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   LG Oldenburg, 20.07.2005 - 9 O 2940/04   

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https://dejure.org/2005,32280
LG Oldenburg, 20.07.2005 - 9 O 2940/04 (https://dejure.org/2005,32280)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - 9 O 2940/04 (https://dejure.org/2005,32280)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - 9 O 2940/04 (https://dejure.org/2005,32280)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • dasanwaltsbuero.de (Entscheidungsanmerkung)

    Klage der Société Générale gegen Anleger des HAT-Fonds 43 auf Darlehensrückzahlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus LG Oldenburg, 20.07.2005 - 9 O 2940/04
    Ein - wie hier im Rahmen eines Immobilienfondsprojektes - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag, der nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers berücksichtigt, sondern den Treuhänder auch bevollmächtigt, die erforderlichen Verträge abzuschließen, ist daher wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig (BGH Urteil vom 20.04.2004 XI ZR 171/03; BGH Urteil vom 20.04.2004 XI R 164/03; BGH Urteil vom 14.06.2004 II ZR 393/02 m.w.N.).

    Die Vorlage einer Abschrift oder die bloße Bezugnahme reicht nicht aus (BGH Urteil vom 14.06.2004 II ZR 393/02).

    Der Tatbestand des § 172 Abs. 1 BGB ist aber nur dann erfüllt, wenn dem Vertreter eine Urkunde ausgehändigt wird, in der ausdrücklich und eindeutig eine Bevollmächtigung enthalten ist (BGH Urteil vom 14.06.2004 II ZR 393/02).

    Eine Duldungsvollmacht liegt nur vor, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und wenn diese Umstände bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben (BGH Urteile vom 20.04.2004 XI ZR 171/03 und XI ZR 164/03; BGH Urteil vom 14.06.2004 II ZR 393/02).

    Die Berufung auf eine bestehende Rechtslage kann nur dann wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein, wenn ein Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis führt, dass die Interessen der einen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Seite als schutzwürdig erscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden Rechtslage geboten erscheint (BGH Urteil vom 14.06.2004 II ZR 393/02 m.w.N.).

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

    Auszug aus LG Oldenburg, 20.07.2005 - 9 O 2940/04
    Ein - wie hier im Rahmen eines Immobilienfondsprojektes - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag, der nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers berücksichtigt, sondern den Treuhänder auch bevollmächtigt, die erforderlichen Verträge abzuschließen, ist daher wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig (BGH Urteil vom 20.04.2004 XI ZR 171/03; BGH Urteil vom 20.04.2004 XI R 164/03; BGH Urteil vom 14.06.2004 II ZR 393/02 m.w.N.).

    Zwar kann sich eine Wirksamkeit der Abschlussvollmacht der Treuhänderin und damit der streitgegenständlichen Darlehensverträge grundsätzlich aus § 172 BGB ergeben, auch wenn Geschäftsbesorgungsvertrag und Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig sind (vgl. BGH Urteile vom 20.04.2004 XI ZR 164/03 und XI ZR 171/03).

    Eine Duldungsvollmacht liegt nur vor, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und wenn diese Umstände bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben (BGH Urteile vom 20.04.2004 XI ZR 171/03 und XI ZR 164/03; BGH Urteil vom 14.06.2004 II ZR 393/02).

    Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Klägerin auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (BGH Urteile vom 20.04.2004. XI ZR 165/03 und XI ZR 171/03).

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

    Auszug aus LG Oldenburg, 20.07.2005 - 9 O 2940/04
    Zwar kann sich eine Wirksamkeit der Abschlussvollmacht der Treuhänderin und damit der streitgegenständlichen Darlehensverträge grundsätzlich aus § 172 BGB ergeben, auch wenn Geschäftsbesorgungsvertrag und Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig sind (vgl. BGH Urteile vom 20.04.2004 XI ZR 164/03 und XI ZR 171/03).

    Eine Duldungsvollmacht liegt nur vor, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und wenn diese Umstände bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben (BGH Urteile vom 20.04.2004 XI ZR 171/03 und XI ZR 164/03; BGH Urteil vom 14.06.2004 II ZR 393/02).

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