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   BSG, 11.10.1994 - 9 RV 35/93   

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https://dejure.org/1994,6510
BSG, 11.10.1994 - 9 RV 35/93 (https://dejure.org/1994,6510)
BSG, Entscheidung vom 11.10.1994 - 9 RV 35/93 (https://dejure.org/1994,6510)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 1994 - 9 RV 35/93 (https://dejure.org/1994,6510)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 08.06.1972 - BT-Drs VI/3483
    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 9 RV 35/93
    Die Befürchtungen des geschädigten Elternteils des Kindes, das Bezugsrecht für den Kinderzuschlag durch einen Arbeitsversuch des Kindes zu verlieren, würden durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 33b Abs. 4 Buchst c BVG zerstreut (BT-Drucks VI/3483 S 11).
  • BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80

    Unterhalt - Waisenrente

    Auszug aus BSG, 11.10.1994 - 9 RV 35/93
    Der Anspruch fällt weg, wenn der Unterhalt gesichert ist, entweder durch Einkommen aus Vermögen (vgl Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 45 BVG i.V.m. Nr. 14 zu § 33b BVG und BSG SozR 3100 § 45 Nr. 8 S 16) oder durch Erwerb eines Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten (vgl den Wortlaut des § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchst c BVG) oder durch Erwerbstätigkeit.
  • BSG, 16.03.2016 - B 9 V 8/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung - Gewährung von Waisenrente

    Denn durch ihre dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben habe sie Ansprüche auf versicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistungen erworben (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RV 35/93 - SozR 3-3100 § 45 Nr. 2).

    Insoweit steht die Gesetzesauslegung des LSG im Einklang mit der von ihm in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung (vgl BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RV 35/93 - SozR 3-3100 § 45 Nr. 2) .

    Die fünfjährige Dauer der Anwartschaftszeit für eine Erwerbsminderungsrente (vgl § 43 Abs. 1 S 1 Nr. 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) hat sie bei Weitem übertroffen (vgl BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RV 35/93 - SozR 3-3100 § 45 Nr. 2 S 6) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2015 - L 11 VE 38/10

    Kriegsopferversorgung - Waisenrente - Aufhebung - Wiederaufleben - (erneutes)

    Denn nach einem Urteil des BSG vom 11. Oktober 1994 (9 RV 35/93 - juris) sei "erneut" so zu verstehen, dass die Waisenrente nur wiederauflebe, wenn die Erwerbstätigkeit nur zur vorübergehenden Unabhängigkeit geführt habe und die Waise bei Beendigung der Erwerbstätigkeit wieder in den vorigen Stand zurückfalle.

    Hierzu hat, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, das BSG in seinem Urteil vom 11. Oktober 1994 (9 RV 35/93 - juris; zu § 45 Abs. 3 Satz 3 BVG in seiner damaligen Fassung, der § 45 Abs. 3 Satz 5 BVG in der aktuellen Fassung entspricht) entschieden, dass das Wort "erneut" so zu verstehen sei, dass die Waisenrente nur wiederauflebe, wenn die Erwerbstätigkeit nur zur vorübergehenden Unabhängigkeit geführt hat und die Waise bei Beendigung der Erwerbstätigkeit wieder in den vorigen Stand zurückfällt.

  • SG Kassel, 26.09.2013 - S 6 VE 12/11

    Soziales Entschädigungsrecht - Waisenrente - geistiges Gebrechen - psychische

    Dabei geht die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil v. 11.10.1994, 9 RV 35/93, juris) davon aus, dass der Anspruch auf Waisenrente mit einer dauerhaften Eingliederung in das Erwerbsleben endgültig wegfällt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2015 - L 13 VU 21/14

    Halbwaisenrente - Waisenrente - Vermögen - Erwerbsunfähigkeit

    Ein Ausschluss des Anspruchs des Klägers auf Halbwaisenrente ergibt sich auch nicht nach den Kriterien, die das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11. Oktober 1994, Aktenzeichen 9 RV 35/93, zitiert nach juris, aufgestellt hat.
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