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   LG Magdeburg, 14.06.2011 - 9 O 683/11 (159)   

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https://dejure.org/2011,33018
LG Magdeburg, 14.06.2011 - 9 O 683/11 (159) (https://dejure.org/2011,33018)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.06.2011 - 9 O 683/11 (159) (https://dejure.org/2011,33018)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14. Juni 2011 - 9 O 683/11 (159) (https://dejure.org/2011,33018)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Donaueschingen, 12.08.2009 - 11 C 65/09
    Auszug aus LG Magdeburg, 14.06.2011 - 9 O 683/11
    als Kosten seiner vorgerichtlichen Tätigkeit im Mahnverfahren verlangen; diese Kosten sind erforderlich im Sinne der §§ 91, 104 ZPO (AG Donaueschingen, Beschluss v. 12.08.2009 -11 C 65/09-, zit.nach juris).
  • AG Hannover, 24.09.2009 - 514 C 7041/09
    Auszug aus LG Magdeburg, 14.06.2011 - 9 O 683/11
    Angesichts dieser Möglichkeit würde ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter, müsste er von vorneherein davon ausgehen, den Anwalt selber zahlen zu müssen, auch diese Möglichkeit des unbedingten Klageauftrags wählen, so dass darüber hinausgehende Kosten im Sinne des Schadensrechts nicht erstattungspflichtig sind (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.09.2009 - 514 C 7041/09-, zit.nach beck-online).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2009 - 1 W 43/09

    Kostenentscheidung: Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines dem

    Auszug aus LG Magdeburg, 14.06.2011 - 9 O 683/11
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Geltendmachung dieser Kosten als Nebenforderung ist zu verneinen, denn die Berücksichtigung als Teil der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits ist die gegenüber einer selbständigen Geltendmachung prozessual einfachere Vorgehensweise (vgl. OLG Frankfurt, Beschl.v.25.05.2009 - 1 W 43/09-, zit.nach juris).
  • AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11

    Generelle Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem

    Die wesentliche Aussage des § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG ist deshalb, dass Inkassokosten für das Mahnverfahren nicht im Wege einer Nebenforderung in der Klage sondern im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind (so auch LG Magdeburg, 14.06.2011 - 9 O 683/11) und dass dort eingebrachte Kosten -soweit sie nach der Maßgabe von § 91 Abs. 1 ZPO notwendig waren- auf 25, 00 Euro gedeckelt sind.
  • AG Kehl, 05.05.2014 - 4 C 68/14

    Fitnessstudiovertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten

    Insoweit lag bis zum Zeitpunkt der Beauftragung am 26.11.2013 nur eine begründete Forderung bis zu einem Streitwert von bis zu 500 EUR vor für deren Anmahnung nur eine (hälftige) 0,3 Verfahrensgebühr aus § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG angebracht ist (LG Magdeburg, Urt. v. 14.07.2011, Az. 9 O 683/11, juris; AG Meldorf, Urt. v. 05.07.11, Az. 81 C 504/11, juris mit ausführlicher Begründung; AG Hannover, Urt. v. 24.09.09, Az. 514 C 7041/09).
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