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   LG Wiesbaden, 09.06.2011 - 9 O 385/10   

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https://dejure.org/2011,45033
LG Wiesbaden, 09.06.2011 - 9 O 385/10 (https://dejure.org/2011,45033)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.06.2011 - 9 O 385/10 (https://dejure.org/2011,45033)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 9 O 385/10 (https://dejure.org/2011,45033)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 16 U 125/11

    Zu einem Bewertungsportal für Ärzte im Internet

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2011, 9 O 385/10, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2011, 9 O 385/10, aufzuheben und.

  • LG Düsseldorf, 09.04.2013 - 5 O 141/12

    Bewertung von Ärzten im Internet

    Die Beklagte meint, sowohl die sie betreffenden Entscheidungen des Landgerichts Wiesbaden vom 09.06.2011 (9 O 385/10) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.03.2012 (16 U 125/11) als auch das Urteil des Bundesgerichtshofs zu dem Lehrerbewertungsportal spickmich.de (BGHZ 181, 328) seien vergleichbar, da sie auch wie hier vorliegend die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten nach § 29 Abs. 2 BDSG betreffen würden und dabei die Veröffentlichung für zulässig erklärt worden sei.

    Vielmehr hat das Oberlandesgericht a.M. unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 09.06.2011 (9 O 385/10) ausdrücklich entschieden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Daten durch deren Übermittlung an abfragende Nutzer (s. Rdnr. 34 bei juris).

  • OLG Hamm, 06.11.2018 - 21 U 112/18

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich des Berufungsantrags des

    Das Landgericht Hagen hat Beweis zu den vom Beklagten behaupteten Mängeln der streitgegenständlichen Werkleistung durch Verwertung von in einem Parallelverfahren vor derselben Kammer (9 O 385/10) eingeholten Sachverständigengutachten erhoben.

    Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer ausgeführt, dass zwar die klägerische Werklohnforderung bestehe, dem Beklagten jedoch wegen der im Parallelverfahren 9 O 385/10 sachverständig festgestellten Mängel gem. § 641 III BGB a.F. ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten zustehe.

  • LG Bonn, 22.06.2011 - 9 O 70/11

    Rückzahlung von eingezahlten Beiträgen zu zwei fondsgebundenen

    § 5a VVG a.F. ist aber nach gefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer bereits in der Entscheidung vom 08.12.2010 Az. 9 O 318/10, (vgl. Urteil vom 02.02.2011 - Az. 9 O 385/10; vgl. desweiteren Urteil der Kammer vom 18.03.2011, Az. 9 O 435/10) angeschlossen hat, europarechtskonform und zwar insbesondere hinsichtlich des sog. Policenmodells (vgl. insbesondere OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.02.2010, Az. 20 U 150/09; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.04.2011, Az. 20 U 11/11), so dass es genügt, wenn die maßgeblichen Unterlagen dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandt wurden.
  • LG Bonn, 22.06.2011 - 9 O 72/11

    Rückzahlung der gezahlten Beiträge und Prämien zu der Lebensversicherung aufgrund

    § 5a VVG a.F. ist nach gefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer bereits in der Entscheidung vom 08.12.2010 Az. 9 O 318/10, (vgl. Urteil vom 02.02.2011 - Az. 9 O 385/10; vgl. desweiteren Urteil der Kammer vom 18.03.2011, Az. 9 O 435/10) angeschlossen hat, europarechtskonform und zwar insbesondere hinsichtlich des sog. Policenmodells (vgl. insbesondere OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.02.2010, Az. 20 U 150/09; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.04.2011, Az. 20 U 11/11), Es genügt daher, wenn die maßgeblichen Unterlagen dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandt wurden.
  • LG Bonn, 22.06.2011 - 9 O 85/11

    Rückzahlung der gezahlten Beiträge zu der Lebensversicherung durch Ausüben des

    § 5a VVG a.F. ist nach gefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer bereits in der Entscheidung vom 08.12.2010 Az. 9 O 318/10, (vgl. Urteil vom 02.02.2011 - Az. 9 O 385/10; vgl. desweiteren Urteil der Kammer vom 18.03.2011, Az. 9 O 435/10) angeschlossen hat, europarechtskonform und zwar insbesondere hinsichtlich des sog. Policenmodells (vgl. insbesondere OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 05.02.2010, Az. 20 U 150/09; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.04.2011, Az. 20 U 11/11), so dass es genügt, wenn die maßgeblichen Unterlagen dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandt wurden.
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