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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2005 - 9 N 96.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2005 - 9 N 96.05 (https://dejure.org/2005,72443)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.09.2005 - 9 N 96.05 (https://dejure.org/2005,72443)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. September 2005 - 9 N 96.05 (https://dejure.org/2005,72443)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Allerdings ist für die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Rückwirkungsanordnung getroffen worden (vgl. Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben; zur Geltung der Neufassung mit Wirkung nur für die Zukunft vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356, und Beschluss des Senats vom 2. September 2005 - 9 N 96.05 -).

    Diese Vorschrift war und ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg wie auch des erkennenden Senats dahingehend auszulegen, dass es für die Festlegung des Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit der ersten erlassenen Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des Satzungserlasses ankam (grundlegend OVG Bbg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff.; s. a. Beschlüsse des Senats vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 - und vom 2. September 2005 - 9 N 96.05 -).

  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
    Gegenstand der Entscheidungen des OVG Brandenburg vom 08. September 2004 (-2 B 112/04 -) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. September 2005 (- 9 S 33.05 -) sowie vom 2. September 2005 (- 9 N 96/05 -) war allein die Frage, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auch dann (gewissermaßen rückwirkend) Geltung beansprucht, wenn sich die zur Heilung einer unwirksamen Beitragssatzung und zur zeitlichen Erfassung bereits erlassener Beitragsbescheide beschlossene Beitragssatzung Rückwirkung auf einen Zeitpunkt beimisst, zu dem noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. Geltung beanspruchte mit der Folge, dass - anders als nach der Rechtslage der unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. - eine zeitliche Erfassung der ersten unwirksamen Beitragssatzung nicht erforderlich (gewesen) wäre.

    Soweit der Klägervertreter sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf Ziffer 7.20 der - damals noch Geltung beanspruchenden - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VV-KAG) vom 13. Juni 2005 (ABl. S. 702) sowie auf von ihm näher bezeichnete oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, juris; Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269/04 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, juris; Beschluss vom 2. September 2005 - 9 N 96.05 -, juris) beruft, belegen diese Zitate nicht, wofür sie bemüht werden.

    Eine Fallkonstellation wie die vorstehend beschriebene betrafen auch die Beschlüsse des OVG Berlin- Brandenburg vom 1. September 2005 (a.a.O., Rn. 4 f.) und vom 2. September 2005 (a.a.O., Rn. 6).

    Im Beschluss vom 2. September 2005 (a.a.O.) wird ausgeführt:.

    Nur in diesem Sinne ist auch die vom Klägervertreter bemühte Verwaltungsvorschrift zu verstehen, auf die das OVG Berlin- Brandenburg in seinem Beschluss vom 2. September 2005 (a.a.O.) in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug nimmt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Allerdings ist für die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Rückwirkungsanordnung getroffen worden (vgl. Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben; zur Geltung der Neufassung mit Wirkung nur für die Zukunft vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356, und Beschluss des Senats vom 2. September 2005 - 9 N 96.05 -).

    Diese Vorschrift war und ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg wie auch des erkennenden Senats dahingehend auszulegen, dass es für die Festlegung des Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit der ersten erlassenen Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des Satzungserlasses ankam (grundlegend OVG Bbg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff.; s.a. Beschlüsse des Senats vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 - und vom 2. September 2005 - 9 N 96.05 -).

  • VG Frankfurt/Oder, 28.08.2006 - 5 K 2024/04

    Heranziehung zur Zahlung von Herstellungsbeiträgen; Anschluss an die zentrale

    Denn wenn (wie nach dieser Rechtslage zwingend erforderlich) mit dem rückwirkenden Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung rückwirkend in dem (fixierten) Zeitpunkt die Beitragspflicht begründet wurde, lief die dann nachträglich in Gang gesetzte Festsetzungsfrist aufgrund der gesetzlichen Verjährungsvorschriften quasi "in einer juristischen Sekunde" beginnend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten unwirksamen Satzung bis zum Tag des Inkrafttretens der ersten wirksamen Beitragssatzung ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 9 N 96.05 vom 02. September 2005, Seite 6 des Beschlussabdrucks).
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