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   OVG Niedersachsen, 06.03.2008 - 9 ME 149/08   

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OVG Niedersachsen, 06.03.2008 - 9 ME 149/08 (https://dejure.org/2008,30105)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.03.2008 - 9 ME 149/08 (https://dejure.org/2008,30105)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. März 2008 - 9 ME 149/08 (https://dejure.org/2008,30105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Haftungsumfang des Erben für nach dem Tod des Erblassers entstandene Niederschlagswassergebühren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1990 BGB; § 11 Abs 1 KAG ND
    Dürftigkeitseinrede; Eigenschulden; Erbe; Erblasser; Nachlass; Nachlassverbindlichkeit; Niederschlagswasser; Niederschlagswassergebühren; Tod; Unzulänglichkeitseinrede; Verbindlichkeit; Vollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2001 - 9 B 157/01

    Gebühren keine Erblasserschulden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2008 - 9 ME 149/08
    Der Charakter der Schulden als Eigenschulden erschließt sich hier daraus, dass es nicht um Verpflichtungen aus rechtsgeschäftlichem Handeln des Erben zwecks Verwaltung des Nachlasses geht, bei dem möglicherweise durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Erben gegenüber dem Vertragspartner die Haftung auf die Erbmasse beschränkt werden kann, sondern dass das Gebührenschuldverhältnis ein durch Rechtsnorm (Rechtssatz, Gebührensatzung) definiertes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 - KStZ 2001, 216 = NVwZ-RR 2001).

    Wenn der Gläubiger in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken will - wie hier die Antragsgegnerin - greifen indes die erbrechtlichen Einreden nach § 1990 Abs. 1 BGB gegenüber dem Haftungsgrund der Eigenschuld nicht durch (OVG Münster, Beschluss vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 - a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    51 Die hier in Rede stehenden Grundbesitzabgaben, nämlich die Abwassergebühren für das Jahr 2012 und die Grundsteuern für den Erhebungszeitraum 2012-2013, sind, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 BGB, sondern Eigenverbindlichkeiten des Klägers als Eigentümer des Grundstücks, für die er mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt einzustehen hat (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.02.2001 - 9 B 157/01 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 06.03.2008 - 9 ME 149/08 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 09.04.2009, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 23.05.2012 - 5 A 499/09 -, juris; sowie zur Zustandshaftung des Fiskalerben: HessVGH, Urteil vom 27.03.2014 - 8 A 1251/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2016 - 2 M 156/15 -, juris).

    Auf die Frage, aus welchem Rechtsgrund er das Eigentum erworben hat, kommt es nach der gesetzlichen Regelung für das Entstehen der Abgabenforderung nicht an (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.02.2001, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 06.03.2008, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 23.05.2012, a.a.O.).

    Denn die Beklagte will hier gerade auf das Eigenvermögen des Klägers zugreifen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.02.2001, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 06.03.2008, a.a.O.; ThürOVG, Beschluss vom 09.04.2009, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2014 - 1 LB 100/09

    Eigentümer einer Sache als bauordnungsrechtlich Pflichtiger i.R.e.

    Die Handlungspflicht aus Zustandshaftung entsteht, ähnlich wie die an das Grundeigentum anknüpfenden Abgabenschulden, erst nach dem Erbfall und ist daher weniger einer Nachlassverbindlichkeit, also einer Schuld des Erblassers oder einer Schuld anlässlich des Erbfalls, z.B. einem Pflichtteilsanspruch oder Vermächtnis, als einer Nachlasserbenschuld vergleichbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.3.2008 - 9 ME 149/08 -, juris-Rn. 7 und zuletzt überzeugend OVG Bautzen, Urt. v. 23.5.2012 - 4 A 499/09 -, juris-Rn. 19 ff. m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 31.1.2013 - 9 B 32.12 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2013 - 1 A 455/11

    Entgegenstehen der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 Abs. 1 BGB

