Rechtsprechung
   BSG, 02.07.1997 - 9 RV 21/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Festsetzung der MdE durch rechtskräftiges Urteil im Ausgleichsverfahren - Bindung der Versorgungsverwaltung an die MdE

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung der Versorgungsverwaltungen an Entscheidungen der Wehrverwaltungen und rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit




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Wird zitiert von ... (12)  

  • BSG, 25.03.2004 - B 9 VS 2/01 R  

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Bindungswirkung der Entscheidung

    Damit wird nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht nur eine Bindungswirkung der Entscheidung der einen für die andere Behörde im Hinblick auf die Feststellung der WDB und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung ua mit einem Tatbestand des § 81 SVG angeordnet, sondern auch im Hinblick auf die der Leistung zu Grunde liegenden MdE (vgl zur MdE BSG SozR 3-3200 § 88 Nr. 1 und SozR 3-3200 § 88 Nr. 2; Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VS 1/99 R - JURIS).

    Bei diesen Ansprüchen, die einerseits zwar zeitlich von einander getrennt und konstruktiv selbstständig nebeneinander stehen (vgl nur BSG SozR 3-3200 § 88 Nr. 2; SozR 3100 § 62 Nr. 9 und SozR 3200 § 88 Nr. 4), die andererseits jedoch beide auf ein und derselben gesundheitlichen Schädigung durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse iS von § 81 Abs. 1 SVG gründen, sollten doppelte Prüfungen vermieden werden (vgl auch BT-Drucks 8/3750, S 23, und 8/4030, S 25).

    Ziel war es, der Gefahr in wesentlichen Punkten von einander abweichender Entscheidungen entgegenzuwirken und vor allem eine Schlechterstellung von Soldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr gegenüber Kriegsbeschädigten und sonstigen Versorgungsberechtigten zu verhindern, deren Anspruch sich nur gegen einen Leistungsträger richtet (vgl BSG SozR 3-3200 § 88 Nr. 2).

    Zweck der Regelung ist es mithin, in der Übergangssituation zwischen Ausgleich und Versorgung durch Bindung - in erster Linie der Versorgungsverwaltung - die weitere Versorgung des aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten sicherzustellen (vgl Entscheidungen in dieser Übergangssituation: BSG Urteile vom 12. Februar 2003, - B 9 VS 6/01 R - JURIS; vom 28. Juni 2000, - B 9 VS 1/99 R - JURIS; SozR 3-3200 § 88 Nr. 2 und 1; Beschluss vom 3. August 1994, - 9 BV 20/94 - JURIS; SozR 3200 § 88 Nr. 5; SozR 3200 § 85 Nr. 5; vom 3. Oktober 1984, - 9a RV 6/83 - JURIS; SozR 3200 § 8 Nr. 4).

  • BSG, 18.09.2003 - B 9 V 82/02 B  

    Inhalt von Ausführungsbescheiden, Zurückverweisung nach § 160a Abs. 5 SGG

    Etwas anderes gilt aber, wenn das Urteil für den Leistungsausspruch zu unbestimmt und zur Feststellung der Leistungsdauer und -höhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung iS eines Verwaltungsaktes erforderlich ist (von Wulffen/Engelmann, aaO, mwN), so auch in Fällen rechtskräftiger Urteile, wenn die MdE noch eigenständig festzustellen ist (von Wulffen/Engelmann, aaO); insoweit hat der Ausführungsbescheid dann eine Regelungsfunktion, die ihm die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes iS von § 31 SGB X verleiht (Senatsurteile vom 2. Juli 1997, SozR 3-3200 § 88 Nr. 2 S 4, 8; vom 29. Januar 1992 - 9a RV 2/91 -).

    Nach der die Bindung des Urteils abschließend regelnden Vorschrift in § 141 Abs. 1 Satz 1 SGG binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (vgl Senatsurteil vom 2. Juli 1997, SozR 3-3200 § 88 Nr. 2).

