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   VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392   

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VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392 (https://dejure.org/2017,34825)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.09.2017 - 9 NE 17.1392 (https://dejure.org/2017,34825)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. September 2017 - 9 NE 17.1392 (https://dejure.org/2017,34825)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 6
    Unzureichende Ermittlung und Bewertung des vom Bauvorhaben zu erwartenden Verkehrslärms im Rahmen der Bauleitplanung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung und Bewertung des vom Bauvorhaben zu erwartenden Verkehrslärms i.R.d. Bauleitplanung; Nachbarschutz bzgl. Beeinträchtigung des Grundstücks durch Oberflächenwasser, Grundwasser und Schichtwasser

  • rewis.io

    Unzureichende Ermittlung und Bewertung des vom Bauvorhaben zu erwartenden Verkehrslärms im Rahmen der Bauleitplanung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der planbedingt konkret zu erwartenden Zunahme des Verkehrslärms; Normenkontrollverfahren; Abwägungsrelevanz

  • rechtsportal.de

    Ermittlung und Bewertung des vom Bauvorhaben zu erwartenden Verkehrslärms i.R.d. Bauleitplanung; Nachbarschutz bzgl. Beeinträchtigung des Grundstücks durch Oberflächenwasser, Grundwasser und Schichtwasser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung und Bewertung des vom Bauvorhaben zu erwartenden Verkehrslärms in Bauleitplanung erforderlich

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 27.04.2016 - 9 N 13.1408

    Ermittlung und Bewertung der konkret zu erwartenden Verkehrslärmbelastung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
    Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Bereits die Angabe über die gegenwärtige Verkehrsbelastung mit einer Spanne von 2.000 bis 3.000 Kfz/Tag ist für eine auf der sicheren Seite liegenden Abschätzung der vorhandenen und planbedingten Verkehrslärmbelastung nicht aussagekräftig, weil jedenfalls bei 3.000 Kfz/Tag nicht nur eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1, sondern auch eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV in Betracht kommt, die in der bauleitplanerischen Abwägung ebenfalls die Funktion von Orientierungswerten haben können (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 44 jeweils m.w.N.).

    Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist auch offensichtlich, denn er beruht auf objektiv feststellbaren Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitgliedes Gemeinderats der Antragsgegnerin über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 50 m.w.N.).

    Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016, a.a.O., Rn. 51 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 01.07.2019 - 9 N 16.1681
    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
    Der Antragsteller hat am 24. August 2016 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt (Az. 9 N 16.1681).

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Hauptsacheverfahren Az. 9 N 16.1681) und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsakten verwiesen.

    a) In der Hauptsache (Az. 9 N 16.1681) hat der Antragsteller einen fristgerechten Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen den Bebauungsplan gestellt, über den noch nicht entschieden wurde.

  • BVerwG, 30.11.2016 - 4 BN 16.16

    Abwägungserheblichkeit; Antragsbefugnis; Bebauungsplan; Belang; Friedhof;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
    An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - BauR 2017, 674 = juris Rn. 7 m.w.N.).

    Nachdem der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zulässig und begründet ist, spricht bereits indiziell Überwiegendes dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - BauR 2017, 674 = juris Rn. 7 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.03.2017 - 15 NE 16.2315

    Ermittlungs- und Bewertungsdefizit eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
    Angesichts der sich aus den Planaufstellungsakten und dem Beteiligtenvorbringen ergebenden Umstände kann hier aber nicht davon ausgegangen werden, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms u.a. am Antragstellergrundstück nur geringfügig ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - NVwZ-RR 2017.558 = juris Rn. 17, 27 zu einem Baugebiet mit 50 Wohngebäuden).

    Das gilt erst recht im Eilverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.03.2017 - 4 CN 1.16

    Abwägung; Alternativenprüfung; Anpassungsgebot; Aufstellungsverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
    a) Im Hinblick auf eine (erneute) Abwägung der Lärmschutzbelange auf Grundlage des ermittelten und bewerteten Abwägungsmaterials ist zu beachten, dass ggf. eine erneute Auslegung des geänderten Umweltberichts nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB in Betracht kommen kann, wenn der geänderte Umweltbericht - wie voraussichtlich hier - nicht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BauR 2017, 1474 = juris Rn. 19 m.w.N.), soweit die Antragsgegnerin nicht ohnehin insgesamt eine neue Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligten durchführt, um etwaige sonstige Mängel auszuräumen.
  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 15 B 14.1623

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für Hotelneubau mit Parkhaus (Kostenentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
    Die Begriffe "die Wohnnutzung unmöglich machende Auswirkungen" und "gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkungen" könnten zwar darauf hindeuten, dass die Antragstellerin Lärmbelastungen - allerdings als Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen aus verschiedenen Lärmquellen - mit Außenpegeln von nicht mehr als 70 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts und/oder entsprechenden Innenpegeln im Blick hatte (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 15 B 14.1623 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
    Insbesondere lässt allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 = juris Rn. 23).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 BN 41.07

    Bebauungsplan; Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel; Zu- und

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
    Bereits die Angabe über die gegenwärtige Verkehrsbelastung mit einer Spanne von 2.000 bis 3.000 Kfz/Tag ist für eine auf der sicheren Seite liegenden Abschätzung der vorhandenen und planbedingten Verkehrslärmbelastung nicht aussagekräftig, weil jedenfalls bei 3.000 Kfz/Tag nicht nur eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1, sondern auch eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV in Betracht kommt, die in der bauleitplanerischen Abwägung ebenfalls die Funktion von Orientierungswerten haben können (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - BauR 2008, 632 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 44 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17

    Verwirkung prozessualer Befugnis

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
    Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens setzt voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5 m.w.N.); für Normenkontrollanträge gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.2004 - 7 CN 1.03 - BayVBl 2004, 475 = juris Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1517 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 11.08.2015 - 4 BN 12.15

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Verkehrslärm

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 19.02.2004 - 7 CN 1.03

    Trinkwasserschutzgebiet in der DDR; Beschluss des Kreistags; Gegenstand des

  • VGH Bayern, 04.05.2018 - 15 NE 18.382

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - BauR 2017, 674 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 24.11.2017 - 15 N 16.2158

    Zunahme des Verkehrslärms für Grundstücke außerhalb des Planbereichs eines

    An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 14).

