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   OVG Niedersachsen, 16.01.2006 - 9 ME 304/05   

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OVG Niedersachsen, 16.01.2006 - 9 ME 304/05 (https://dejure.org/2006,7485)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.01.2006 - 9 ME 304/05 (https://dejure.org/2006,7485)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Januar 2006 - 9 ME 304/05 (https://dejure.org/2006,7485)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Jahreskurbeitrag für ortsfremden Eigentümer einer Zweitwohnung im Erholungsgebiet auch dann, wenn die Zweitwohnung einem Bewirtschaftungspool zugeführt ist

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO; § 10 Abs. 2 NKAG
    Heranziehung zu Jahreskurbeiträgen eines ortsfremden Eigentümers einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet; Voraussetzung zur Pflicht zur Zahlung des Saisonbeitrages bzw. Jahreskurbeitrages; Reale Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und ...

  • Judicialis

    NKAG § 10 II; ; VwGO § 80 VI 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NKAG § 10 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 6 S. 1
    Jahreskurbeitrag für ortsfremden Eigentümer einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet - Bewirtschaftungspool; Kurbeitrag; Zweitwohnung; Zweitwohnungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Heranziehung zu Jahreskurbeiträgen eines ortsfremden Eigentümers einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet; Voraussetzung zur Pflicht zur Zahlung des Saisonbeitrages bzw. Jahreskurbeitrages; Reale Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 355 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Oldenburg, 30.11.2006 - 2 A 3161/05

    Jahreskurbeitrag für ortsfremde Eigentümer einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet;

    Der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds.OVG) im Beschluss vom 16. Januar 2006 (9 ME 304/05) sei nicht zu folgen.

    Das Nds.OVG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2006 (9 ME 304/05) zurückgewiesen.

    In diesen Fällen ist (weiter) zu vermuten, dass sich der Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige in dem als Kur- bzw. Badeort anerkannten Feriengebiet aufhalten und tatsächlich die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Fremdenverkehrseinrichtungen haben (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 9 ME 304/05 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ZKF 2006, 116 = NordÖR 2006, 162; dasselbe, Beschluss vom 5. September 2006 - 9 ME 203/06 -, einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 1985 - 14 S 2528/84 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ESVGH 36, S. 34).

    In Anbetracht dieser Vermutung können sich die Inhaber von Zweitwohnungen der Verpflichtung zur Zahlung des Jahreskurbeitrages nur dadurch entziehen, dass sie die oben genannte Vermutung erschüttern, indem sie substantiiert darlegen und - bei Bestreiten - beweisen, dass sie sich im gesamten Erhebungszeitraum in der Gemeinde nicht aufgehalten haben (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 16. Januar 2006, a.a.O.; dasselbe, Beschluss vom 28. Oktober 1992, a.a.O.).

    Hinsichtlich dieses Gedankenganges folgt die erkennende Kammer dem Nds.OVG in dem Beschluss vom 16. Januar 2006 (a.a.O), mit dem es die Beschwerde des Klägers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. August 2005 (2 B 3162/05) zurückgewiesen hat.

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2008 - 9 LA 88/07

    Jahreskurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber

    Der beschließende Senat hat den gegen die Anforderung des Jahreskurbeitrags gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 16. Januar 2006 (- 9 ME 304/05 - NSt-N 2006, 78 = ZKF 2006, 116) abgelehnt.

    Der Senat hat bereits in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Beschluss vom 16. Januar 2006 (9 ME 304/05, a.a.O.) ausgeführt, dass der die Erhebung eines Kurbeitrags rechtfertigende Tatbestand auch in den Fällen eines Bewirtschaftungspools erfüllt ist.

  • VG Oldenburg, 16.12.2010 - 2 A 355/10

    Jahreskurbeitrag bei zeitlich begrenztem Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers

    Solche pauschalierenden Regelungen, die Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige, sofern sie sich im Erhebungszeitraum im Erhebungsgebiet aufgehalten haben, zur Entrichtung eines nicht die tatsächliche, sondern eine wahrscheinliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer berücksichtigenden Jahreskurbeitrags verpflichten, werden in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen, und zwar auch dann, wenn im Landeskommunalabgabengesetz eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1976 - 7 B 124.75 -, juris, sowie vom 4. Januar 1980 - 7 B 252.79 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf GemSH 1980, 214; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 1985 - 14 S 2528/84 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ZKF 1986, 37; HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 1986 - 5 TH 1207/85 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1986, 134; Lichtenfeld, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2010, § 11 Rn. 41 f.; Rosenzweig/Freese, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz - Kommentar, Stand Dezember 2009, § 10 Rn. 43; vgl. für Niedersachsen: Nds. OVG, Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 9 ME 185/05 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ZKF 2006, 95 sowie Beschluss vom 16. Januar 2006 - 9 ME 304/05 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ZKF 2006, 116; Beschluss vom 4. Februar 2008 - 9 LA 88/07 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NdsVBl 2008, 298, mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei Inhabern von Zweitwohnungen auch unter europarechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden ist).

