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   LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03   

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LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03 (https://dejure.org/2004,25257)
LG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2004 - 9 O 253/03 (https://dejure.org/2004,25257)
LG Berlin, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - 9 O 253/03 (https://dejure.org/2004,25257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Bund der Energieverbraucher

    Das Landgericht urteilt, dass der Unbilligkeitseinwand gemäß §315 BGB bei der Wasserversorgungausgeschlossen ist und der Beklagte wurde auf einen gesonderten Rückforderungsprozess verwiesen.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einwendung der Unbilligkeit der BWB-Tarife nicht schon im Zahlungsprozeß, sondern im Rückforderungsprozeß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Dem stünden auch nicht die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 - (letztere: NJW 2003, 3131 ff [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 279/02] ) entgegen, was sich insbesondere daraus ergebe, dass die Tarife der Klägerin zwischenzeitlich - anders als in den vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen Fällen - nach § 4 des Gesetzes über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (TeilPrivG) der Genehmigung durch die zuständige Senatsverwaltung unterliegen.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in den beiden vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 - (letztere: NJW 2003, 3131 ff [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 279/02] = GE 2003, 872 f) ausgeführt, dass der Einwand der Unbilligkeit der Tarife von dem in § 30 AVBWasserV geregelten Einwendungsausschluss bzw. den insoweit inhaltsgleichen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (§ 30 VBW und § 19 ABE, der dem früheren § 20 ABE entspricht) nicht erfasst wird.

    den beiden vorgenannten Entscheidungen vom 30. April 2003 (a.a.O.) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag die erkennende Kammer aus den nachfolgenden Gründen nicht zu folgen.

    Die demgegenüber vom 8. Zivilsenat des Bundsgerichtshofs in der - in den beiden Urteilen vom 30. April 2003 (a.a.O.) in Bezug genommenen - Entscheidung vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82 - vorgenommene Differenzierung nach Einwänden, die untrennbar mit der Leistungspflicht des Kunden verbunden sind und bei denen es - anders als bei sonstigen (welchen?) Einwänden gegen die Rechnungen, die von § 30 AVBWasserV erfasst sein könnten - um die Frage geht, ob die vom Abnehmer geforderte Leistung als solche - in der geforderten Höhe - geschuldet wird oder nicht, erschließt sich der Kammer aus dem Wortlaut des § 30 AVBWasserV (insoweit gleichlautend mit dem damals zur Entscheidung anstehenden Einwendungsausschluss nach § 30 AVBEIt) jedenfalls nicht.

    Auch wenn die Billigkeit der Tarifbestimmung - ebenso wie etwa der Umfang der abgerechneten Mengen - Teil der "Anspruchsvoraussetzungen" ist, handelt es sich bei dem auch vom Bundesgerichtshof in den vorzitierten Entscheidungen vom 30. April 2003 (a.a.O.) und vom 19.

    Soweit der Bundesgerichtshof in der in den Urteilen vom 30. April 2003 (a.a.O.) im Wesentlichen in Bezug genommenen Entscheidung vom 19. Januar 1983 (a.a.O.) zudem darauf abstellt, dass eine Verweisung des "Einwands der Unbilligkeit" in einen gesonderten Rückforderungsprozess, dem Schutzzweck des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zuwiderlaufe, verfängt dies nach Auffassung der Kammer für den Bereich der Wassertarife ebenfalls nicht.

    Dass die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Leistungsbestimmung grundsätzlich der Bestimmende trägt, steht dem aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht entgegen (so auch der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, auf Seite 12 des Urteils vom 3. November 1983 - III ZR 227/82 - MDR 1984, 558 und im Anschluss daran - entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den beiden Urteilen vom 30. April 2003, a.a.O. - auch Kammergericht, Urteil vom 24. März 2004 - 26 U 142/03 -); dadurch wird gerade nicht ausgeschlossen, dass die.

    Das vom Bundesgerichtshof demgegenüber in den beiden Urteilen vom 30. April 2003 (a.a.O.) betonte Schulzbedürfnis des Tarifkunden, vor endgültigem Feststehen des letztlich Geschuldeten nicht zahlen zu müssen, muss dabei nach Auffassung der Kammer hinter der im öffentlichen Interesse liegenden Funktionsfähigkeit des im Bereich der originären Daseinsvorsorge tätigen Versorgungsunternehmen zurücktreten.