    Da es vorliegend aber nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH, B.v. 19.8.2016 a.a.O.; U.v. 16.5.2017 - 15 N 15.1485 - juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 - 4 BN 35.17 - juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude geht, kann hier nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Antragstellergrundstück nur geringfügig ist (so schon die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - NVwZ-RR 2017.558 = juris Rn. 17, 27; zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. auch BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 41 ff.).

    Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff.; U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - juris Rn. 48; B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 25 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.).

    Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.).

    Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - juris Rn. 53; B.v. 22.8.2017 - 15 NE 17.1221 - juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 32).

    Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, b e v o r sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 26; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.).

    Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung des Normenkontrollgerichts anstelle der Gemeinde verneint werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 32).

    Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, sodass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 15 N 15.1713 - juris Rn. 40 m.w.N.) nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 36 f.).

  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 NE 18.6

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses- Unwirksamkeit von Bebauungsplan

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2017 (Az. 9 NE 17.1392) wird geändert.

    Auf seinen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hin, setzte der Senat mit Beschluss vom 8. September 2017 den am 1. August 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug (Az. 9 NE 17.1392).

    Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 beantragte die Antragsgegnerin die Änderung des Beschlusses vom 8. September 2017 (Az. 9 NE 17.1392).

    die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2017 (9 NE 17.1392) aufzuheben und den Antrag des Antragstellers vom 21. Juli 2017 auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans K... ... abzulehnen.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 N 16.1681 und 9 NE 17.1392) und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsakten verwiesen.

    Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 8. September 2017 (Az. 9 NE 17.1392) hat in der Sache Erfolg.

    Die Planung der Entwässerungsanlage sei geprüft und genehmigt worden (vgl. Bescheid des Landratsamts E... vom 22.11.2016, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 im Verfahren 9 NE 17.1392).

    Da gemäß dem Bodengutachten des Fachbüros S... vom 17. März 2016 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.8.2017 im Verfahren 9 NE 17.1392) im gesamten Baugebiet bis auf eine Tiefe von 4 m unter Geländeoberkante weder Grund- noch Schichtenwasser angetroffen worden sei, werde das bestehende Grundwasser durch das Plangebiet faktisch nicht berührt.

  • VGH Bayern, 13.04.2018 - 9 NE 17.1222

    Erfolgreicher Eilantrag im Normenkontrollverfahren gegen einen bekannt gemachten

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    c) Nachdem der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zulässig und begründet ist, spricht bereits indiziell überwiegendes dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 39 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.06.2023 - 15 N 22.1975

    Abwägungsfehlerhafter Bebauungsplan wegen unzureichender Ermittlung der durch die

    Angesichts der umfangreichen Bebauung mit mehreren Mehrfamilienhäusern im viergeschossigen Bau lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung "auf der Hand" gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.).

    Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 26).

    Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung des Normenkontrollgerichts anstelle der Gemeinde verneint werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 28.02.2018 - 9 N 14.2266

    Bebauungsplan wird den Bedürfnissen des Planungsgebiets gerecht -

    Da der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB die Erwägung zugrunde liegt, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können, hätte die Antragsgegnerin zunächst die Verschattungsverhältnisse im Ist- und im Planzustand ermitteln und bewerten müssen, um anhand des zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde legen sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abwägen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, von Amts wegen über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, welche Immissionsbeeinträchtigungen beim Betrieb des benachbarten Gartenbaubetriebs an den maßgeblichen Immissionsorten des allgemeinen Wohngebiets auftreten (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 34 m.w.N.) und welche Folgerungen hieraus für die Abwägung zu ziehen sind.

  • VGH Bayern, 28.02.2018 - 9 N 14.2265

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

    Da der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB die Erwägung zugrunde liegt, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können, hätte die Antragsgegnerin zunächst die Verschattungsverhältnisse im Ist- und im Planzustand ermitteln und bewerten müssen, um anhand des zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde legen sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abwägen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, von Amts wegen über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, welche Immissionsbeeinträchtigungen beim Betrieb des benachbarten Gartenbaubetriebs an den maßgeblichen Immissionsorten des allgemeinen Wohngebiets auftreten (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 34 m.w.N.) und welche Folgerungen hieraus für die Abwägung zu ziehen sind.

  • VGH Bayern, 21.07.2020 - 15 NE 20.1222

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans - mögliches Ermittlungs- und

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - BauR 2017, 674 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 - 9 NE 17.1392 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 01.07.2019 - 9 N 16.1681

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in Normenkontrollverfahren

    Hierzu wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 31. August 2018 (Az. 9 NE 18.6), mit dem nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerbehebung durch die Antragsgegnerin und auf deren Antrag der Beschluss vom 8. September 2017 (Az. 9 NE 17.1392) geändert und der Antrag des Antragstellers auf Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans abgelehnt wurde.
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