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   LG München I, 20.12.2006 - 9 O 3430/06   

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https://dejure.org/2006,27363
LG München I, 20.12.2006 - 9 O 3430/06 (https://dejure.org/2006,27363)
LG München I, Entscheidung vom 20.12.2006 - 9 O 3430/06 (https://dejure.org/2006,27363)
LG München I, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - 9 O 3430/06 (https://dejure.org/2006,27363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Krasser Kebab - Kein Monopol auf Türkdeutsch

  • wb-law.de (Pressemitteilung)

    Krasser Kebab - Kein Monopol auf Türkdeutsch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Krasser Kebab - Kein Monopol auf Türkdeutsch

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Kein Monopol auf Türkdeutsch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Krasser Kebab - Kein Monopol auf Türkdeutsch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Krasser Kebab - Kein Monopol auf Türkdeutsch

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus LG München I, 20.12.2006 - 9 O 3430/06
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im Verhältnis zu Österreich aus der EuGVVO (hier: aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Der EuGH (NJW 1995, 1881 f) hat zur Vorgängervorschrift Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ausgeführt, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" bei Veröffentlichungen so auszulegen ist, dass der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Staates, in dem sich der Sitz des Herausgebers befindet, als auch bei den Gerichten jedes Staates erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist.

    Der EuGH (NJW 1995, 1881 f) hat zur Vorgängervorschrift Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ausgeführt, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" bei Veröffentlichungen so auszulegen ist, dass der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Staates, in dem sich der Sitz des Herausgebers befindet, als auch bei den Gerichten jedes Staates erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist.

  • OLG Hamburg, 08.05.1989 - 3 W 45/89

    Heinz Erhardt

    Auszug aus LG München I, 20.12.2006 - 9 O 3430/06
    So ist auch der Form der sprachlichen Darstellung in Wort und Stimmklang ein dem § 22 KUG vergleichbarer Schutz zuzusprechen (Bestätigung OLG Hamburg GRUR 1989, 666 = NJW 1990, 1995).

    So hat das OLG Hamburg (GRUR 1989, 666 = NJW 1990, 1995) auch der Form der sprachlichen Darstellung in Wort und Stimmklang einen dem § 22 KUG vergleichbaren Schutz zukommen lassen.

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97

    Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

    Auszug aus LG München I, 20.12.2006 - 9 O 3430/06
    Auch aus der Entscheidung BGH GRUR 2000, 715 = NJW 2000, 2201, 2202 ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Köln, 26.04.2023 - 15 U 24/23
    Hier kann ein Prominenter sicherlich keine entsprechenden Rechte innehaben und so einen "Typus" monopolisieren (siehe nur LG Hamburg v. 05.08.2011 - 324 O 134/11, GRUR-RR 2012, 42, 43, 44 f. aber gerade schon in Abgrenzung zu einer "Stilikone" bzw. einem Fall, in dem etwa der humoristische Kerngehalt eine Werbung von der Assoziation mit dem Prominenten abhängen soll; zum Problem allg. Gerecke , GRUR 2014, 518, 520; siehe zudem LG München I v. 02.01.2007 - 9 O 3430/06, juris - Erkan & Stefan; diese haben etwa kein Monopol auf "Türkdeutsch").
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