    Wenn bereits der Einwand der Unbilligkeit der Tarife, wie er seit bekannt werden der beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 (a.a.O.) in nahezu jedem der von der Kammer zu entscheidenden Entgeltprozesse der hiesigen Klägerin - mehr oder weniger substantiiert - erhoben worden ist, ein Leistungsverweigerungsrecht begründen könnte, würde in der Tat die Gefahr bestehen, dass die Klägerin durch lange, eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordernde Rechtsstreitigkeiten einen derartigen Liquiditätsverlust erleidet, der sie - und das Land Berlin - letztlich dazu zwingt ihre Versorgungstätigkeit einzustellen (so auch Kammergericht, Urteil vom 24. März 2004 - 26 U 142/03 -) oder zumindest weiteren Liquiditätsbedarf durch Kreditaufnahmen herbeizuführen, was dann im Ergebnis wegen der damit verbundenen Finanzierungskosten wiederum zu Lasten der zahlenden Kunden gehen würde.

    Insoweit verfängt nach Auffassung der Kammer auch der vom 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den beiden Entscheidungen vom 30. April 2003 (a.a.O.) herangezogene Vergleich mit seiner Rechtsprechung zu § 30 AVBEltV nicht.

    Auch wenn unzweifelhaft feststeht, dass eine Billigkeitsprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer "Entgeltminderung" auf Null führen kann, könnte die Kammer auch in diesen Fällen nicht durch Teilurteil entscheiden, sondern müsste - auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 30. April 2003 (a.a.O.) vertretenen Auffassung - die gesamte Tarifkalkulation der Klägerin einer langwierigen und umfassenden Prüfung unterziehen, was der Kammer mangels eigener Sachkunde auch nur unter Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten möglich wäre (vgl. dazu auch Kammergericht, Urteil vom 24. März 2004.

    Soweit der Tarifkunde mit dem Einwand der Unbilligkeit - wie dies nach Auffassung der Kammer der Fall ist - im Entgeltprozess ausgeschlossen ist, ist es auch im Rückforderungsprozess - unabhängig von der Parteirolle - Sache des Versorgungsunternehmens, die Billigkeit der Tarife darzulegen und - soweit vom Tarifkunden ausreichend bestritten - gegebenenfalls zu beweisen, wie die Kammer zuletzt mit Schlussurteil vom 26. Juli 2001 - 9 O 673/98 - entscheiden hat (so auch die Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, Urteil vom 27. November 1997 - 13 O 316/97 - und Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2000 - 4 U 7306/98 , KGR 2000, 133; Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 -, KGR 2001, 273 und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 - sowie auch der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 -, MDR 1992, 84 = NJW 1992, 171 [BGH 10.10.1991 - III ZR 100/90] ); ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 EWG liegt insoweit nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor (so auch Kammergericht, Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 - und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 -), wie die Kammer bereits in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 - erstinstanzlich zugrunde liegenden Urteil vom 3. April 2001 - 9 O 543/99 - entschieden hat (vom Kammergericht in der Berufung mit Urteil vom 9. Juli 2002 - 21 U 142/01 - auch insoweit bestätigt und vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung ausdrücklich dahingestellt gelassen).

    Demgegenüber würde im Übrigen auch die vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 30. April 2003 (a.a.O.) vertretene Auffassung unter Berücksichtigung der in der instanzgerichtliche Rechtsprechung zu den - nach § 12 BTO Elt genehmigten - Tarifen der Stromversorgungsunternehmen entwickelten Rechtspraxis faktisch zu einer Benachteiligung des.

    Alles andere würde - auf der Grundlage der beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2003 (a.a.O.) - auch zu einer Überspannung der an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu stellenden Anforderungen führen, soweit es - wie hier - um Massendienstleistungen betreffende Entgeltprozesse geht (vgl. dazu auch Kammergericht, Urteil vom 24. März 2004 - 26 U 142/03 -).

