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VGH Bayern, 13.08.2002 - 9 N 98.3473 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09
Normenkontrolle - Anforderungen an den Erlass einer gemeindlichen Satzung - …
(vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des "Objekts" extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 - 9 N 98.3473 -, juris) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese") festzumachen. - VG Regensburg, 29.09.2023 - RN 4 K 22.1597
Zum Begriff der freien Natur, Errichtung einer Wegsperre, Beseitigung und …
In diesem Zusammenhang ist es nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht erforderlich, eine betroffene Fläche zentimetergenau zu bestimmen, vielmehr genügt es, wenn diese Fläche erkennbar und bestimmbar ist (BayVGH, U.v. 13.08.2002 - 9 N 98.3473; VG Regensburg, U. v. 02.08.2016 - RN 4 K 16.454).