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   LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17   

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https://dejure.org/2018,50764
LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17 (https://dejure.org/2018,50764)
LG München I, Entscheidung vom 25.06.2018 - 9 O 5656/17 (https://dejure.org/2018,50764)
LG München I, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - 9 O 5656/17 (https://dejure.org/2018,50764)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 249, § 253 Abs. 2 S. 1, § 280, § 630a Abs. 2, § 630h Abs. 5 S. 2
    Unterlassene Blutentnahme zum Ausschluss einer Malaria-Erkrankung

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arzt testet matten Patient, der von Afrikareise zurückkommt, nicht auf Malaria und muss dafür haften

  • rewis.io

    Unterlassene Blutentnahme zum Ausschluss einer Malaria-Erkrankung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Auszug aus LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17
    Der BGH hat dazu ausgeführt (Urteil v. 08.07.2003 - Az. VI ZR 304/02 - Rz. 10): "Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes.

    Ein solcher Fehler in der Befunderhebung kann zur Folge haben, dass der behandelnde Arzt oder der Klinikträger für eine daraus folgende objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behandlung und deren Folgen einzustehen hat" (BGH v. 08.07.2003 - Az. VI ZR 304/02 - Rz. 12 BGH v. 26.01.2016 - Az. VI ZR 146/14 - Rz. 6; vgl. auch OLG München, a.a.O., Rz. 59 m.w.N.).

  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 146/14

    Arzthaftung: Abgrenzung eines Diagnoseirrtums von einem Befunderhebungsfehler;

    Auszug aus LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17
    Ein solcher Fehler in der Befunderhebung kann zur Folge haben, dass der behandelnde Arzt oder der Klinikträger für eine daraus folgende objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behandlung und deren Folgen einzustehen hat" (BGH v. 08.07.2003 - Az. VI ZR 304/02 - Rz. 12 BGH v. 26.01.2016 - Az. VI ZR 146/14 - Rz. 6; vgl. auch OLG München, a.a.O., Rz. 59 m.w.N.).

    Liegt der - auch einfache - Behandlungsfehler in einer solchen unterlassenen Befunderhebung, so führt dies zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei der gebotenen - aber fehlerhaft unterlassenen - Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und dieser Fehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. statt vieler auch BGH v. 02.07.2013 - Az. VI ZR 554/12 - Rz. 11; BGH v. 17.11.2015 - Az. VI ZR 476/14 - Rz. 17; BGH v. 26.01.2016 - Az. VI ZR 146/14 - Rz. 4).

  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 442/99

    BGH befaßt sich mit tödlichen Transfusionszwischenfällen

    Auszug aus LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17
    Objektiver Maßstab dafür ist der Standard eines berufserfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte; von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können (BGH, Urteil v. 19.04.2000 - Az. 3 StR 442/99 - Rz. 37 - alle Entscheidungen, sofern nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank).
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17
    3.1.1 Dem Schmerzensgeld kommt sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion zu, und über seine Höhe ist durch das erkennende Gericht im Wege einer Billigkeitsentscheidung zu befinden (so schon BGH v. 06.07.1955 - Az. GSZ 1/55 - Rz. 15 ff.).
  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

    Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des

    Auszug aus LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17
    Denn die einseitig gesetzte Frist stellt keine nach dem Kalender vereinbarte Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BGH v. 25.10.2007 - Az. III ZR 91/07 - Rz. 7; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286, Rz. 22).
  • KG, 16.02.2012 - 20 U 157/10

    Schmerzensgeldbemessung: Schwerer Hirnschaden eines 4 1/2 jährigen Kindes nach

    Auszug aus LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17
    Als Orientierungsmaßstab für die Bemessung können - neben der eigenen, ständigen Praxis des erkennenden Gerichts - insbesondere auch sog. Schmerzensgeldtabellen mit Zusammenstellungen von Entscheidungen anderer Gerichte herangezogen werden, wobei letztlich stets die freie Überzeugung der Kammer unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles maßgebend ist (OLG Düsseldorf v. 16.02.2012 - Az. 20 U 157/10 - Rz. 56; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rz. 282; MünchKomm/Oetker, a.a.O., § 253, Rz. 37; Staudinger/Schiemann, a.a.O., § 253, Rz. 34).
  • BGH, 02.07.2013 - VI ZR 554/12

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Primärschaden bei Befunderhebungsfehler

    Auszug aus LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17
    Liegt der - auch einfache - Behandlungsfehler in einer solchen unterlassenen Befunderhebung, so führt dies zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei der gebotenen - aber fehlerhaft unterlassenen - Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und dieser Fehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. statt vieler auch BGH v. 02.07.2013 - Az. VI ZR 554/12 - Rz. 11; BGH v. 17.11.2015 - Az. VI ZR 476/14 - Rz. 17; BGH v. 26.01.2016 - Az. VI ZR 146/14 - Rz. 4).
  • OLG München, 08.08.2013 - 1 U 4549/12

    Abgrenzung von Diagnoseirrtum und Befunderhebungsfehler

    Auszug aus LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17
    Grob ist der Diagnosefehler (im Sinne eines groben Behandlungsfehlers), wenn die gestellte Diagnose auf Grund der erhobenen Befunde schlechterdings unverständlich ist (vgl. dazu OLG München, Urteil v. 08.08.2013 - Az. 1 U 4549/12 - Rz. 58 m.w.N.).
  • BGH, 15.04.2014 - VI ZR 382/12

    Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Beweiswert von Leitlinien ärztlicher

    Auszug aus LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17
    Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, Urteil v. 15.04.2014 - Az. VI ZR 382/12 - Rz. 11).
  • BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14

    Arzthaftungsprozess: Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und

    Auszug aus LG München I, 25.06.2018 - 9 O 5656/17
    Liegt der - auch einfache - Behandlungsfehler in einer solchen unterlassenen Befunderhebung, so führt dies zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei der gebotenen - aber fehlerhaft unterlassenen - Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und dieser Fehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. statt vieler auch BGH v. 02.07.2013 - Az. VI ZR 554/12 - Rz. 11; BGH v. 17.11.2015 - Az. VI ZR 476/14 - Rz. 17; BGH v. 26.01.2016 - Az. VI ZR 146/14 - Rz. 4).
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