    Für den Tarifkunden der Klägerin, dem es im Entgeltprozess regelmäßig kaum gelingen wird, die sich aus der Genehmigungserteilung ergebende Indizwirkung zu widerlegen, würde dies - auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 30. April 2003 (a.a.O.) vertretenen Auffassung - aber wiederum bedeuten, dass er auch im Rückforderungsprozess die volle Darlegungs- und Beweislast für Unbilligkeit der Tarife tragen würde.

  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82

    Bestimmung der Leistung - Stromversorgung - Sonderabnehmer - Bestehender

    Auszug aus LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    (vgl. dazu nur Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82 -, NJW 1983, 1777 ff [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 81/82] und Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 -, WM 91, 2065 = NJW-RR 1992, 183 ff [BGH 02.10.1991 - VIII ZR 240/90] ).

    Entgegen der vom 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof - im Anschluss an die in den beiden vorgenannten Urteilen (a.a.O.) zitierte Entscheidung vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82 - ( NJW 1983, 1777 [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 81/82] ) - (wohl) vertretenen Auffassung, erfasst jedenfalls der Wortlaut des § 30 AVBWasserV bzw. der insoweit inhaltsgleichen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auch den "Einwand der Unbilligkeit" der Tarifbestimmung.

    Die demgegenüber vom 8. Zivilsenat des Bundsgerichtshofs in der - in den beiden Urteilen vom 30. April 2003 (a.a.O.) in Bezug genommenen - Entscheidung vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82 - vorgenommene Differenzierung nach Einwänden, die untrennbar mit der Leistungspflicht des Kunden verbunden sind und bei denen es - anders als bei sonstigen (welchen?) Einwänden gegen die Rechnungen, die von § 30 AVBWasserV erfasst sein könnten - um die Frage geht, ob die vom Abnehmer geforderte Leistung als solche - in der geforderten Höhe - geschuldet wird oder nicht, erschließt sich der Kammer aus dem Wortlaut des § 30 AVBWasserV (insoweit gleichlautend mit dem damals zur Entscheidung anstehenden Einwendungsausschluss nach § 30 AVBEIt) jedenfalls nicht.

    Insoweit ist auf der Grundlage der vom 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 19. Januar 1983 (a.a.O.) entwickelten Kriterien auch nicht erkennbar, auf welche konkreten Einwände § 30 AVBWasserV überhaupt noch Anwendung finden soll.

    Soweit der Bundesgerichtshof in der in den Urteilen vom 30. April 2003 (a.a.O.) im Wesentlichen in Bezug genommenen Entscheidung vom 19. Januar 1983 (a.a.O.) zudem darauf abstellt, dass eine Verweisung des "Einwands der Unbilligkeit" in einen gesonderten Rückforderungsprozess, dem Schutzzweck des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zuwiderlaufe, verfängt dies nach Auffassung der Kammer für den Bereich der Wassertarife ebenfalls nicht.

    Insbesondere bei Unternehmen, der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienen solche Klauseln der im öffentlichen Interesse liegenden Funktionsfähigkeit des Unternehmens (so im Ansatz auch Bundesgerichthof , Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82 - NJW 1983, 1777, 1778 [BGH 19.01.1983 - VIII ZR 81/82] ) und stellen insoweit auch keine unangemessene Benachteiligung des Tarifkunden dar.

  • KG, 24.03.2004 - 26 U 142/03

    Entgeltzahlungsklage der Berliner Stadtreinigung für Abfallentsorgung: Ausschluß

    Auszug aus LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts betriebenen Klägerin in die ... AG noch deren Gewährsträger ist und auch über die Aktienmehrheit an der ... erfügt (so auch Kammergericht, Urteil vom 24. März 2004 - 26 U 142/03 - zu der nach § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Berlin i.V.m. § 18 Abs. 2 BerlBG erforderlichen Genehmigung der Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, die allerdings nicht dem in § 4 TeilPrivG i.V.m. der dazu erlassenen Wassertarifverordnung vom 14. Juni 1999 geregelten Prüfungsmaßstab unterliegen).

    Dass die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Leistungsbestimmung grundsätzlich der Bestimmende trägt, steht dem aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht entgegen (so auch der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, auf Seite 12 des Urteils vom 3. November 1983 - III ZR 227/82 - MDR 1984, 558 und im Anschluss daran - entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den beiden Urteilen vom 30. April 2003, a.a.O. - auch Kammergericht, Urteil vom 24. März 2004 - 26 U 142/03 -); dadurch wird gerade nicht ausgeschlossen, dass die.

