254/95, NVwZ-RR 1998, 135; Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 721b).

  • VG Lüneburg, 22.07.2020 - 3 A 114/18

    Entstehung; Fälligkeit; Gebühren; Kostenüberdeckung; Niederschlagswassergebühr;

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine Bestimmung des Zeitpunkts des Entstehens der Benutzungsgebühr auch dann notwendig ist, wenn dieser am Ende des Erhebungszeitraumes liegt und der Gebührentatbestand somit mit der abgeschlossenen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2b NKAG i. V. m. § 38 Abgabenordnung - AO - verwirklicht ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.04.1993 - 9 M 5550/92 -, juris Rn. 2; Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, § 5 Rn. 55, Stand: 3.2018).

    Fällig werden kann aber nur eine bereits entstandene Abgabenschuld, so dass bei vorgezogener Fälligkeit auch das Entstehen der Gebührenschuld vor Ablauf des Erhebungszeitraums zwingend notwendig ist (Nds. OVG, Beschl. v. 18.12.2006 - 9 LA 158/03 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 15.04.1993 - 9 M 5550/92 -, juris Rn. 2).

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2006 - 9 LA 158/03

    Abfallbeseitigungsgebühr; Entstehung; Fälligkeit; Gebührenschuld

    und damit nach Verwirklichung des Gebührentatbestandes (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG i.V.m. § 38 AO), also nach Entstehung der sachlichen Gebührenschuld die Rede sein, so dass vorher eine Gebührenerhebung grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 9.10.1990 - 9 L 279/89 - NSt-N 1991, 18 = NdsRpfl 1991, 95 = NVwZ-RR 1991, 381; Beschl. d. Sen. v. 15.4.1993 - 9 M 5550/92 - KStZ 1994, 77 = NdsRpfl 1994, 81 = ZKF 1994, 37 = NSt-N 1993, 320).

    Will eine Gemeinde von dieser Ermächtigung zur Erhebung einer vorzeitigen endgültigen Jahresgebühr Gebrauch machen, so setzt dies allerdings denknotwendig die satzungsrechtliche Festlegung voraus, dass der Jahresgebührenanspruch jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraums in voller Höhe entsteht, weil nur eine bereits nach Grund und Höhe entstandene Gebührenschuld fällig werden kann (Beschl. d. Sen. v. 15.4.1993 - 9 M 5550/92 - a.a.O.; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2002, § 6 RdNr. 721 b) und § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG vom Ortsgesetzgeber verlangt, dass er auch den Zeitpunkt der Entstehung der Schuld bestimmt (vgl. Lichtenfeld, a.a.O., § 6 RdNr. 721a).

  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Dieser Mangel des Ausgangsbescheides kann jedoch insoweit durch einen Widerspruchsbescheid, der zu einem Zeitpunkt ergangen ist bzw. ergeht, in dem der Erhebungszeitraum abgelaufen und die Gebühr (für das Kalenderjahr) bereits entstanden ist, "geheilt" werden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Juni 2006 - 6 K 669/03 - S. 5 d.E.A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 24.10 -, S. 13 ff. des E.A.; Urteile vom 25. Februar 2021, a.a.O., Rn. 56 ff.; vom 15. März 2021, a.a.O., Rn. 77 ff.; vom 23. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff; Urteil vom 30. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff.; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 1993 - 9 M 5550/92 - KStZ 1994 S. 77; vgl. auch allgemein zur Bedeutung des Widerspruchsbescheides: OVG Brandenburg, Urteil vom 14. März 1996 - 2 A 52/95 -, S. 7 E.A.).
  • VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Deshalb muss in der Satzung nicht nur das genaue Zeitintervall festgelegt werden, für welches die Gebühr jeweils anfallen soll, die Gebührenerhebung setzt weiterhin eine besondere ortsrechtliche Regelung über den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld voraus (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.1993, KStZ 1994, 77).

    Da nur eine bereits entstandene Gebühr fällig werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.04.1993, KStZ 1994, 77), geht der Satzungsgeber davon aus, dass die Gebühr spätestens zum 15.08.2000 entstanden ist.

  • OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 9 L 2554/95

    Straßenreinigung; Gebührenschuld; Zeit der Entstehung; Halbseitige Reinigung;

    Soll aber die Gebührenschuld vor Ende des Erhebungszeitraums entstehen, so bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Regelung in der Gebührensatzung (vgl. Beschl. d. beschl. Sen. KStZ 1994, 77; Urt. d. beschl. Sen. v. 29.11.1996, 9 L 7311/94; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 1996, § 6 Rn. 781 a und 781 b).
  • VG Cottbus, 21.11.2019 - 6 K 1025/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

    Dieser Mangel des Ausgangsbescheides kann jedoch insoweit - entgegen der Auffassung der Klägerin - durch einen Widerspruchsbescheid, der zu einem Zeitpunkt ergangen ist bzw. ergeht, in dem der Erhebungszeitraum abgelaufen und die Gebühr (für das Kalenderjahr) bereits entstanden ist, "geheilt" werden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Juni 2006 - 6 K 669/03 - S. 5 d.E.A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 24.10 -, S. 13 ff. des E.A.; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 1993 - 9 M 5550/92 - KStZ 1994 S. 77; vgl. auch allgemein zur Bedeutung des Widerspruchsbescheides: OVG Bbg, Urt. vom 14.3.1996 - 2 A 52/95 -, S. 7 E.A.).
  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 28.02.2011 - 6 L 144/09

    Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Schwerin, 04.02.2010 - 4 A 2284/05

    Gebührenbescheid für Niederschlagswasser

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 830/16
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