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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 9 N 136.12, 9 N 139.12, 9 N 140.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 9 N 136.12, 9 N 139.12, 9 N 140.12 (https://dejure.org/2013,40190)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2013 - 9 N 136.12, 9 N 139.12, 9 N 140.12 (https://dejure.org/2013,40190)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2013 - 9 N 136.12, 9 N 139.12, 9 N 140.12 (https://dejure.org/2013,40190)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Hamburg, 10.08.2012 - 6 K 221/10

    Einkommensteuer: Zufluss von Leistungen an den beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 9 N 136.12
    mündliche Verhandlung in Verfahren 6 K 221/10 und 6 K 213/11.

    Dem stellt sie gegenüber, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren 6 K 221/10 und 6 K 213/11 am 1. Dezember 2011 erklärt habe, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die maßgebliche Abwassergebührensatzung 2009 (Juli 2009) die Ist-Werte bzw. tatsächlichen Zahlen für die im Jahr 2008 tatsächlich angefallenen Kosten und Maßstabseinheiten noch nicht vorgelegen hätten.

    16 Die Klägerseite macht mit der fristgerechten Begründung des Zulassungsantrages geltend, der Beklagte habe in einem Verhandlungstermin in den Verfahren VG Cottbus 6 K 221/10 und 6 K 213/11 am 1. Dezember 2011 offenbart, dass der Ansatz von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen nicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 KAG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg erfolgt sei; die bis dahin abgegebenen Erklärungen des Beklagten im Hauptsacheverfahren sowie der Inhalt der Verwaltungsakte[n] hätten vielmehr des Gegenteil enthalten.

    (2) Nach der mündlichen Verhandlung in den Verfahren VG Cottbus 6 K 221/10 und 6 K 213/11 am 1. Dezember 2011 hat die Klägerseite unter dem 2. Dezember 2011 einen weiteren Aussetzungsantrag an den Beklagten gestellt, über den dieser bis zur Aufhebung des Gebührenbescheides nicht mehr entschieden hat.

  • BFH, 04.02.1999 - IX B 170/98

    Säumniszuschläge; Teilerlass

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 9 N 136.12
    aa) Die Klägerseite irrt, wenn sie meint, allein schon der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache würde die Erhebung der vollen Säumniszuschläge unbillig erscheinen lassen; entsprechendes lässt sich insbesondere nicht dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2001 - X B 161/00 -, BFH/NV 2002, 7, juris, dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 1999 - IX B 170/98 -, BFH/NV 1999, 908, juris, sowie dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. August 1991 - V R 78/86 - BStBl. II 1991, 906, juris, entnehmen.
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 9 N 136.12
    aa) Die Klägerseite irrt, wenn sie meint, allein schon der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache würde die Erhebung der vollen Säumniszuschläge unbillig erscheinen lassen; entsprechendes lässt sich insbesondere nicht dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2001 - X B 161/00 -, BFH/NV 2002, 7, juris, dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 1999 - IX B 170/98 -, BFH/NV 1999, 908, juris, sowie dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. August 1991 - V R 78/86 - BStBl. II 1991, 906, juris, entnehmen.
  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 9 N 136.12
    11 bb) Allerdings ist die Erhebung von Säumniszuschlägen unbillig, wenn das Rechtsmittel des Abgabenschuldners gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg hatte und der Abgabenschuldner alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen und ihm diese, obwohl an sich möglich und geboten, versagt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 - juris, Rdnr. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 205/12 - juris, Rdnr. 31).
  • BFH, 18.07.2001 - X B 161/00

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Rechtsmittelbegründung - Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 9 N 136.12
    aa) Die Klägerseite irrt, wenn sie meint, allein schon der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache würde die Erhebung der vollen Säumniszuschläge unbillig erscheinen lassen; entsprechendes lässt sich insbesondere nicht dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2001 - X B 161/00 -, BFH/NV 2002, 7, juris, dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 1999 - IX B 170/98 -, BFH/NV 1999, 908, juris, sowie dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. August 1991 - V R 78/86 - BStBl. II 1991, 906, juris, entnehmen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2013 - 4 L 205/12