    Wenn bereits der Einwand der Unbilligkeit der Tarife, wie er seit bekannt werden der beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 (a.a.O.) in nahezu jedem der von der Kammer zu entscheidenden Entgeltprozesse der hiesigen Klägerin - mehr oder weniger substantiiert - erhoben worden ist, ein Leistungsverweigerungsrecht begründen könnte, würde in der Tat die Gefahr bestehen, dass die Klägerin durch lange, eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordernde Rechtsstreitigkeiten einen derartigen Liquiditätsverlust erleidet, der sie - und das Land Berlin - letztlich dazu zwingt ihre Versorgungstätigkeit einzustellen (so auch Kammergericht, Urteil vom 24. März 2004 - 26 U 142/03 -) oder zumindest weiteren Liquiditätsbedarf durch Kreditaufnahmen herbeizuführen, was dann im Ergebnis wegen der damit verbundenen Finanzierungskosten wiederum zu Lasten der zahlenden Kunden gehen würde.

    - 26 U 142/03 - und den im Rückforderungsverfahren - 16 U 1019/98- vom Kammergericht erlassenen Beweisbeschluss vom 19. November 1998).

    Alles andere würde - auf der Grundlage der beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2003 (a.a.O.) - auch zu einer Überspannung der an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu stellenden Anforderungen führen, soweit es - wie hier - um Massendienstleistungen betreffende Entgeltprozesse geht (vgl. dazu auch Kammergericht, Urteil vom 24. März 2004 - 26 U 142/03 -).

  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 227/82
    Auszug aus LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Dies entspricht auch der vom 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 227/82 -, dort ab Seite 12 ( MDR 1984, 558) vertretenen Auffassung zu dem in § 13 Abs. 6 der Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe in der Fassung vom 16. Dezember 1962 (Abl. Berlin, 1970 S. 46) geregelten Einwendungsausschluss, der sich - allgemein - auf "Einwendungen gegen die Entgeltrechnungen" bezog.

    Dagegen spricht bereits, dass sich die richterliche Inhaltskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB vorliegend erst aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift ergibt, die sich aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens begründet, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sich das im Bereich der Daseinsvorsorge tätige Versorgungsunternehmen nicht durch die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen seiner öffentlich-rechtlichen Bindungen - durch so genannten "Flucht ins Privatrecht" - entziehen kann und darf (vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 6. August 1998 - 9 O 651/96 und Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 227/82 - a.a.O. sowie Palandt-Heinrichs, 61. Auflage, § 315 BGB Rdn. 2 ff m.w.N.).

    Dass die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Leistungsbestimmung grundsätzlich der Bestimmende trägt, steht dem aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht entgegen (so auch der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, auf Seite 12 des Urteils vom 3. November 1983 - III ZR 227/82 - MDR 1984, 558 und im Anschluss daran - entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den beiden Urteilen vom 30. April 2003, a.a.O. - auch Kammergericht, Urteil vom 24. März 2004 - 26 U 142/03 -); dadurch wird gerade nicht ausgeschlossen, dass die.

    Geltendmachung der Unbilligkeit - wie hier - durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in ein Rückforderungsverfahren verwiesen wird (so bereits ausdrücklich auch der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, auf Seite 12 des Urteils vom 3. November 1983, a.a.O.).

  • BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97

    Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG

    Auszug aus LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Anders als im Post- und Telekommunikationsbereich (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188 ff) ist insoweit auch keine gesonderte Regulierungsbehörde geschaffen worden.

    Anderseits fällt aber auch die Genehmigung der Tarife im Bereich der Post und Telekommunikation, die nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. Juli 1998 (a.a.O.) mangels privatautonomen Kalkulationsspielraums generell der Inhaltskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB entzogen sind, in den Zuständigkeitsbereich einer Bundesbehörde; nach §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG) vom 14. September 1994 ( BGB I 2325) unterliegen die Tarife der Genehmigung durch das (damalige) Bundesministerium für Telekommunikation und Postwesen, wobei der Bund zumindest zum damaligen Zeitpunkt mehrheitlich an der ... beteiligt war.

