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   BSG, 25.11.1976 - 9 RV 188/75   

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https://dejure.org/1976,838
BSG, 25.11.1976 - 9 RV 188/75 (https://dejure.org/1976,838)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1976 - 9 RV 188/75 (https://dejure.org/1976,838)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1976 - 9 RV 188/75 (https://dejure.org/1976,838)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des BVG - Kriegsopfer - Ansprüche gegen den französischen Staat

 
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Wird zitiert von ... (63)

  • BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Das gilt auch dann, wenn die ausländische Leistung - wie auch im Fall des Klägers - nur gering ist (vgl BSG SozR 3100 § 7 Nr. 2; SozR 3-3100 § 7 Nrn 1 und 2).
  • BSG, 20.05.1992 - 9a RV 12/91

    Bundesversorgungsgesetz - Kriegsopfer - Zweiter Staat - Ausschluss

    Das gilt ungeachtet dessen, ob er Deutscher oder deutscher Volkszugehöriger (§ 7 Abs. 1 Nrn 1 und 2 BVG) oder ein "anderes Kriegsopfer" (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG) ist (BSG SozR 3100 § 7 Nr. 2 S 3).

    Anders ist es mit dem Ruhen von einzelnen Versorgungsleistungen des BVG wegen eines auf derselben Ursache beruhenden Anspruchs aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus dem Beamtenversorgungsrecht nach § 65 BVG (BSG SozR 3100 § 7 Nr. 2 Seite 3).

    Wenn das Bundessozialgericht (BSG) in einer früheren Entscheidung als Zweck des § 7 Abs. 2 BVG ebenfalls die Vermeidung von Doppelleistungen angegeben hat (SozR 3100 § 7 Nr. 2 S 2, 3, 4) so ist dies nicht genau genug.

  • BSG, 20.05.1992 - 9a RV 11/91

    Versorgung - Ausschluss - Zweiter Staat - Vergleichbarkeit

    Der Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 und § 8 BVG wegen eines Versorgungsanspruches gegen einen anderen Staat ist unabhängig davon, ob dieser Versorgungsanspruch nach Art und Höhe dem BVG entspricht (Ergänzung von BSG vom 25.11.1976 - 9 RV 188/75 = SozR 3100 § 7 Nr. 2 und vom 20.5.1992 - 9a RV 12/91 = SozR 3100 § 7 Nr...).

    Daß Kriegsopfer, die nach § 7 Abs. 2 BVG aus dem berechtigten Personenkreis herausgenommen sind, nicht über § 8 Satz 1 BVG im Ermessenswege einbezogen werden dürfen, hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 25. November 1977 (SozR 3100 § 7 Nr. 2) bereits entschieden.

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