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   LG Berlin, 06.11.2008 - 9 O 143/08   

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https://dejure.org/2008,34860
LG Berlin, 06.11.2008 - 9 O 143/08 (https://dejure.org/2008,34860)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2008 - 9 O 143/08 (https://dejure.org/2008,34860)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. November 2008 - 9 O 143/08 (https://dejure.org/2008,34860)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendungsbereich und Auswirkungen der Fiktionswirkung des § 28e Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); Fiktion der Separierung der Arbeitnehmeranteile durch den Arbeitgeber von seinem Vermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der Insolvenzanfechtung unterliegt nicht die Abführung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Insolvenzanfechtung unterliegt nicht die Abführung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03

    Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2008 - 9 O 143/08
    Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.6.2005, IX ZR 152/03) konnte auch nach der damaligen Rechtslage, etwas anderes gelten, wenn die Beiträge im Rahmen eines nach außen hin erkennbar gewordenen Treuhandverhältnisses als Guthaben des Abreitnehmers verwaltet und für diesen abgeführt werden.

    Auf die Gesetzeslage wie sie zum Zeitpunkt der Zahlungen bestand kommt es insoweit nicht an; aus der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 9.9.2005 (ZIP 2005, 1243 [BGH 09.06.2005 - IX ZR 152/03] ) lässt sich dies auch nicht herleiten; hier hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgesprochen, dass bezugnehmend auf § 140 InsO für die Frage der Inkongruenz der Zahlungen im Rahmen von § 131 InsO diejenigen Rechtsverhältnisse zugrunde zu legen seien, die bei Vornahme der Rechtshandlung bestanden.

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2008 - 9 O 143/08
    Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Bruttoentgelt; der Abzug und die Abführung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen berühren nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ( § 28e Abs. 1 SGB IV ) gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (BAGE 97, 150ff).
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2008 - 9 O 143/08
    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung stellten die Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zugunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut darstellen, da sie in vollem Umfang aus dem Vermögen des Arbeitgebers geleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.2005, ZinsO 2006, 94).
  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 210/07

    Anfechtbarkeit der Befriedigung von Insolvenzgläubigern mit Kreditmitteln

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2008 - 9 O 143/08
    In seiner Entscheidung vom 27. März 2008 (IX ZR 210/07) hat der Bundesgerichtshof lediglich entscheiden, dass für die Fälle in denen das Insolvenzverfahren bereits vor Inkrafttreten des § 28e SGB IV eröffnet wurde, die Norm keine Anwendung fände, da insoweit aufgrund der durch die Norm eingetretene Rechtsänderung eine unzulässige Rückwirkung vorläge.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09

    Insolvenzanfechtung: Anspruch gegen die Krankenkasse auf Rückzahlung geleisteter

    Nach einer Rechtsansicht soll die Regelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 InsO nunmehr eine treuhänderische Mitberechtigung des Arbeitnehmers an dem vom Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger abzuführenden Arbeitnehmeranteil fingieren und damit eine Anfechtung des Arbeitnehmeranteils ausschließen (Blank, ZIP 2008, 1/5; LG Berlin v. 6.11.2008, 9 O 143/08).

    Damit kann dahinstehen, ob die Vorschrift überhaupt auf die vor dem Inkrafttreten des neuen Satzes 2 der Norm (1.1.2008) erfolgten Zahlungen im Dezember 2007 anwendbar ist, es auf die Gesetzeslage, wie sie zum Zeitpunkt der Zahlungen bestand, mithin nicht ankommt (LG Berlin v. 6.11.2008, 9 O 143/08), weil der Anfechtungstatbestand als solcher erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4.6.2008 entstanden ist (BGH, NJW 2008, 1535; a.A. v.d. Heydt, a.a.O., 183f., die darauf abstellt, dass dem Arbeitgeber bei einer Zahlung vor 2008 ein fingierter Wille nicht unterstellt werden kann und deshalb noch kein gesetzliches Treuhandverhältnis entstehen konnte).

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.01.2009 - 6 C 352/08

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung geleisteter gesetzlicher

    Nach einer Rechtsansicht soll die Regelung in§ 28e Abs. 1 Satz 2 InsO nunmehr eine treuhänderische Mitberechtigung des Arbeitnehmers an dem vom Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger abzuführenden Arbeitnehmeranteil fingieren und damit eine Anfechtung des Arbeitnehmeranteils ausschließen (Blank, ZIP 2008, 1/5; LG Berlin v. 6.11.2008, 9 O 143/08 ).

    Damit kann dahinstehen, ob die Vorschrift auch auf die vor dem Inkrafttreten des neuen Satzes 2 der Norm erfolgten Zahlungen (im Oktober und November 2007) anwendbar ist, es auf die Gesetzeslage, wie sie zum Zeitpunkt der Zahlungen bestand, mithin nicht ankommt ( LG Berlin v. 6.11.2008, 9 O 143/08 ), weil der Anfechtungstatbestand als solcher erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8.4.2008 entstanden ist (BGH, NJW 2008, 1535; a.A. v.d. Heydt, a.a.O., 183f., die darauf abstellt, dass dem Arbeitgeber bei einer Zahlung vor 2008 ein fingierter Wille nicht unterstellt werden kann und deshalb noch kein gesetzliches Treuhandverhältnis entstehen konnte).

  • LG Berlin, 26.08.2009 - 3 O 106/09

    Anspruch auf Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile am

    § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht in seiner neuen Fassung einer Anfechtung der Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag entgegen (ebenso LG Berlin, Urteil vom 06.11.2008, Az. 9 O 143/08 , ZInsO 2009, 1398 ; LG Offenburg, a.a.O.; LG Stendal, a.a.O.), denn sie schließt eine Gläubigerbenachteiligung aus.
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