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 16. Mai 1990 - 8 B 170.89 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 1991, 320), des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 2000 - 9 L 977/99 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2000, 830; vom 25. Februar 2004 - 9 KN 546/02 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NSt-N 2004, 89; vom 27. Dezember 2005 - 9 ME 185/05 -, a.a.O. und vom 16. Januar 2006 a.a.O.) sowie in der übereinstimmenden Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. August 1992 - 14 S 249/90 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1992, 216; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 1986 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 1987 - 10 C 10/87 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1988, 168; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Oktober 1995 - 2 L 197/94 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1996, 215) geklärt, dass die Kurbeitragspflicht der Inhaber einer Zweitwohnung, die nicht über eine Hauptwohnung im Erhebungsgebiet verfügen, daran anknüpft, dass diese tatsächlich eine reale Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 LC 69/16

    Eigennutzung; GbR; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter; Innehaben;

    Auf das eigene Nutzungsrecht kommt es deshalb an, weil die Kurbeitragspflicht für Inhaber von Zweitwohnungen an die Vermutung anknüpft, dass sich Zweitwohnungsinhaber während des Erhebungszeitraums tatsächlich zeitweise im Erhebungsgebiet, nämlich in ihrer Zweitwohnung, aufhalten und sie damit tatsächlich eine reale Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen im Erhebungsgebiet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil v. 28.10.1992 - L 355/92 - juris Rn. 4; Senatsbeschlüsse v. 30.5.2000 - 9 L 977/99 - juris Rn. 1; 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - juris Rn. 19; v. 27.12.2005 - 9 ME 185/05 - juris Rn. 2; v. 13.1.2006 - 9 ME 304/05 - juris Rn. 5; v. 5.9.2006 - 9 ME 203/06 - juris Rn. 3; v. 9.9.2008 - 9 ME 191/08 - juris Rn. 5; v. 10.11.2009 - 9 LA 133/08 - juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 05.09.2006 - 9 ME 203/06

    Kurbeitragspflicht des ortsfremden Eigentümers einer Zweitwohnung; Vermutung des

    Der Sachverhalt ist auch nicht vergleichbar mit der im Beschluss des Senats vom 16. Januar 2006 (- 9 ME 304/05 - ZKF 2006, 116 = NordÖR 2006, 162) behandelten Fallkonstellation, in der die (Jahres-)Kurbeitragspflicht für den Eigentümer einer Zweitwohnung bejaht worden ist, der die Wohnung einem Bewirtschaftungspool zugeführt hatte und für einen beschränkten Zeitraum eine - ggf. andere - Wohnung aus dem Pool nutzen durfte.
  • OVG Niedersachsen, 08.09.2017 - 9 ME 86/17

    Eigengenutzte Zweitwohnung; Eigentümer; Inhaber; Jahreskurbeitrag; Kapitalanlage;

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 28.1.1982 - 3 C 3/81 -, NStV-N 1982, 222, Beschluss vom 30.5.2000 - 9 L 977/99 - juris, Urteil vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - juris, Beschluss vom 16.1.2006 - 9 ME 304/05 - juris, Beschluss vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG und anderer Obergerichte; ferner Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2016, § 11 Rn. 42 m.w.N.) darf bei der Heranziehung von Zweitwohnungsinhabern zu Kurbeiträgen ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewandt werden, der einen an allgemeinen Erfahrungssätzen orientierten voraussichtlichen Mindestaufenthalt zu Grunde legt, und ist es deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass Inhaber von selbstgenutzten Zweitwohnungen (grundsätzlich) zur Zahlung eines - nach 30 Übernachtungen bemessenen - Jahreskurbeitrags verpflichtet sind.
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2008 - 9 ME 322/07

    Absicht; Eigennutzung; Ferienwohnung; GbR; Gemeinde; Gesellschaft bürgerlichen

    Ebenso wie dieser Umstand nicht die Kurbeitragspflicht der Wohnungseigentümer aufhebt (siehe dazu Beschl. d. Sen. v. 16.1.2006 - 9 ME 304/05), steht er auch nicht der die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer rechtfertigenden Annahme entgegen, dass mit dem Erwerb der Eigentumswohnungen in der C.-D. E. ein Aufwand betrieben worden ist, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (zu diesem Anknüpfungspunkt siehe den Beschluss des Senats vom 11.7.2007 - 9 LB 5/07 - NSt-N 2007, 257 = Nds VBl 2007, 306 = DVBl 2007, 1186 Ls).
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