    Bei der Genehmigung nach § 4 TeilPrivG handelt es sich auch nicht nur um eine bloße Höchstpreisgenehmigung, wie dies etwa bei der Genehmigung nach § 12 BTO Elt der Fall ist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - anders als die Genehmigung nach §§ 13, 14 PTRegG (vgl. dazu nur Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 -, a.a.O) - der bereits im Entgeltprozess vorzunehmenden Prüfung entsprechend § 315 Abs. 3 BGB nicht entgegen steht.

  • KG, 22.03.2001 - 19 U 3679/00

    Geltendmachung der Unbilligkeit von Tariffestsetzungen durch ein

    Auszug aus LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Nach ständiger, seit Jahren gefestigter und vom Kammergericht bestätigter Rechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. dazu etwa nur das Teilurteil der Kammer vom 14. März 2000 - 9 O 673/98 - sowie Urteil des Kammergerichts vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 - KGR 2001, 273 ff), die im Berliner Kammergerichtsbezirk eine geschäftsplanmäßige Sonderzuständigkeit für die Entgeltprozesse der hiesigen Klägerin und anderer öffentlich-rechtlich organisierter Versorgungsunternehmen in erster Instanz inne hat, wird von § 30 AVBWasserV bzw. den insoweit inhaltsgleichen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (§ 30 VBW und § 19 ABE, der dem früheren § 20 ABE entspricht) auch der Einwand der Unbilligkeit der Tarife erfasst.

    Soweit der Tarifkunde mit dem Einwand der Unbilligkeit - wie dies nach Auffassung der Kammer der Fall ist - im Entgeltprozess ausgeschlossen ist, ist es auch im Rückforderungsprozess - unabhängig von der Parteirolle - Sache des Versorgungsunternehmens, die Billigkeit der Tarife darzulegen und - soweit vom Tarifkunden ausreichend bestritten - gegebenenfalls zu beweisen, wie die Kammer zuletzt mit Schlussurteil vom 26. Juli 2001 - 9 O 673/98 - entscheiden hat (so auch die Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, Urteil vom 27. November 1997 - 13 O 316/97 - und Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2000 - 4 U 7306/98 , KGR 2000, 133; Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 -, KGR 2001, 273 und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 - sowie auch der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 -, MDR 1992, 84 = NJW 1992, 171 [BGH 10.10.1991 - III ZR 100/90] ); ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 EWG liegt insoweit nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor (so auch Kammergericht, Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 - und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 -), wie die Kammer bereits in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 - erstinstanzlich zugrunde liegenden Urteil vom 3. April 2001 - 9 O 543/99 - entschieden hat (vom Kammergericht in der Berufung mit Urteil vom 9. Juli 2002 - 21 U 142/01 - auch insoweit bestätigt und vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung ausdrücklich dahingestellt gelassen).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 278/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Dem stünden auch nicht die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 - (letztere: NJW 2003, 3131 ff [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 279/02] ) entgegen, was sich insbesondere daraus ergebe, dass die Tarife der Klägerin zwischenzeitlich - anders als in den vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen Fällen - nach § 4 des Gesetzes über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (TeilPrivG) der Genehmigung durch die zuständige Senatsverwaltung unterliegen.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in den beiden vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 - (letztere: NJW 2003, 3131 ff [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 279/02] = GE 2003, 872 f) ausgeführt, dass der Einwand der Unbilligkeit der Tarife von dem in § 30 AVBWasserV geregelten Einwendungsausschluss bzw. den insoweit inhaltsgleichen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (§ 30 VBW und § 19 ABE, der dem früheren § 20 ABE entspricht) nicht erfasst wird.

