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   LG München II, 05.06.1998 - 9 O 436/98   

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LG München II, 05.06.1998 - 9 O 436/98 (https://dejure.org/1998,25791)
LG München II, Entscheidung vom 05.06.1998 - 9 O 436/98 (https://dejure.org/1998,25791)
LG München II, Entscheidung vom 05. Juni 1998 - 9 O 436/98 (https://dejure.org/1998,25791)
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    Wie wird ein Bauvertrag nach konkursbedingter Kündigung des Auftraggebers abgerechnet? (IBR 1998, 526)

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 10.07.2001 - 9 U 1979/01

    Projektsteuerer - Mehrkosten aus Bauinsolvenz prüfbar abrechnen

    In dem Rechtsstreit des Konkursverwalters gegen die Bauherrin (die hiesige Klägerin) auf Bezahlung von Werklohn wurden die von der Bauherrin geltend gemachten Mehrkosten für die Fertigstellung mit der Begründung verneint, daß eine prüfbare Abrechnung dieser Mehrkosten fehle (Landgericht München II, Az.: 9 O 436/98).

    Die Beklagte wirft der Streithelferin vor, ihre anwaltlichen Pflichten als Prozessvertreterin der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht München II (Az.: 9 O 436/98) verletzt zu haben und behauptet, der Klägerin stünde deshalb gegen die Streithelferin ein Schadensersatzanspruch zu.

    In zweiter Instanz unstreitig ist jedoch zwischen den Parteien, daß aus dem Prozeß des Konkursverwalters der Fa. K. gegen die hiesige Klägerin vor dem Landgericht München II (Az.: 9 O 436/98) durch die Nichtberücksichtigung des aufrechnungsweise geltend gemachten Mehrkostenanspruchs nach § 8 Nr. 3 II VOB/B ein Schaden i.H.v. 109.302,95 DM entstanden ist; (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.03.2001, S. 42).

    Zur Darstellung des Tatbestandes wird im übrigen gemäß § 543 II ZPO auf das angefochtene Urteil, das Protokoll vom 29.05.2001, die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie die Akten des Landgerichts München II (Az. 9 0 436/98) Bezug genommmen.

    Daß der Klägerin aufgrund des Prozesses vor dem Landgericht München II (Az. 9 0 436/98) ein 'Schaden i.H.v. 109.302,95 DM entstanden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

    Die von der Beklagten der Klägerin überlassenen Aufstellungen der Mehr- und Minderkosten, die die Klägerin auch in den Prozeß mit dem Konkursverwalter der Fa. K. einbrachte (Landgericht München II, Az. 9 0 436/98, dort Anl. B 7, B 8, B 14 und B 15, eingeheftet nach Bl. 24 d.A.), genügen diesen Anforderungen nicht.

  • OLG Dresden, 29.09.1999 - 6 U 1480/99

    Vergütungsansprüche nach § 8 Nr. 3 S. 3 VOB/B

    Der Auffassung des Senats stehen auch nicht die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz vom 25.06.1997 (Az.: 2 HKO 142/97, ZIP 1997, 1798 ff.) und des Landgerichts München II vom 05.06.1998 (Az.: 9 O 436/98) entgegen.
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