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R  

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich -

    2003 hinaus noch eine Konkretisierung durch eine Regelung im Ausführungsbescheid erforderlich (allgemein zum Verwaltungsaktcharakter von so genannten Ausführungsbescheiden Engelmann in von Wulffen, aaO, § 31 RdNr 30; vgl auch BSG vom 29.1. 1992 - 9a RV 2/91 - Juris RdNr 13; BSG vom 2.7. 1997 - SozR 3-3200 § 88 Nr. 2 S 8; BSG vom 18.9. 2003 - B 9 V 82/02 B - Juris RdNr 6).
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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2001 - L 7 VS 4/99  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Insoweit entfalten solche Entscheidungen im Verfahren über die Gewährung von Versorgung nach § 80 SVG durch den Beklagten Tatbestandswirkung (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.1995, 9 RV 1/94; vom 02.07.1997, 9 RV 21/95).

    Denn bei dem Ausführungsbescheid vom 13.02.1991 handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X, wobei seine Bindungswirkung keine andere ist, wie wenn das WBGA V entsprechende Leistung nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne vorhergehende gerichtliche Auseinandersetzung und der Feststellung einer bindungsfähigen MdE gewährt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 21/95).

  • BSG, 28.06.2000 - B 9 VS 1/99 R  

    Festsetzung der MdE durch die Wehrverwaltung - Bindungswirkung der Festsetzung

    Diese Entscheidung bindet nach § 88 Abs. 3 SVG auch die Versorgungsverwaltung (BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 - 9 RV 21/95 - ).
  • LSG Bayern, 11.05.2000 - L 15 VS 25/98  
    Das hiergegen angerufene Sozialgericht München (Az.: S 30/V 40/96.SVG) ordnete mit Beschluss vom 27.09.1996 das Ruhen des Verfahrens an und führte dieses nach Ergehen des Urteils des Bundessozialgerichts am 02.07.1997 in der Streitsache 9 RV 21/95 wieder fort (S 29 VS 10/98).

    Zwar hat der Kläger - an sich zutreffend - vorgetragen, die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02.07.1997 (Az.: 9 RV 21/95) stelle heraus, dass die Bindungswirkung des § 88 Abs. 3 Satz 1 SVG sich auch auf die Höhe der von der Wehrbereichsverwaltung festgesetzten MdE beziehe und daher die Versorgung nach § 80 SVG nicht niedriger bemessen werden dürfe als die mit Bescheid vom 13.08.1980 erfolgte Ausgleichsversorgung nach § 85 SVG, demzufolge auch der Bescheid vom 13.02.1985 eine MdE von 30 v.H. hätte festsetzen müssen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2002 - L 6 V 40/01  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Diese in § 88 Abs. 3 SVG angeordnete Bindung umfasst auch die für eine Ausgleichsleistung festgestellte MdE (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 21/95, SozR 3-3200 § 88 Nr. 2 SVG; Urteil vom 28.06.2000, B 9 VS 1/99 R).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.02.2009 - L 7 VG 10/05  
    Ein Ausführungsbescheid hat als solcher nur insoweit eine eigene Regelungsfunktion, als er durch die Ausführung des Urteils die Gestaltungsfunktion der Rechtskraft des Urteils in die Bestandskraft des Bescheides umsetzt (vgl. BSG v. 2.7. 1997 - 9 RV 21/95 - SozR 3-3200 § 88 Nr. 2, S. 8).
  • LSG Bayern, 23.10.2002 - L 18 VS 13/02  
    Diese Entscheidung bindet nach § 88 Abs. 3 SVG auch die Versorgungsverwaltung (BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 21/95 = SozR 3-3200 § 88 Nr. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1998 - L 10 VS 13/98  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Denn einen die Höhe der MdE festsetzenden Ausspruch für die Zeit ab 01.09.1985 bis zum Ausscheiden aus dem Dienst im Oktober 1994 enthält der Tenor der Entscheidung der Wehrbereichsgebührnisverwaltung nicht (vgl. BSG, Ur teil vom 16.05.1995 - 9 RV 1/94 - in: SozR 3-3200 § 88 SVG Nr. 1; Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 21/95 - in: SozR 3-3200 § 88 SVG Nr. 2).
  • LSG Bayern, 07.02.2001 - L 18 VS 16/00  
  • SG Düsseldorf, 13.02.2012 - S 27 R 2286/10  

    Rentenversicherung

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