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LG Magdeburg, 21.10.2010 - 9 O 613/10 (170) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Rechtsanwaltshaftung: Unterlassener Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert und die mögliche Inanspruchnahme von Beratungshilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 21.10.2010 - 9 O 613/10 (170)
- OLG Naumburg, 09.12.2010 - 5 W 74/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.05.2007 - IX ZR 89/06
Anwaltsregress - Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Höhe …
Auszug aus LG Magdeburg, 21.10.2010 - 9 O 613/10
Sofern die Zedentin ihrer Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen sein sollte, führte dies nicht zu einem Verlust des jeweiligen Honoraranspruchs des Rechtsanwalts, sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten (vgl.BGH -IX ZR 89/06- Urt.v.24.05.2007). - OLG Celle, 17.07.2009 - 3 U 139/09
Honoraransprüche des Rechtsanwalts vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus LG Magdeburg, 21.10.2010 - 9 O 613/10
Zwar kann eine Verpflichtung bestehen, auf die Möglichkeit der Beratungshilfe aufmerksam zu machen (OLG Celle -3 U 139/09- Beschl.v.17.07.2009).
- AG Kerpen, 17.07.2014 - 102 C 93/14
Mehrere Auftraggeber, Abrechnung
Die Verletzung der Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO, wonach der Anwalt den Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass sich die Gebühren im konkreten Fall nach dem Gegenstandswert richten, führt nicht zum Verlust des Honoraranspruchs des Anwalts, sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten (LG Magdeburg, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 9 O 613/10 (170), 9 O 613/10 -, juris).