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Hinsichtlich der nach § 12 BTO Elt erforderlichen Höchstpreisgenehmigung wird von den Instanzgerichten die Auffassung vertreten, dass diese zumindest Indizwirkung für die Billigkeit der Tarife hat (vgl. dazu etwa nur Kammergericht, Urteil vom 10. April 2002 - 24 U 65/01 - ausdrücklich offen gelassen vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02 -).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Soweit der Tarifkunde mit dem Einwand der Unbilligkeit - wie dies nach Auffassung der Kammer der Fall ist - im Entgeltprozess ausgeschlossen ist, ist es auch im Rückforderungsprozess - unabhängig von der Parteirolle - Sache des Versorgungsunternehmens, die Billigkeit der Tarife darzulegen und - soweit vom Tarifkunden ausreichend bestritten - gegebenenfalls zu beweisen, wie die Kammer zuletzt mit Schlussurteil vom 26. Juli 2001 - 9 O 673/98 - entscheiden hat (so auch die Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, Urteil vom 27. November 1997 - 13 O 316/97 - und Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2000 - 4 U 7306/98 , KGR 2000, 133; Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 -, KGR 2001, 273 und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 - sowie auch der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 -, MDR 1992, 84 = NJW 1992, 171 [BGH 10.10.1991 - III ZR 100/90] ); ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 EWG liegt insoweit nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor (so auch Kammergericht, Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 - und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 -), wie die Kammer bereits in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 - erstinstanzlich zugrunde liegenden Urteil vom 3. April 2001 - 9 O 543/99 - entschieden hat (vom Kammergericht in der Berufung mit Urteil vom 9. Juli 2002 - 21 U 142/01 - auch insoweit bestätigt und vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung ausdrücklich dahingestellt gelassen).
  • KG, 08.02.2000 - 4 U 7306/98

    Klage auf Zahlung der Kosten für die Herstellung eines Hausanschlusskanals und

    Auszug aus LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Soweit der Tarifkunde mit dem Einwand der Unbilligkeit - wie dies nach Auffassung der Kammer der Fall ist - im Entgeltprozess ausgeschlossen ist, ist es auch im Rückforderungsprozess - unabhängig von der Parteirolle - Sache des Versorgungsunternehmens, die Billigkeit der Tarife darzulegen und - soweit vom Tarifkunden ausreichend bestritten - gegebenenfalls zu beweisen, wie die Kammer zuletzt mit Schlussurteil vom 26. Juli 2001 - 9 O 673/98 - entscheiden hat (so auch die Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, Urteil vom 27. November 1997 - 13 O 316/97 - und Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2000 - 4 U 7306/98 , KGR 2000, 133; Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 -, KGR 2001, 273 und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 - sowie auch der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 -, MDR 1992, 84 = NJW 1992, 171 [BGH 10.10.1991 - III ZR 100/90] ); ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 EWG liegt insoweit nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor (so auch Kammergericht, Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 - und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 -), wie die Kammer bereits in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 - erstinstanzlich zugrunde liegenden Urteil vom 3. April 2001 - 9 O 543/99 - entschieden hat (vom Kammergericht in der Berufung mit Urteil vom 9. Juli 2002 - 21 U 142/01 - auch insoweit bestätigt und vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung ausdrücklich dahingestellt gelassen).
  • KG, 10.04.2002 - 24 U 65/01

    Überhöhte Strompreise; Darlegung günstigerer Preise von Konkurrenzanbietern;

  • LG Berlin, 06.08.1998 - 9 O 651/96

    Vergütungsanspruch für die Verlegung eines Entwässerungskanals auf einem

  • LG Berlin, 27.11.1997 - 13 O 316/97

    Rückzahlung der geleisteten Entgelte für den Bezug von Trinkwasser und die

  • OVG Berlin, 05.03.2004 - 1 N 2.03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnisses; Frage nach dem

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

  • VG Berlin, 03.06.2002 - 4 A 89.00

    Genehmigung von Wasser-und Entwässerungstarifen; Anforderungen an die Erteilung

  • KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04

    Vertragsverhältnis zwischen den Berliner Wasserbetrieben und ihren Kunden:

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Mai 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9 O 253/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   LG Koblenz, 04.12.2003 - 9 O 253/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,27096
LG Koblenz, 04.12.2003 - 9 O 253/03 (https://dejure.org/2003,27096)
LG Koblenz, Entscheidung vom 04.12.2003 - 9 O 253/03 (https://dejure.org/2003,27096)
LG Koblenz, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 9 O 253/03 (https://dejure.org/2003,27096)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss Einzelunternehmer den Nachunternehmern Sicherheit stellen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einfamilienhausbau: Muss auch Einzelunternehmer seinen Nachunternehmern Sicherheit gemäß § 648a BGB stellen? (IBR 2004, 251)

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1348 (Ls.)
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