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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12 (https://dejure.org/2014,1215)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2014 - 9 N 182.12 (https://dejure.org/2014,1215)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 9 N 182.12 (https://dejure.org/2014,1215)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12
    c) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 , vom Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - juris Rdnr. 16, sowie vom Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 u. a. - juris, Rdnr. 9, abgewichen wäre.

    Unbeschadet der Frage der Entscheidungserheblichkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung des Verbandsgebiets nach "Gemeinden bzw. Flurstücken" ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die vom Kläger zitierten Passagen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 , des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 - OVG 13 B 13.05 - juris Rdnr. 16, sowie des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 - juris, Rdnr. 9, weder ausdrücklich noch mittelbar mit der Frage beschäftigen, inwieweit beim Zuschnitt der Verbandsgebiete nach Gewässereinzugsgebieten Spielraum für Überlegungen zur Verwaltungspraktikabilität besteht.

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12
    a) Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht von dem Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - juris, abgewichen ist; das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gehört nach der abschließenden Aufzählung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu den Divergenzgerichten.

    b) Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls bereits geklärt, dass bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage nicht zwischen Wald- und sonstigen Flächen unterschieden werden muss (vgl. insbesondere den Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 u. a. - juris; nachfolgend VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09

    Gewässerunterhaltungsumlage; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gleichheitssatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12
    c) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 , vom Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - juris Rdnr. 16, sowie vom Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 u. a. - juris, Rdnr. 9, abgewichen wäre.

    Unbeschadet der Frage der Entscheidungserheblichkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung des Verbandsgebiets nach "Gemeinden bzw. Flurstücken" ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die vom Kläger zitierten Passagen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 , des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 - OVG 13 B 13.05 - juris Rdnr. 16, sowie des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 - juris, Rdnr. 9, weder ausdrücklich noch mittelbar mit der Frage beschäftigen, inwieweit beim Zuschnitt der Verbandsgebiete nach Gewässereinzugsgebieten Spielraum für Überlegungen zur Verwaltungspraktikabilität besteht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2010 - 9 N 123.08

    Gewässerunterhaltungsumlage; Flächenmaßstab; Waldgrundstücke

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12
    b) Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls bereits geklärt, dass bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage nicht zwischen Wald- und sonstigen Flächen unterschieden werden muss (vgl. insbesondere den Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 u. a. - juris; nachfolgend VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13.05

    Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12
    c) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 , vom Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - juris Rdnr. 16, sowie vom Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 u. a. - juris, Rdnr. 9, abgewichen wäre.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 9 N 2.12

    Wasser- und Bodenverband; Gewässer II. Ordnung; Gewässerunterhaltung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12
    a) Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt, dass die räumliche Ausdehnung der oberirdischen Gewässereinzugsgebiete [der Gewässer 2. Ordnung] für den Zuschnitt der Gewässerunterhaltungsverbände nicht bedeutungslos oder grundsätzlich nur nachrangig wäre (Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rdnr. 12 am Ende), sondern dass Abweichungen vom Gewässereinzugsgebiet rechtfertigungsbedürftig sind (vgl. a. a. O., Rdnr. 15).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    bb) Hinsichtlich der Ausdehnung des Verbandsgebiets eines Gewässerunterhaltungsverbands ist entscheidend, dass die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, nach dem gesetzgeberischen Willen, der § 1 Abs. 2 GUVG in Verbindung mit der zugehörigen Anlage zu Grunde liegt, sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973, IV C 21.70, juris, Rn. 13 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rn. 12 ff.) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, juris, Rn. 41 ff.) mit den oberirdischen Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung deckungsgleich sein müssen.

    Abweichungen vom Gewässereinzugsgebiet bedürfen der Rechtfertigung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris, Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

    Allerdings wird die abgabenrechtliche Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage als nichtsteuerliche Abgabe nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (vgl. zu Fragen des Verbandsgebiets etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rdnr. 12 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 1.18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; Gewässerunterhaltungsumlage als

    Allerdings wird die abgabenrechtliche Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage als nichtsteuerliche Abgabe nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (vgl. zu Fragen des Verbandsgebiets etwa OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris Rn. 12 und vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 9 B 20.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Gewässerunterhaltung;

    Allerdings wird die abgabenrechtliche Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage als nichtsteuerliche Abgabe nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (vgl. zu Fragen des Verbandsgebiets etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rdnr. 12 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 3.18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; Gewässerunterhaltungsumlage als

    Allerdings wird die abgabenrechtliche Legitimation der Gewässerunterhaltungsumlage als nichtsteuerliche Abgabe nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Praktikabilität gewisse Abstriche von der Deckungsgleichheit gemacht werden (vgl. zu Fragen des Verbandsgebiets etwa OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris Rn. 12 und vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris Rn. 12 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.07.2016 - 5 K 140/12

    Heranziehung zu Verbandsbeiträgen an einen Gewässer- und Deichverband: Festlegung

    Allerdings schließt dies nach der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des Flächenmaßstabes "selbstverständlich" nicht aus, dass hinsichtlich des Zuschnitts von Gewässerunterhaltungsverbänden gleichwohl ein (rechtfertigungsbedürftiger) Spielraum für Praktikabilitätsüberlegungen besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 juris Rn. 10).
  • VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Allerdings schließt dies nach der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des Flächenmaßstabs es "selbstverständlich" nicht aus, dass hinsichtlich des Zuschnitts von Gewässerunterhaltungsverbänden gleichwohl ein (rechtfertigungsbedürftiger) Spielraum für Praktikabilitätsüberlegungen besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 juris Rn. 10).
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