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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2011 - 9 N 62.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2011 - 9 N 62.11 (https://dejure.org/2011,22528)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2011 - 9 N 62.11 (https://dejure.org/2011,22528)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 (https://dejure.org/2011,22528)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2011 - 9 N 62.11
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass im Anschlussbeitragsrecht der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln muss (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2011, § 8 Rn. 666); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2004 - 2 B 31/04 -, S. 5 EA).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 9 B 60.08

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides; Notwendigkeit einer Satzung; nachträglich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2011 - 9 N 62.11
    Diese am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft gesetzte Satzung (§ 17 Abs. 1 ABS 2011) entfaltet für den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, nachdem beide Bescheide bereits vor Inkrafttreten der Satzung erlassen worden sind, keine Wirkung (vgl. Urteil des Senats vom 9. September 2009 - 9 B 60.08 -, Juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 9 B 31.14

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung; Rückwirkung

    c) Die Trinkwasserbeitragssatzung vom 26. September 2001, die zum 01. Januar 2002 in Kraft treten sollte, ist jedenfalls deshalb unwirksam gewesen, weil sie keine hinreichenden Regelungen darüber enthält, wie die Anzahl der Vollgeschosse zu ermitteln ist, wenn ein Bebauungsplan nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder die Baumassenzahl festsetzt (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62.11 -, juris Rdn. 7 ff.).
  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2011, § 8 Rn. 666); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, Juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 4 K 1191/19

    Datenerfassung und Verarbeitung durch einen Wasserzähler mit Funkmodul.

    Vielmehr steht es im Organisationsermessen der abgabenerhebenden Körperschaft, ob sie spezifische Verwaltungsleistungen im Zusammenhang mit dem Wasserzähler zum Gegenstand einer Benutzungsgebühr oder einer gesonderten Verwaltungsgebühr macht, solange dem Verbot einer Doppelveranlagung Rechnung getragen wird (ebenso für die Entscheidungsfreiheit des kommunalen Einrichtungsträgers seine Anlage über Anschlussbeiträge und/oder Gebühren zu finanzieren, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 N 62.11 -, zit. nach juris, Rn. 33; für die Verwaltung eines Absatzmengenzählers: VG Potsdam, Urteil vom 18. April 2012 - 8 K 2205/11 -, Rn. 22, juris).
  • VG Potsdam, 19.11.2014 - 8 K 1767/11

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Zu den Anforderungen an Maßstabsregelungen für Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplans in einer vom kombinierten Vollgeschossmaßstab ausgehenden Beitragssatzung (Anschluss an OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62.11 - und vom 11. April 2014 - OVG 9 N13.13).

    Die von der Klägerin zur Stützung eines solchen Diktums angeführte Entscheidung (Beschluss vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62.11 -, juris, Rz. 8 f.) enthält lediglich die Wiedergabe einerdiesbezüglichen Aussage der Vorinstanz, ohne sich diese zu eigen zu machen.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht in dem seinem Beschluss vom 30. September 2011 (a. a. O., Rz. 9) zugrunde liegenden Fall beanstandet hat, dass hinreichende Maßstabsbestimmungen dafür fehlten, wie die Anzahl der Vollgeschosse zu ermitteln ist, wenn "ein Bebauungsplan nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) festsetzt" und für solche Fälle auch eine Auffangregelung nicht ausreichen lässt, die auf die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse abstellt, weisen die hier maßgeblichen Beitragsbestimmungen derartige Regelungslücken nicht auf.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2018 - 15 A 1869/17

    Heranziehung eines Grundstückeigentümers zu einem Kanalanschlussbeitrag für den

    Aus dem im Zulassungsantrag angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62/11 -, juris Rn. 9 ff., ergibt sich nichts Abweichendes.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

    Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2011, § 8 Rn. 666); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, Juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ein solcher Plan dürfte bereits rechtswidrig sein, weil ihm die städtebaulich ordnende Funktion fehle; unbeschadet dessen sei realistischerweise nicht zu erwarten, dass der Plangeber den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens für einen derart rudimentären Plan betreibe (offenlassend Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 47; dagegen Urteile der Kammer vom 11. Mai 2011 - 6 K 796/09 - und vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, juris).
  • VG Potsdam, 29.08.2012 - 8 K 1432/11

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Die Beitragssatzung ist unwirksam, da sie nicht den Verteilungsmaßstab für alle im Verbandsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle geregelt hat (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62.11 -, zit. nach juris, Rn. 7; Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, zit nach juris, Rn. 19).

    a) Dies betrifft im Rahmen des nach § 4 Abs. 1 SBS 2012 gewählten kombinierten Flächen-Vollgeschossmaßstabs zum einen eine (fehlende) Regelung zur Bemessung des Vorteils, den Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans haben, wenn der Bebauungsplan keine Vorgaben zur höchstzulässigen Anzahl der Vollgeschosse hat, sondern das Maß der baulichen Nutzung nur durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl oder einer Geschossflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 2 BauNVO) bestimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011, a. a. O., Rn. 9).

  • VG Frankfurt/Oder, 15.04.2015 - 5 K 1213/11

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Im Hinblick auf die neuesten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015, - OVG 9 S 44.14 -, juris) ist davon auszugehen, dass die Beitragssatzung des Beklagten nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nichtig ist (so: Kammerurteil vom 29. Oktober 2014, 5 K 1170/13 unter Bezugnahme auf die frühere, veröffentlichte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 30. September 2011, - OVG 9 N 62.11 -, juris).

    In der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die nur teilweise veröffentlicht wurde, wird nunmehr (vgl. noch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011, - OVG 9 N 62.11 -, juris) angenommen, dass ein derartiger Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit unbeachtlich sei.

  • VG Cottbus, 01.12.2014 - 6 L 265/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Eine solche Maßstabslücke dürfte hier bestehen, weil § 4 Abs. 5 BSS 2012 insoweit nur Regelungen enthält in Bezug auf Bebauungspläne mit Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse (Satz 1), Baumassenzahlen (Satz 2) bzw. über die zulässige Höhe baulicher Anlagen (Satz 3), indes keine Bestimmungen vorsieht für die Fälle, in denen Bebauungspläne das Maß der baulichen Nutzung lediglich durch Festsetzungen zur zulässigen Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) bestimmen, die wegen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit nach der Rechtsprechung der Kammer aber grundsätzlich erforderlich sein dürfte (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 -6 K 796/09-; Urteil vom 21.04.2011 - 6 K 135/10- juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 -OVG 9 N 62.11-, juris).

    Die Lücke dürfte auch nicht durch § 4 Abs. 6 BSS 2012 aufgefangen werden, da diese Regelung -soweit auf die in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wird- in den Fällen, in denen Bebauungspläne für Neubaugebiete etwa "auf der grünen Wiese" bzw. am Ortsrand und sonst für bisherigen Außenbereich erlassen werden, nicht greifen dürfte, weil es regelmäßig keine bauplanungsrechtliche Prägung der bzw. aller Flächen des neuen Baugebiets durch Umgebungsbebauung geben kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 18.12.2014 - 6 L 217/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 23.02.2015 - 6 L 273/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 18.04.2012 - 8 K 2205/11

    Abwasser- und Trinkwassergebühren

  • VG Potsdam, 07.08.2017 - 8 L 943/16

    Einstweiliger Antrag gegen Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen

  • VG Potsdam, 21.08.2013 - 8 K 180/11

    Haus (Grundstücks )anschlusskosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 B 20.11

    Nichtige Satzung; Beitragsmaßstab; Vorteilsbemessung; kombinierter

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 10.12.2014 - 8 K 3720/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 10.12.2014 - 8 K 1729/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

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