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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - 9 N 5.13, 9 N 6.13   

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https://dejure.org/2013,26907
OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - 9 N 5.13, 9 N 6.13 (https://dejure.org/2013,26907)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2013 - 9 N 5.13, 9 N 6.13 (https://dejure.org/2013,26907)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. September 2013 - 9 N 5.13, 9 N 6.13 (https://dejure.org/2013,26907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 88 VwGO
    Nebeneinander der Genehmigungspflichtigkeit von Errichtung und Betrieb einer Steganlage; Ermittlung des maßgeblichen Klagebegehrens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 62 WasG BE, § 62a WasG BE, § 26e NatSchG BE, § 31 NatSchG BE
    Steganlage; Wasserbehörde; Beseitigungsverfügung; Genehmigungsbedürftigkeit; Genehmigungsfähigkeit; zivilrechtlicher Verträge über die Nutzung der Wasserfläche; Hinnehmen der ungenehmigten Steganlage; naturschutzrechtliche Genehmigung; Röhricht; Landschaftsprogramm; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2012 - 2 S 69.11

    Beseitigungsanordnung; Steganlage; fehlende wasserbehördliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - 9 N 5.13
    Vorliegend ist vom (weiteren) Vorhandensein des Steges eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, denn es erfüllt den naturschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 26e Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln a. F. (jetzt: § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln), weil der Steg den Röhricht in seiner Weiterentwicklung beeinträchtigt (vgl. dazu schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Januar 2012 - OVG 2 S 69.11 -, juris).
  • VG Berlin, 07.05.2018 - 10 K 354.16

    Nachträgliche Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für eine formell

    Das bloße weitere Hinnehmen einer ungenehmigten Steganlage hat nicht den Erklärungswert einer - noch dazu unbefristeten - wasserbehördlichen Genehmigung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - OVG 9 N 5.13, OVG 9 N 6.13 - Rz. 9; zitiert nach juris).
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