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   BSG, 31.05.1989 - 9 RV 36/88   

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https://dejure.org/1989,10530
BSG, 31.05.1989 - 9 RV 36/88 (https://dejure.org/1989,10530)
BSG, Entscheidung vom 31.05.1989 - 9 RV 36/88 (https://dejure.org/1989,10530)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1989 - 9 RV 36/88 (https://dejure.org/1989,10530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Notwendige Beiladung bei Streitigkeiten um Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung und Beschädigtenversorgung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 19/86

    Krankenhaus - Beiladung - Angehöriger - Aufenthalt - Pflege

    Auszug aus BSG, 31.05.1989 - 9 RV 36/88
    Es kommt also darauf an, ob durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird (vgl BSG vom 12.10.1988 - 3/8 RK 19/86 = SozR 1500 § 75 Nr. 71 mwN).
  • BSG, 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R

    Notwendige Beiladung - Verfahrensfehler - Soldatenversorgung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist zum Rechtsstreit eines (ehemaligen) Soldaten auf Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes gegen ein Land die Bundesrepublik Deutschland und umgekehrt zu einem Rechtsstreit gegen Letztere auf Ausgleich für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses das für die Versorgung zuständige Land nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (vgl BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 9 RV 36/88 - und Beschluss vom 3. August 1994 - 9 BV 20/94, beide JURIS).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VS 3/09 R

    Soldatenversorgung - Versorgungskrankengeld - Soldat auf Zeit - Heilbehandlung -

    Soweit die in § 88 Abs. 3 SVG angeordnete wechselseitige Verbindlichkeit von Entscheidungen der Bundeswehrverwaltung und der Versorgungsverwaltung eine Beiladung der jeweils anderen Stelle erfordert (vgl BSG, Urteile vom 31.5. 1989 - 9 RV 36/88 -, vom 12.2. 2003 - B 9 VS 6/01 R - und vom 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R -), liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor.
  • BSG, 12.02.2003 - B 9 VS 6/01 R

    Soldatenversorgungsrecht - notwendige Beiladung - Zustimmung zur Beiladung -

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass zum Rechtsstreit eines (ehemaligen) Soldaten auf Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes gegen ein Land die Bundesrepublik Deutschland und umgekehrt zu einem Rechtsstreit gegen Letztere auf Ausgleich für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses das für die Versorgung zuständige Land nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen ist (Urteil vom 31. Mai 1989 - 9 RV 36/88 - und Beschluss vom 3. August 1994 - 9 BV 20/94 - beide: Juris).
  • BSG, 03.08.1994 - 9 BV 20/94

    Notwendige Beiladung - Verfahrensfehler - Soldatenversorgung - Ausgleich für

    Deshalb ist der durch die gesetzlich angeordnete Bindung der Entscheidung betroffene Träger nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen (BSG Urteil vom 31. Mai 1989 - 9 RV 36/88 - unveröffentlicht).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2006 - L 13 VS 2/04
    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Mai 1989 - 9 RV 36/88 - sind sozialgerichtliche Entscheidungen in einem soldatenversorgungsrechtlichen Rechtsstreit (gegen die Bundesrepublik) auch in einem versorgungsrechtlichen Rechtsstreit (gegen ein Land) verbindlich, soweit über die Frage einer Wehrdienstbeschädigung und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Wehrdienstbeschädigung entschieden wird.
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