    Säumniszuschläge bei einem nicht beschiedenen Aussetzungsantrag

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 9 N 136.12
    11 bb) Allerdings ist die Erhebung von Säumniszuschlägen unbillig, wenn das Rechtsmittel des Abgabenschuldners gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg hatte und der Abgabenschuldner alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen und ihm diese, obwohl an sich möglich und geboten, versagt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 - juris, Rdnr. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 205/12 - juris, Rdnr. 31).
  • VG Potsdam, 26.02.2014 - 8 K 1031/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Das ist erst dann der Fall, wenn - neben dem Erfolg des Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid - der Abgabenpflichtige gegenüber der Behörde alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Behörde abgelehnt worden ist; in einem solchen Fall erscheint zumindest die Erhebung der Säumniszuschläge in voller Höhe als unbillig (vgl. BFH, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Rz. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u.a. -, juris, Rz. 11; Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2012, Rz. 106 zu § 12 KAG).

    Schon deswegen muss er sich entgegenhalten lassen, gerade nicht "alles" getan zu haben, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013, a.a.O., Rz. 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2015 - 14 B 198/14

    Einstellung der Vollstreckung wegen der entstandenen Säumniszuschläge für die

    vgl. nur BFH, Urteil vom 24.4.2014 - V R 52/13 -, DB 2014, 1661 (1662), Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2013 - OVG 9 N 136.12 - (u. a.), juris, Rn. 11.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Deshalb sind verwirkte Säumniszuschläge nur dann im Wege des Billigkeitserlasses wegen sachlicher Unbilligkeit zu beseitigen, wenn (1.) das Rechtsmittel des Abgabenschuldners gegen die Abgabenfestsetzung in der Hauptsache Erfolg hatte und (2.) der Abgabenschuldner alles Zumutbare getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen und (3.) ihm diese, obwohl an sich möglich und geboten, versagt wurde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u. a. -, juris Rn. 11, und vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13

    Erhebung von Säumniszuschlägen

    Deshalb sind Säumniszuschläge im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen, wenn diese Annahme im Einzelfall nicht greift, d. h. wenn der Bürger alles ihm Zumutbare für die Erreichung einer behördlichen Aussetzung oder jedenfalls für die Erwirkung gerichtlichen Eilrechtsschutzes getan hat, jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht hätte erhalten müssen und insoweit gleichwohl gescheitert ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u. a. -, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, juris, Rn. 31; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 205/12 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH München, Beschluss vom 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, juris, Rn. 12).
  • VG Magdeburg, 18.11.2015 - 9 A 194/14

    Abwasserbeiträge: Erlass von Säumniszuschlägen

    Dies ist jedoch erforderlich (so BayVGH, B. v. 27.09.2012 - 6 ZB 10.1083 - OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 28.11.2013 - u. a. 9 N 136.12 - a. A. noch VG Magdeburg, U. v. 30.10.2012 - 9 A 126/12 MD - unter Berufung auf BFH, U. v. 20.05.2010, a. a. O; alle juris; offengelassen bei OVG LSA, U. v. 19.09.2013, a. a. O.).
  • VG Potsdam, 23.01.2018 - 9 K 1728/16

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser) - Säumniszuschläge

    Es ist anerkannt, dass Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind, wenn der Rechtsbehelf des Abgabenpflichtigen gegen die Abgabenfestsetzung später Erfolg hat und der Abgabenpflichtige alles getan hat, um eine behördliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO oder eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen und ihm dies, obwohl an sich möglich und geboten, versagt wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u.a. -, juris Rdnr. 11 und vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rdnr. 10 jeweils m.w.N.; BFH, Urteile vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, BFHE 229, 83 ff. = juris Rdnr. 22 und vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, BFHE 253, 12 ff. = juris Rdnr. 31).
  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 977/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Denn mit der Antragstellung allein ist eine Aussetzung der Vollziehung gerade nicht automatisch verbunden und hat sich an der Fälligkeit der Beitragsforderung somit nichts geändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12, OVG 9 N 139.12, OVG 9 N 140.12 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. April 1989 - 23 B 87.03703 -, NVwZ-RR 1990, 107, juris Rn. 25).
  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 979/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Denn mit der Antragstellung allein ist eine Aussetzung der Vollziehung gerade nicht automatisch verbunden und hat sich an der Fälligkeit der Beitragsforderung somit nichts geändert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12, OVG 9 N 139.12, OVG 9 N 140.12 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. April 1989 - 23 B 87.03703 -, NVwZ-RR 1990, 107, juris Rn. 25).
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