    Mangels einer dargetanen oder sonst ersichtlichen rechtlichen Grundlage für eine etwaige Stellung des Klägers als Eigen schuldner, wie sie beispielsweise bei der Anknüpfung eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses an eine dingliche Rechtstellung wie die Eigentümerstellung auch in Bezug auf die Erben angenommen wird, vgl. etwa OVG Niedersachsen (Lüneburg), Beschluss vom 6. März 2008 - 9 ME 149/08 -, juris, Rn. 7, oder wie sie im Beamtenrecht etwa § 12 Abs. 4 BBesG zugrunde liegen dürfte, der aber in der hier für die Rückforderung einschlägigen Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 6 LBG NRW nicht mit in Bezug genommen wurde, bleibt danach aller Wahrscheinlichkeit nach höchstens die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB, um in Verbindung mit § 80 Abs. 6 LBG NRW, § 12 Abs. 2 BBesG und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten überhaupt im Ansatz begründen zu können.
  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Da - wie bereits früher ausgeführt - die Vorteilslage mit der Abnahme im Jahre 2009 und die sachliche Beitragspflicht sodann mit Inkrafttreten der ABS 2012 im Jahre 2011 entstand und der Erbfall zu diesem Zeitpunkt bereits über mehrere Jahre zurücklag, handelt es sich hier um eine Verbindlichkeit, die erst nach dem Erbfall in der Person des Erben als Eigentümer des Grundstücks gemäß § 8 Abs. 7 S. 2, 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG i.V.m. § 38 AO originär entstanden ist und die ihn daher als Träger seines eigenen Vermögens berührt, sodass er für sie mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt haftet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2001, - 9 B 157/01 -, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. März 2008 - 9 ME 149/08 -, juris Rn. 8f.; OVG Thüringen, Beschluss vom 9. April 2009, a.a.O., Rn. 8; OVG Sachsen, Urteil vom 23. Mai 2012 - 5 A 499/09 -, juris Rn. 18f.; zu Grundsteuerschulden auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4. Mai 2006 - 20 K 391/05 - juris Rn. 27).
  • OVG Thüringen, 09.04.2009 - 4 EO 592/05

    Ausbaubeiträge; Haftung des Erben für Abwasserbeitrag; Beitrag; Abwasserbeitrag;

    Damit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an (vgl. OVG NW , Beschluss vom 27.02.2001, 9 B 157/01, NVwZ-RR 2001, S. 596 [597]; OVG Nds. Beschluss vom 06.03.2008, 9 ME 149/08, zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 8).
  • VG Lüneburg, 26.02.2015 - 2 A 190/13

    Dürftigkeitseinrede; Ersatzvornahme; Kostenbescheid; Nachlassverbindlichkeit;

    "Die Handlungspflicht aus Zustandshaftung entsteht, ähnlich wie die an das Grundeigentum anknüpfenden Abgabenschulden, erst nach dem Erbfall und ist daher weniger einer Nachlassverbindlichkeit, also einer Schuld des Erblassers oder einer Schuld anlässlich des Erbfalls, z.B. einem Pflichtteilsanspruch oder Vermächtnis, als einer Nachlasserbenschuld vergleichbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.3.2008 - 9 ME 149/08 -, juris-Rn. 7 und zuletzt überzeugend OVG Bautzen, Urt. v. 23.5.2012 - 4 A 499/09 -, juris-Rn. 19 ff. m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 31.1.2013 - 9 B 32.12 -, juris).".
  • OVG Sachsen, 23.05.2012 - 5 A 499/09

    Haftung eines Erben für Abwasserbeiträge nach Eröffnung eines

    21 Im Kommunalabgabenrecht gilt folgerichtig nichts anderes, wenn - wie hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SächsKAG - insoweit auf die Abgabenordnung verwiesen wird (so u. a. OVG NRW, Beschl. v. 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 -, juris Rn. 3 ff. = NVwZ-RR 2001, 596 f.; NdsOVG, Beschl. v. 6. März 2008 - 9 ME 149/08 -, juris Rn. 7/8; BayVGH, Beschl. v. 7. April 2008 - 4 CS 08.357 -, juris Rn. 9).
  • VG Halle, 30.04.2010 - 4 A 225/09

    Abwasserbeitrag als Nachlassverbindlichkeit

    Die Klägerin wird demnach nicht als Erbe des Nachlasses in Anspruch genommen, sondern als Eigentümer des Grundstücks, für das die Beitragspflicht nach dem Erbfall originär entstanden ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. April 2009 - 4 EO 592/05 - a.a.O. Rn. 8; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2008 - 9 ME 149/08 - juris; OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 - juris; a.A. offenbar VG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2000 - 8 A 383/99 - a.a.O. sowie VGH München, Urteil vom 19. Juli 1976 - Nr. 219 VI 74 - BayVBl. 1976, 756 ).
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