Weitere Entscheidung unten: LG Wiesbaden, 28.05.2015

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   LG Bonn, 02.03.2015 - 9 O 300/14   

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LG Bonn, 02.03.2015 - 9 O 300/14 (https://dejure.org/2015,74230)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2015 - 9 O 300/14 (https://dejure.org/2015,74230)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. März 2015 - 9 O 300/14 (https://dejure.org/2015,74230)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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   LG Wiesbaden, 28.05.2015 - 9 O 300/14   

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https://dejure.org/2015,76171
LG Wiesbaden, 28.05.2015 - 9 O 300/14 (https://dejure.org/2015,76171)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.05.2015 - 9 O 300/14 (https://dejure.org/2015,76171)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - 9 O 300/14 (https://dejure.org/2015,76171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 51a WPO a.F., §§ 195 ff. BGB
    Anspruch gegen Haftpflichtversicherung auf Zusage von Deckungsschutz

  • Wolters Kluwer

    Anspruch gegen Haftpflichtversicherung auf Zusage von Deckungsschutz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.2006 - II ZR 326/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater als

    Auszug aus LG Wiesbaden, 28.05.2015 - 9 O 300/14
    Einer daraus resultierenden Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit künftigen Mitgesellschaftern unterliegen nach der Rechtsprechung des zweiten Zivilsenates des Bundesgerichtshofes nur diejenigen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft nicht, welche erst nach Gründung der Gesellschaft beitreten und von jedem Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausgeschlossen sind (vergleiche BGH Urteil vom 20.3.2006 zum Aktenzeichen II ZR 326/04, zitiert nach Juris, Rdnr. 7 m.w.N.).

    Solche Ersatzansprüche verjähren nicht nach den berufsspezifischen Regelungen, sondern nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften gemäß §§ 195 ff BGB (vergleiche BGH Urteil vom 20.3.2006 zum Aktenzeichen II ZR 326/04, zitiert nach Juris Rdnr. 8 m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil des zweiten Zivilsenats vom 20.3.2006 zum Aktenzeichen II ZR 326/04, auf welches der Bundesgerichtshof ausdrücklich in der vom Kläger benannten Entscheidung vom 29.5.2008 zum Aktenzeichen III ZR 59/07 Bezug nimmt, lediglich festgestellt, dass für Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzungen eines Gründungskommanditisten die allgemeinen Verjährungsvorschriften und nicht die Spezialvorschriften für die berufsspezifische Tätigkeit Anwendung finden.

    Wie sich aus dem oben benannten Urteil des zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes aber zugleich ergibt, bedeutet dies nicht, dass nicht bei einer genauen Differenzierung zwischen den verletzten Pflichtenkreisen auch die kurzen berufsspezifischen Verjährungsvorschriften Anwendung finden können (vgl. insoweit Urteil des 2. Zivilsenats des BGH vom 20.3.2006 zum Aktenzeichen II ZR 326/04, zitiert nach Juris, Rdnr. 8 m.w.N.).

  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

    Auszug aus LG Wiesbaden, 28.05.2015 - 9 O 300/14
    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil des zweiten Zivilsenats vom 20.3.2006 zum Aktenzeichen II ZR 326/04, auf welches der Bundesgerichtshof ausdrücklich in der vom Kläger benannten Entscheidung vom 29.5.2008 zum Aktenzeichen III ZR 59/07 Bezug nimmt, lediglich festgestellt, dass für Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzungen eines Gründungskommanditisten die allgemeinen Verjährungsvorschriften und nicht die Spezialvorschriften für die berufsspezifische Tätigkeit Anwendung finden.

    In der Entscheidung des 3. Zivilsenates vom 29.5.2008 zum Aktenzeichen III ZR 59/07, zitiert nach Juris, Rdnr. 28, verweist der Bundesgerichtshof sogar darauf, dass diese Grundsätze auch für Ansprüche gegen Wirtschaftsprüfer unter Heranziehung des § 51 a WPO a.F. Geltung hätten.

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 338/08

    Vorliegen eines wesentlichen Prospektmangels bei Medienfonds aufgrund des Anfalls

    Auszug aus LG Wiesbaden, 28.05.2015 - 9 O 300/14
    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.7.2010 zum Aktenzeichen III ZR 338/08 habe sich erstmals die vom Bundesgerichtshof zuvor nicht vertretene Auffassung in diesem Haftungskomplex ergeben, wonach die XXX GmbH auch dann den Anlegern auf Schadensersatz hafte, soweit die XXX GmbH tatsächlich nicht 20 % Provision für die Vermittlung von Eigenkapital, sondern vielmehr 12 % entsprechend den Prospektangaben für die Vermittlung von Provision und weiterer 8 % für die Erbringung von Konzeptwerbeleistungen erhalten habe.
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