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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 9 N 142.13, 9 L 27.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8563
OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 9 N 142.13, 9 L 27.13 (https://dejure.org/2014,8563)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.04.2014 - 9 N 142.13, 9 L 27.13 (https://dejure.org/2014,8563)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. April 2014 - 9 N 142.13, 9 L 27.13 (https://dejure.org/2014,8563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 118 Abs 1 VwGO, § 19 VwVG BB, § 25 Abs 2 S 1 VwVG BB, § 25 Abs 2 S 2 VwVG BB, § 37 VwVG BB
    Urteilsberichtigung bei falschem Richternamen im Rubrum; Betreten eines Grundstücks im Rahmen einer Ersatzvornahme als Durchsuchung; Besprechungstermins-, Überprüfungs-, überflüssige Material-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als Kosten der Ersatzvornahme

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 118 VwGO, § 146 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 19 aF VwVG BB, § 25 aF VwVG BB, § 37 aF VwVG BB, § 11 aF VwVGKostO BB
    Beschwerde gegen Urteilsberichtigung; Rubrum; Richtername; Berichtigungsbeschluss; Wirksamkeit; Vermerk auf Urteilsausfertigung; Schmutzwasserkanalisation; Anschlusszwang; Ersatzvorname; Vollzugshilfe der Polizei; Kostenerstattung; nicht benötigte Materialien; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2008 - 1 S 122.08

    Verpflichtung der Polizei zur Vollzugshilfe bei der Herstellung des Anschlusses

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 9 N 142.13
    Die Kriterien der Rechtsprechung zur hier streitigen Vollstreckung, insbesondere zum Einsatz der Polizei (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - OVG 1 S 122.08 -) könne eine Behörde ohne juristisch vorgebildetes Personal oder externen juristischen Beistand nicht leisten.
  • BVerwG, 07.06.2006 - 4 B 36.06

    Betreten einer Wohnung; Durchsuchung; Bauzustandsbesichtigung.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 9 N 142.13
    Das Betreten eines Grundstücks zwecks Durchführung einer Ersatzvornahme ist keine Durchsuchung, für die es einer gesonderten richterlichen Erlaubnis bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 - 4 B 36.06 - juris; Sadler, VwVG/VwZG, 8. Auflage, Rdnr. 25 zu § 15 VwVG, Rdnr. 54 zu § 12 VwVG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2012 - 9 S 53.10

    Anschluss- und Benutzungszwang; Anschluss; Ersatzvornahme; Kosten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 9 N 142.13
    Hierfür reicht es nicht aus, dass Kosten in einem irgendwie gearteten ursächlichen Zusammenhang mit der Ersatzvornahme gestanden haben (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - OVG 9 S 53.10 - juris, Rdnr. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2014 - 9 L 27.13

    Urteilsberichtigungsbeschluss; Beschwerde; Gegenstandswert der anwaltlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 9 N 142.13
    Die Beschwerde der Klägerin (OVG 9 L 27.13) gegen den (Urteils-)Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2013 wird abgelehnt.
  • VG Cottbus, 04.05.2017 - 6 K 531/11

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Im gestreckten Vollstreckungsverfahren sind insoweit Einwendungen, die sich gegen den Grundverwaltungsakt richten, im Rahmen der Anfechtung des Kostenbescheides allenfalls dann - was aber vorliegend, da nicht der Fall, keiner abschließenden Entscheidung bedarf - berücksichtigungsfähig, wenn diese Einwendungen später als zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie noch im Anfechtungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt hätten geltend gemacht werden können bzw. wenn die Vollziehung des Grundverwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme noch vor der möglichen Geltendmachung von Einwendungen gegen diesen im Wege von Widerspruch und Klage bzw. - bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt, so dass die Rechtmäßigkeit erstmals im Streit um die Vollstreckungskosten zur Überprüfung steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O.; Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 9 S 53.10 -, zit. nach juris; Beschluss vom 8. April 2014 - 9 N 142.13 und 9 L 27.13 -, zit. nach juris; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 27. April 2006 - 4 LB 23/04 -, NordÖR 2006, 204, 205; Waldhoff JuS 2009, 368 f.; Labrenz NVwZ 2010, 22, 23).

    Vielmehr ist im Blick zu behalten, dass die Behörde bei der Ersatzvornahme eine vertretbare Handlung durchführt oder durchführen lässt, die an sich der Pflichtige vorzunehmen hätte; gerade (nur) in Bezug auf die Vornahme dieser Handlung darf sie Kostenerstattung verlangen (vgl. die Worte "auf Kosten" in § 19 Abs. 1 VwVG BB a.F.; vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, a.a.O.; Beschluss vom 8. April 2014, a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 2014 - 9 B 8.13 -, zit. nach juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 9 B 8.13

    Schmutzwasserkanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlussverfügung;

    Der erkennende Senat hat für eine vergleichbare Fallgestaltung bereits entschieden, dass die Kosten der rechtsanwaltlichen Betreuung einer Ersatzvornahme vor Ort nicht zu den vom Pflichtigen zu erstattenden Ersatzvornahmekosten gehören (Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 142.13 u. a.-, juris, Rdnr. 44); hieran wird festgehalten.

    Auch wenn der Begriff der Auslagen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BbgKostO a. F. durchaus weit zu verstehen ist, kann er nicht dahin ausgelegt werden, dass er alle auch nur kalkulatorisch bestimmbaren Kosten umfasst, die der Vollstreckungsbehörde irgendwie kausal durch die Androhung, Festsetzung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ersatzvornahme einschließlich der Geltendmachung der Ersatzvornahmekosten entstanden sind (vgl. hierzu schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 142.13 u. a.-, juris, Rdnr. 44 m.w.N.).

  • VG Neustadt, 17.03.2016 - 4 L 102/16

    Duldungsverfügung gegen Grundstückseigentümer bei Nutzungsuntersagung gegenüber

    Verweigert der Betroffene den Zutritt, muss die zuständige Behörde, sofern nicht wegen Gefahr im Verzug ein sofortiges Einschreiten geboten ist, eine entsprechende Betretensanordnung gegen den Betroffenen erlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2006 - 8 A 11500/05.OVG -, BauR 2006, 971; OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 1992 - 1 B 54/92 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 142.13, OVG 9 L 27.13 -, juris).
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